TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/09 B10 400830-1/2008

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Spruch

B10 400.830-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des I.D., geb. 00.00.1975, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, Zahl: 08 01.898-BAT, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 22.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit 1999 für die KFOR arbeite und seit einem Jahr von ihm unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Personen Informationen über die KFOR liefern sollen. Er habe diese Vorfälle der Polizei in P. gemeldet. Da sich die Situation trotzdem nicht verbessert habe und der Beschwerdeführer abermals bedroht worden sei, habe er sich gezwungen gesehen seine Heimat zu verlassen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, über Ungarn eingereist zu sein und bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Sein Zielland sei aber Österreich gewesen und wolle er nicht nach Ungarn zurück.

 

Am 03.03.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben in Gefahr sei und er von unbekannten maskierten Männern in P. geschlagen worden sei. Ein Nachbar habe ihn danach ins Krankenhaus gebracht, wo er sich zehn Tage stationär aufgehalten habe. Während der Beschwerdeführer im Krankenhaus gewesen sei, seien "die Leute" zu ihm nach Hause zu seiner Frau gegangen und hätten sie schlecht behandelt. Sie hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie entweder erzähle, wo der Beschwerdeführer sei oder sie würden die ganze Familie liquidieren. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Krankenhausentlassung zur Polizei in P. gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er wieder eine Anzeige erstatten müsste, falls er noch einmal bedroht werde. Danach seien "die Leute" wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Familie bedroht, während er in der Arbeit in D. gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei wieder zur Polizei gegangen, wo ihm gesagt worden sei, dass sie auch nicht wüssten, was sie machen könnten und den Beschwerdeführer nicht 24 Stunden am Tag unter Personenschutz stellen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich dann dafür entschieden, sein Heimatland zu verlassen, um seine Familie nicht mehr in Gefahr zu bringen. Zum Grund, warum er von unbekannten Männern geschlagen worden sein soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der KFOR gearbeitet habe. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer ihnen Informationen liefere, wo die KFOR kontrollieren würde und wieso die mafiöse Gruppierung von der KFOR gesucht werde. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob die maskierten Männer von der AKSH seien; sie hätten sich als solche vorgestellt. Weiters gab der Beschwerführer an, dass er glaube, dass es vier Männer gewesen seien, die ihn geschlagen hätten und er dabei blaue Flecken am ganzen Körper erlitten habe.

 

Am 27.06.2008 wurde der Beschwerdeführer noch einmal niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

 

"F: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig?

 

A: In P.. Das war ein Einfamilienhaus, in dem wir zur Miete wohnten. Mein Elternhaus befindet sich in P.. In P. wohnte ich seit dem Jahr 1996. Davor wohnte ich in meinem Elternhaus. Ich war nie für längere Zeit wo anders aufhältig. An meiner Adresse in P. wohnte ich bis zu meiner Ausreise.

 

F: Mit wem haben sie dort in P. gewohnt?

 

A: Mit meiner Frau und meinen Kindern.

 

F: Seit wann sind sie verheiratet?

 

A: Seit 10 Jahren.

 

F: Wenn sie seit 1996 dort wohnhaft waren, haben sie die ersten beiden Jahre dort alleine gewohnt?

 

A: Ja. Meine Eltern haben auch in P. gewohnt. Mein Vater starb im Jahr 2001, meine Mutter im Jahr 2005. Meine Geschwister wohnen auch in P., aber nicht in dem Haus, meine Eltern schon. Mein Elternhaus ist aber noch im Besitz unserer Familie.

 

F: Wie waren ihre Lebensumstände?

 

A: Gut, ich habe gearbeitet. Alle meine Brüder arbeiten, drei bei der KFOR, so wie auch ich.

 

F: Wovon haben sie zuletzt gelebt?

 

A: Von meinem Gehalt aus meiner Beschäftigung.

 

F: Welchen Beruf haben sie erlernt?

 

A: Koch.

 

F: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert?

 

A: Nur in Ungarn, in Schubhaft.

 

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

 

A: Nein. Interessiert mich nicht.

 

F: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben?

 

A: Ich habe Drohungen bekommen. Ich wurde geschlagen von Gruppen. Warum arbeitest du für die KFOR und solche Probleme. Normal wurde ich geschlagen und deswegen war ich im Krankenhaus. Ich war ca. 10 Tage im Krankenhaus. Inzwischen wurde auch meine Frau bedroht. Ich habe die Anzeige bei der Polizei in P. erstattet. Einen Tag vor meiner Entlassung aus dem Krankenhaus, waren sie bei meiner Frau und fragten, weshalb ich eine Anzeige erstattet habe. Ich wurde dann aus dem Krankenhaus entlassen, ich war ca. drei Tage zu Hause und dann habe ich weiter gearbeitet. Als ich bei der Arbeit war, waren sie wieder bei meiner Frau. Sie fragten sie wieder, wo ich sei, sie sagte, dass ich wieder arbeiten würde. Meine Frau hat Angst gehabt, wir waren gezwungen wegzugehen. Nur deshalb gingen wir weg, ich hatte eine Arbeit und wir haben gewohnt. Meine Frau hat auch gearbeitet.

 

F: Was wollen sie mit dem Datum konkret sagen?

 

A: Ich wurde damals im Krankenhaus von der Polizei einvernommen. Nachher habe ich auch noch mal die Anzeige erstattet. Die Polizei sagte zu mir, dass sie nicht in der Lage seien, etwas zu unternehmen, um den Fall aufzuklären. Seitdem hat meine Gattin eine Therapie auf Nervenbasis.

 

F: Nimmt die Gattin gegenwärtig Medikamente?

 

A: Ja.

 

F: Was ist konkret mit den Männern passiert?

 

A: 2007 wurde ich geschlagen. Ich fiel in Ohnmacht, dass war in P. vor einem Hotel.

 

F: Was ist da konkret passiert?

 

A: Ich wurde von drei oder vier Männern mit Masken angehalten.

 

F: Was haben sie dort vor dem Hotel gemacht?

 

A: Ich war unterwegs von der Arbeit.

 

F: Was meinen sie damit genau?

 

A: Ich war von der Arbeit unterwegs nach Hause. Ich arbeitete manchmal vormittags und manchmal nachmittags in D..

 

F: Zu welcher Tageszeit waren sie da unterwegs?

 

A: Gegen 21.00 oder 21.30 Uhr.

 

F: Als sie bei dem Hotel waren, ist was passiert?

 

A: Ich war zu Fuß unterwegs. Diese Personen waren mit einem Auto unterwegs, sie haben angehalten, zuerst wurde ich als KFOR-Spion bezeichnet. Ich sagte, was mache ich, dass ihr mich als Spion bezeichnet. Ich bin kein Spion. Dann wurde ich geschlagen und kam ins Spital. Die Polizei kam dann ins Krankenhaus und befragte mich nach der Personenbeschreibung.

 

F: Die sind mit dem Auto stehen geblieben und was ist danach passiert?

 

A: Sie sind ausgestiegen. Alle außer dem Lenker.

 

F: Wie viel sind da ausgestiegen?

 

A: Drei und eine Person war im Auto.

 

F: Warum sagten sie dann zuvor, dass es drei oder vier waren, wenn es doch vier waren?

 

A: Ich habe gedacht, dass sie mich etwas fragen werden und nicht schlagen werden.

 

F: Das erklärt aber nicht die unterschiedliche Aussage die sie soeben machten.

 

A: Ich sage jetzt, dass es insgesamt vier waren. Das ist die Wahrheit.

 

F: Warum haben sie zuvor drei gesagt?

 

A: Ich sagte einfach so. Ich habe gedacht, dass das nicht so wichtig sei.

 

F: Waren die in Uniform oder in Zivil?

 

A: Sie waren schwarz gekleidet. Und maskiert.

 

F: Waren die bewaffnet?

 

A: Ich weiß es nicht, Waffen habe ich nicht gesehen.

 

F: Was haben die jetzt konkret zu ihnen gesagt?

 

A: Das was ich eben gesagt habe, du bist ein Spion, warum arbeitest du. Es gibt viele die bei der KFOR arbeiten und Probleme haben. Es hat aber noch andere Vorfälle gegeben.

 

F: Weshalb haben sie die zuvor nicht erwähnt, als ich sie danach fragte?

 

A: Es ist alles nur die Wahrheit.

 

F: Das erklärt nicht meine Frage?

 

A: Wie soll ich das verstehen.

 

F: Frage wird wiederholt.

 

A: Normal, später ist mir das eingefallen.

 

F: Woher haben die gewusst, dass eine Person die gegen 21.00 Uhr in P. vor einem Hotel geht, bei der KFOR arbeiten soll?

 

A: Ich weiß es nicht. Die machen nur schlimme Sachen.

 

F: Waren sie bei der UCK?

 

A: Ja, einen Monat. Aber das war nur zu Hause, als die KFOR einmarschierte.

 

F: Haben sie noch Beziehungen zu ihren ehemaligen Kollegen bei der UCK?

 

A: Nein, dass hat mich nicht mehr interessiert. Ich arbeite seit neun Jahren bei der KFOR.

 

F: Wie haben die Männer sie geschlagen?

 

A: Ich wurde überall geschlagen.

 

F: Wie?

 

A: Mit Fäusten geschlagen, mit Füssen getreten.

 

F: Wie weit ist der Vorfallsort von ihrer Arbeitsstelle entfernt?

 

A: Ich arbeitete in D. und in P. ist der Vorfall passiert.

 

F: Welche Verletzungen haben sie erlitten?

 

A: Ich hatte blaue Flecken. Sonst nichts.

 

F: Was ist unmittelbar nach dem Vorfall passiert, als sich die Männer entfernten?

 

A: Sie sind geflüchtet und ich lag am Boden. Ich fiel in Ohnmacht und kam erst im Krankenhaus zu mir.

 

F: Sind sie mit der Rettung eingeliefert worden?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: Haben sie mit den Ärzten nicht darüber gesprochen?

 

A: Nein.

 

F: Wie lange waren sie im Krankenhaus?

 

A: 10 Tage.

 

F: Für blaue Flecken bleibt man nicht 10 Tage im Krankenhaus.

 

A: Ich hatte Schmerzen.

 

F: Welche Schmerzen?

 

A: Muskelschmerzen, normale Schmerzen, wenn man jemanden schlägt.

 

F: Aber dafür bleibt mach nicht 10 Tage im Krankenhaus.

 

A: Sie haben mir nichts gebrochen, aber ich wurde schwer misshandelt.

 

F: Noch mal, für die von ihnen geschilderten Verletzungen, bleibt man nicht 10 Tage im Krankenhaus.

 

A: Eigentlich habe ich selbst versucht, nach 10 Tagen aus dem Krankenhaus zu gehen, da mich die Ärzte weiter behalten wollten.

 

F: Wo gingen sie hin, nachdem sie entlassen wurden?

 

A: Nach Hause und da war ich drei Tage und dann habe ich wieder mit der Arbeit angefangen.

 

F: Die Polizei ist ins Krankenhaus gekommen, ist das richtig?

 

A: Ja.

 

F: Waren sie bei dem Vorfall, wo sie geschlagen wurden, alleine auf der Straße, oder waren da noch andere Personen auch?

 

A: In dem Moment war ich alleine.

 

F: Wann hatten sie zum ersten Mal im Krankenhaus Kontakt mit der Polizei?

 

A: Als ich geschlagen wurde, ich nehme an, dass Krankenhaus hat die Polizei verständigt, die Polizei kam drei Tage hintereinander.

 

Frage wird wiederholt.

 

A: Die Polizei kam ins Krankenhaus.

 

F: Wann?

 

A: Gegen 23.00 Uhr. Ich war außer mir, ich wurde geschlagen.

 

F: Was wollten die Polizisten von ihnen gegen 23.00 Uhr?

 

A: Wer diese Personen waren.

 

F: Was haben sie geantwortet?

 

A: Ich habe der Polizei gesagt, dass ich die nicht kenne. Sie haben mich noch gefragt, ob ich mit jemand Probleme hatte. Sie dachten, dass ich nach albanischer Tradition Probleme hätte, aber das trifft nicht zu.

 

F: Wie lange hat diese erste Einvernahme durch die Polizei gedauert?

 

A: Ca. eine halbe Stunde.

 

F: Wann hatten sie mit der Polizei das nächste Mal Kontakt?

 

A: Am 00.00.2007.

 

F: Was wurde da gesprochen?

 

A: Es ist wieder um den Vorfall gegangen. Sie fragten mich, ob ich weiß wer mich geschlagen hat, ob ich Probleme hatte, weil sie den Verdacht hatten, dass ich Probleme hatte. Ich antwortete, so viel ich weiß habe ich keine Probleme. Er sagte dann, warum das passiert sei.

 

F: Wann hatten sie mit der Polizei das nächste Mal Kontakt?

 

A: Am 00.00.2007.

 

F: Was ist da gesprochen worden?

 

A: Das gleiche.

 

F: Wollen sie jetzt allen ernstes sagen, dass die Polizei sie an drei Tagen hintereinander zu einem und demselben Vorfall befragt hätte?

 

A: Ich weiß nicht, wie die Polizei arbeitet.

 

F: Wie oft hatten sie mit diesen Männern Kontakt, abgesehen von dem eben geschilderten Vorfall?

 

A: Das war ich vorher gesagt habe, dass sie zu mir nach Hause kamen, als ich im Krankenhaus und in der Arbeit war. Seither hatten wir Angst.

 

F: Was wollten die Männer von ihnen, haben die irgendwelche Forderungen gestellt?

 

A: Nur weil ich für Fremde gearbeitet habe. Ich habe für meine Familie gearbeitet.

 

F: Was habe diese Männer von ihrer Familie, von ihrer Gattin gewollt?

 

A: Sie wollten mich, normal.

 

F: Was heißt, sie wollten sie?

 

A: Soviel ich weiß wollten sie, dass wir Angst bekommen oder sie wollten mich umbringen, woher soll ich das wissen.

 

F: Was haben diese Männer zu ihrer Gattin gesagt?

 

A: Wo ist der D.. Wir werden den D. schon kriegen, wir werden euch vernichten und solche Sachen. Aber die interessieren mich eigentlich nicht.

 

F: Wurde ihre Familie auch geschlagen?

 

A: Nein, nur bedroht.

 

F: Kann ich davon ausgehen, dass sie mit ihrer Gattin über die Vorfälle ihre Gattin betreffend gesprochen haben?

 

A: Ja, habe ich. Ich habe immer mit meiner Frau gesprochen.

 

F: Wann kamen diese Männer zum ersten Mal zu ihnen nach Hause?

 

A: Nach dem Vorfall, bei dem ich geschlagen worden bin.

 

F: Wann?

 

A: Einen Tag, bevor ich entlassen worden bin.

 

F: Und wann das zweite Mal?

 

A: Als ich wieder mit der Arbeit angefangen habe. An dem Tag als sie bei mir waren, hatte die KFOR ein Fest und ich habe bis 01.00 Uhr gearbeitet.

 

F: Können sie das datumsmäßig beziffern, wann die Männer bei ihnen waren, als sie in der Arbeit waren?

 

A: Am 00. oder 00.00.2007.

 

F: Also sprechen sie jetzt von insgesamt drei Vorfällen?

 

A: Ja, richtig.

 

F: Zu welchen Tageszeiten waren die Männer bei ihnen zu Hause?

 

A: Das letzte Mal waren sie am Abend da. Gegen 23.00 Uhr.

 

F: Und das erste Mal, als sie im Krankenhaus waren?

 

A: Gegen 21.00 Uhr.

 

F: Diese Männer haben an sie keine Forderungen gestellt, die wollten sie nur schlagen?

 

A: Ich weiß es nicht, was sie von mir wollten, sie haben mich nur geschlagen.

 

F: Würden sie diese Personen irgendeiner Gruppierung zuordnen?

 

A: Ich weiß es nicht. Es gibt viele Gruppierungen. Es kann alles sein. Es gibt auch serbische aber auch albanische Gruppierungen.

 

F: Gesagt haben sie nicht von welcher Gruppierungen sie sind?

 

A: Nein. Es gibt so etwas wie die AKSH, aber das kann ein jeder sagen.

 

F: Hat es in Verbindung mit dem Vorfall wo sie geschlagen wurden noch andere Kontakte mit der Polizei, außer im Spital, gegeben?

 

A: Den Vorfall betreffend nur die dreimal im Spital, danach ging ich noch eine Anzeige machen wegen der Drohungen.

 

F: Bei welcher Polizeistation haben sie die Anzeige erstattet?

 

A: In P..

 

F: Ist die Anzeige aufgenommen worden?

 

A: Ja, aber sie haben mir keine Sicherheit garantieren können.

 

F: Die Polizei kann ihnen nicht jemanden vor die Türe stellen, dass geht auf der ganzen Welt nicht.

 

A: Normal schon.

 

F: Was wollen sie damit sagen?

 

A: Die Bevölkerung braucht Sicherheit, egal wo sie lebt.

 

F: Wurden ihre Brüder auch bedroht, welche ebenfalls für die KFOR arbeiten?

 

A: Nein.

 

F: Wurden andere Personen bedroht, die für die KFOR arbeiten?

 

A: Eigentlich habe ich nichts gehört, dass jemand so wie ich geschlagen worden wäre.

 

F: Mit welchem Auto fuhren die Männer, die sie geschlagen haben?

 

A: Das weiß ich nicht, aber es war rot.

 

F: Wann genau, fielen sie in Ohnmacht?

 

A: Als ich geschlagen wurde.

 

F: Eher am Anfang oder am Ende?

 

A: Ich erinnere mich nicht.

 

F: Was wurde zwischen den Männer und ihrer Gattin gesprochen?

 

A: Wo ist der D., er soll sich bei uns melden, oder wir werden wieder kommen.

 

F: Sonst nichts?

 

A: Nein.

 

F: War ihre Gattin eigentlich schon im Kosovo in psychiatrischer Behandlung?

 

A: Ja. Wir haben auch Dokumente darüber. Die hat meine Gattin mit.

 

F: Bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.02.2008 haben sie angegeben, dass sie mehrmals von diesen unbekannten Männer bedroht worden wären, und diese sie mit dem Umbringen bedroht hätten. Jetzt sagen sie mir, dass sie nur einmal bedroht worden wären, und sie eigentlich nicht wissen würden, was sie von ihnen gewollt hätten. Das ist ein gravierender Widerspruch, bitte klären sie diesen auf.

 

A: In D. wurde ich mehrmals provoziert.

 

F: Wie darf ich das jetzt verstehen?

 

A: Warum kommst du aus P., warum arbeitest du hier.

 

F: Wer hat das gesagt?

 

A: Solche die mit dem Auto unterwegs waren, die haben angehalten und haben mir das gesagt.

 

F: Zuvor sagten sie, dass sie ein gutes Leben gehabt hätte, eine Beschäftigung und eine Familie, jetzt plötzlich wäre das alles in Frage gestellt?

 

A: Ich war zufrieden und wäre zufrieden wenn ich dort wieder arbeiten könnte.

 

F: Wie oft ist es zu Vorfällen mit dem Auto gekommen?

 

A: Drei oder viermal. Einmal sogar haben sie auf mein Auto geschossen. Ich weiß aber nicht wer.

 

F: Warum haben sie die Schüsse auf ihr Auto nicht schon eingangs erwähnt, dass wäre immerhin etwas gravierendes?

 

A: Es ist mir nicht eingefallen. Ich war im Stress.

 

F: Bei ebendieser Einvernahme durch die Polizei haben sie angegeben, dass diese Männer Informationen von ihnen über die KFOR wollten. Jetzt sagen sie mir, dass sie nicht wissen würden, was sie Männer von ihnen eigentlich wollten.

 

A: Warum arbeitest du, du bist ein Spion.

 

F: Sie erklären einen Widerspruch mit einem Widerspruch. Entweder wollten die Männer von ihnen Informationen, oder sie haben sie als Spion beschuldigt, beides passt nicht zusammen.

 

A: Ich habe nicht genügend Zeit gehabt, um das alles zu erwähnen.

 

F: Bei ihrer nächsten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost, haben sie angegeben, dass der Vorfall vor dem Hotel X gewesen wäre. Jetzt sagen sie, dass es das Hotel Y gewesen wäre. Bitte klären sie diesen Widerspruch auf.

 

A: Ich habe gesagt, dass es das Hotel Y war, aber der Dolmetscher hat das falsch übersetzt.

 

F: Bei ebendieser Einvernahme sagten sie, dass sie von einem Nachbar in eine Krankenhaus gebracht worden wären, jetzt sagen sie, dass sie das nicht wissen würden.

 

A: Ich habe später erfahren, dass es ein Nachbar war.

 

F: Sie sagten aber eindeutig, dass sie das nicht wissen würden.

 

A: Sie können das alles überprüfen.

 

F: Ich habe sie heute mehrmals gefragt, was zwischen ihrer Frau und den Männer gesprochen worden wäre. Dies beantworteten sie damit, dass die Männer sie gesucht hätten. Sonst nichts. Bei ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost, haben sie jedoch anders lautend angegeben, dass die Männer deshalb bei ihrer Familie gewesen wären, da sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Was stimmt jetzt?

 

A: Ich habe regelmäßig immer das gleiche gesagt.

 

F: Das haben sie nicht, ansonsten wir uns nicht seit geraumer Zeit über ihre Widersprüche unterhalten würden..

 

A: Ich habe immer das gleiche gesagt, wahrscheinlich hat der Dolmetscher falsch übersetzt.

 

F: Sie haben bei der Einvernahme vor der Erstaufnahme Stelle Ost angegeben, dass die Männer von ihnen Informationen über die KFOR wollten wo sie kontrollieren werden, und weshalb die maskierte mafiöse Gruppierung von der KFOR gesucht wird. Heute sagen sie, dass die Männer von ihnen nichts wollten, außer sie schlagen. Was sagen sie dazu?

 

A: Ich weiß es nicht. Die Frage wurde nicht gestellt.

 

F: Ich habe sie heute mehrmals gefragt, was die Männer von ihnen wollten. Sie sagten, dass sie das nicht wissen würden.

 

A: Weshalb sollten sie mich dann schlagen. Ein Spion ist der, der Informationen liefert.

 

F: Entweder möchte jemand von einer Person Informationen oder er bezeichnet ihn als Spion. Beides schließt sich aus.

 

A: Die KFOR unternimmt jeden Tag etwas gegen solche Gruppierungen. Das haben sie auch bei mir geglaubt. Ich habe dort gearbeitet, und vielleicht hätte ich etwas gewusst.

 

F: Wenn ich von jemand Informationen möchte, beschimpfe ich ihn nicht als Spion und schlage ihn zusammen.

 

A: Ich habe nicht viele Freunde. Ich war mit meiner Familie und vielleicht haben sie versucht mich auf solche Weise zu verängstigen.

 

F: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

 

A: Nein.

 

F: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

 

A: Nein.

 

F: Wovon leben sie?

 

A: Bundesbetreuung.

 

F: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

 

A: Ja, nein sonstige Kontakte habe ich nicht.

 

F: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung?

 

A: Nein."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 08.07.2008, Zl. 08 01.898-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unzureichend und nicht geeignet seien, um in einer angemessenen Beweiswürdigung zur Beurteilung seiner Fluchtgründe herangezogen werden zu können. Die belangte Behörde habe sich nur oberflächlich mit den Angaben des Beschwerdeführers befasst und sich nicht näher auf seine Fluchtgründe eingelassen; die Beweiswürdigung bestehe lediglich aus einer Aufzählung angeblicher Unklarheiten. Der Vorhalt des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft, sei bei näherer Betrachtung der angeblichen Widersprüche nicht glaubhaft. Weiters verkenne die belangte Behörde, dass auch von nichtstaatlichen Dritten verübte Verfolgungshandlungen dem Staat zurechenbar sein können, wenn er nicht willens oder in der Lage sei, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren. Dies sei in der Heimat des Beschwerdeführers der Fall; effektive Schutzgewährung seitens der Behörden habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen können.

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 22.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Nicht festgestellt werden konnten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Republik Kosovo ausgesetzt ist.

 

Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird auf die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden. Insbesondere wird auf folgende Ausführungen verwiesen:

 

"Rückkehrfragen

 

Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

 

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

 

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

AKSH / ANA

 

( Armata Kombetare Shqiptare / Albanian National Army)

 

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), wiederholt durch großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der "Verantwortung" für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat allerdings diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 war die AKSh vermutlich weiter durch kriminelle Handlungen aktiv.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Feb. 2007)

 

Bei der AKSh/ANA handelt/e es sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur, welche sich (im Internet; die Homepage ist seit letztem Jahr jedoch nicht mehr aktiv) seit den 1990er Jahren zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Süd-Serbien und Mazedonien bekannte. Die Organisation hat den Ruf, sich nach außen abzuschirmen (z.B. durch Geheimhaltung und Verwendung von Pseudonymen sowie Verschleiern der wahren Identität der Mitglieder). In der Vergangenheit hat die Organisation die Verantwortung für mehrere Anschläge (darunter einen Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich von Mitrovica im April 2003) übernommen. Die FBKSh (Frontit për Bashkim Kombëtar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung), gegen die offenbar vom albanischen Staat rechtliche Schritte unternommen wurden, agiert als politischer Flügel der AKSh/ANA.

 

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Kosovo - Verfolgung durch die Armata Kombëtare Shqiptare (AKSh) / Albanian National Army/Albanische Nationalarmee (ANA), 15. April 2005)

 

Starke Querverbindungen zu Clans im Kosovo und versuchte Rekrutierung von früheren UCK und UCPMB - Kommandofunktionären. Dadurch soll ein größerer Zulauf von früheren Angehörigen dieser Gruppen erreicht werden.

 

(VB Pichler, Bericht updated am 04.06.2006)

 

Es gibt Splittergruppierungen verschiedenen Namens, die sich zu einer Art terroristischer Untergrundbewegung zusammengeschlossen haben, aber keinerlei Rekrutierungsarbeit leisten und sich darauf beschränken, Warnungsattentate (Bombenanschläge mit dem Ziel, Sachschaden hervorzurufen) zu begehen. Ihr erklärter Gegner ist UNMIK und die PISG (Provisional Institution for Self Government) bzw. diverse Ministerien. Sie besitzen keine Unterstützung seitens der Behörden und es gab in den vergangenen 16 Monaten keinerlei Bedrohungen oder Anschläge gegenüber Einzelpersonen, die mit der ehemaligen AKSH in Verbindung gebracht werden konnten und entsprechende Behauptungen von angeblich betroffenen Personen sind aus dem Kosovo ebenfalls nicht gemeldet worden.

 

(VB Armin Vogl, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)

 

Aktivitäten/Zwangsrekrutierung

 

Es sind Vorfälle von nächtlichen Checkpoints bekannt, meist ist damit ein krimineller Hintergrund verbunden. Sonst tritt die AKSH lt. INTEL - Quellen sehr spärlich in Erscheinung und beschränkt sich auf Schmieraktionen (im Kosovo), Internet und Verquickung mit kriminellen Aktionen.

 

(VB Pichler, Anfragebeantwortung, 09.02.2007)

 

Die AKSH wurde nach dem Anschlag auf die Brücke bei Zvecan im April 2003 vom damaligen SRSG des Kosovo, STEINER, als "terroristische Organisation" eingestuft. Die Aktivitäten der Bewegung werden mit den hier zur Verfügung stehenden Möglichkeiten von UNMIK "aufmerksam beobachtet".

 

(VB Pichler, Bericht updated am 04.06.2006)

 

In der Vergangenheit gab es Anschuldigungen und Berichte wonach es zu Erpressungen, Drohungen und Ausübung von Druck durch die AKSh/ANA gekommen wäre. Für UNHCR war es stets nahezu unmöglich, die Richtigkeit solcher Behauptungen zu verifizieren. Dem Büro in Pristina wurden in jüngster Vergangenheit wenige Informationen über allfällige Aktivitäten dieser Organisation bekannt: Aktuelle Medienberichte über "maskierte Personen" stellten keine Verbindung zu Aktivitäten der AKSh/ANA her.

 

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Kosovo - Verfolgung durch die Armata Kombëtare Shqiptare (AKSh) / Albanian National Army/Albanische Nationalarmee (ANA), 15. April 2005)

 

Gruppen, welche "Zwangsrekrutierungen" durchführten haben sich, nach erfolgreichen Aktionen seitens der Polizei und KFOR, ausschließlich als kriminelle Vereinigungen herausgestellt, die sich durch Überfälle, etc, eine Erwerbsquelle geschaffen haben. Diese Banden wurden zerschlagen und die Mitglieder (zumindest die meisten davon) festgenommen und verurteilt. Zwangsrekrutierungen seitens der AKSH sind nicht bekannt geworden.

 

(VB Vogl, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)

 

Rechtschutz

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)"

 

Zur allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo wird weiters festgestellt:

 

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]

 

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie den vor der Erstinstanz vorgelegten Dokumenten. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

Die Länderfeststellungen zum Kosovo gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid sowie oben angeführten Quellen.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich weiters der hier wiedergegebenen Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2008, Zahl 08 01.271-BAT, an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses; diese lautet wie folgt:

 

"Es steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

 

Zum Sachverhalt befragt, gaben sie bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.02.2008 an, dass sie bei der KFOR arbeiten würden und seit einem Jahr mehrmals von ihnen unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden wären. Sie hätten diesen Personen Informationen über die KFOR liefern sollen.

 

Bei ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost (folgend EAST-Ost) am 03.03.2008 gaben sie an, dass sie von unbekannten und maskierten Männern in der Nähe eines Hotels geschlagen worden wären. Ein Nachbar von ihnen hätte sie ins Krankenhaus gebracht, wo sie zehn Tage aufhältig gewesen wären. Während ihres Krankenhausaufenthaltes wären die Männer zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten ihre Gattin bedroht, da sie eine Anzeige erstattet hätten. Als sie ihrer Beschäftigung wieder nachgingen, wären die Männer erneut zu ihnen gekommen. Darüber hätten sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet und in weiterer Folge das Land verlassen.

 

Auf Nachfrage hatten sie angegeben, dass sie alle Fluchtgründe angegeben hätten und die Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten.

 

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen (im folgenden BAT) am 27.06.2008 gaben sie an, dass sie von unbekannten und maskierten Männern geschlagen worden wären und danach für zehn Tage ins Krankenhaus gekommen wären. Wie sie ins Krankenhaus gekommen wären, könnten sie nicht angeben, da sie das nicht wissen würden. Sie wären an drei aufeinander folgenden Tagen von der Polizei im Krankenhaus zu dem Vorfall vernommen worden. Einen Tag vor ihrer Entlassung, wären diese Männer zu ihnen nach Hause gekommen, und wäre ihre Familie aufgefordert worden zu sagen, wo sie sich befinden würden. Nachdem sie ihre Beschäftigung wieder aufgenommen hätten, wären die Männer erneut zu ihnen gekommen. Darüber hätten sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet und hätten in weiterer Folge das Land verlassen.

 

Aus ihrem Vorbringen sind mehrere Widersprüche klar erkennbar, welche ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig macht und die Fluchtgeschichte eindeutig als Konstrukt darstellt.

 

So haben sie bei ihrer Einvernahme vor der EAST-Ost angegeben, dass sie von unbekannten Männern geschlagen worden wären. Bei ihrer Einvernahme vor dem BAT haben sie jedoch anders lautend angegeben, dass sie von der Polizei einvernommen worden wären. Aus diesen beiden Einvernahme ist ganz klar ein Widerspruch erkennbar der nicht zur Glaubwürdigkeit führen kann, zumal es weiters als nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie an drei aufeinander folgenden Tagen von der Polizei zu ein und dem selben Vorfall einvernommen worden und wo immer die gleichen Fragen gestellt worden wären. Dieses Vorbringen der drei Einvernahmen durch die Polizei wird insofern noch weiters widersprüchlich, als sie weiters angegeben haben, dass ihnen von der Polizei ausgerichtet worden sei, dass sie, also die Polizei, nichts für sie tun könne. Zum einen wären sie dreimal zu einem Vorfall befragt worden, zum anderen können man nichts für sie tun ist ein weiterer klarer Widerspruch. Hier muss jedoch festgehalten werden, dass aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass die Polizei sehr wohl in der Lage ist, für ausreichenden Schutz zu sorgen, ist es aber dennoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Polizei sie zu einem Vorfall dreimal befragt hätte. Dieses widersprüchliche Vorbringen wird dadurch untermauert, als sie weiters zum Tatzeitpunkt widersprüchliche Angaben machten, indem sie bei ihrer Einvernahme bei der EAST-Ost anführten, dass sie an drei aufeinander folgenden Tagen geschlagen worden wären, um dies bei ihrer Einvernahme vor dem BAT derart abzuändern, als sie nun von der Polizei an drei aufeinander folgenden Tagen befragt worden wären. Aus diesem Vorbringen kann kein glaubhafter Sachverhalt entnommen werden.

 

Weiters haben sie bei ihrer EV bei der EAST-Ost angeführt, dass sich der Vorfall bei dem sie geschlagen worden wären, in P. vor dem Hotel "X" ereignet hätte. Bei ihrer EV vor dem BAT gaben sie jedoch anders lautend an, dass sie in P., vor dem Hotel "Y" geschlagen worden wären. Zu diesem ebenfalls gravierenden Widerspruch befragt, gaben sie an, dass sich hier der Dolmetscher bei der Übersetzung geirrt hätte. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass ihnen die niederschriftlichen Einvernahme übersetzt worden ist, und sie den korrekten Inhalt der Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Somit ist hier nicht von einem Übersetzungsfehler, sondern von einem Gedankenfehler der ihnen widerfahren ist auszugehen, der in weiterer Folge zum Widerspruch führte. Ein weiteres Indiz für eine Konstruktion.

 

Ferner führten sie bei ihrer EV bei der EAST-Ost an, dass sie von einem Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden wären. Bei ihrer EV durch das Bundesasylamt haben sie jedoch anders lautend angegeben, dass sie es nicht wissen würden, wie sie ins Krankenhaus gekommen wären. Ein neuerlicher Widerspruch, der ebenfalls zur Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens beiträgt. Auf Vorhalt haben sie angegeben, dass sie das erst später erfahren hätten, dass sie von ihrem Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden wären. Dem ist aber entgegen zu halten, dass sie ganz klar angegeben haben, dass sie das nicht wissen würden, da sie in Ohnmacht gefallen wären, wodurch sie ihren Widerspruch in keinster Weise aufklären konnten.

 

Auch wären sie bei ihrer EV durch das Bundesasylamt ersucht worden zu schildern, von wie viel Männern sie geschlagen worden wären. Dies beantworteten sie mit "von drei oder vier Männern mit Masken". Auf konkrete Nachfrage gaben sie an, dass es nun vier gewesen wären. Sie sind ersucht worden einen sich angeblich ereigneten Sachverhalt zu schildern, bei dem sie, hypothetisch angenommen dieser hätte sich tatsächlich zugetragen, nicht mit drei oder vier, sondern gleich mit vier beantwortet hätten. Sie hätten diese konkrete Zahl gleich genannt und nicht eine nur ungefähre Zahl angeführt, wenn sich dies tatsächlich ereignet hätte.

 

Weiters kann kein Zusammenhang zwischen ihrer Person, welche bei der KFOR beschäftig sei, und unbekannten Männern, welche sich des Nachts auf der Straße aufhalten, gesehen werden. Diese Männer, von denen sie geschlagen worden wären, konnten nicht wissen, dass sie bei der KFOR arbeiten würden. Die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringen wird dadurch untermauert, als sie auch hier widersprüchliche Angaben zu den Männern, beziehungsweise zu den Beweggründen der Männer, weshalb sie sie geschlagen hätten, machten. Hier führten sie einerseits bei ihrer Befragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass die Männer Informationen über die Kontrollen der KFOR in Erfahrung hätten bringen wollen, was sie bei ihrer Einvernahme durch die EAST-Ost insoweit ergänzten, als sie auch Informationen darüber wollten, weshalb maskierte mafiöse Gruppierungen von der KFOR gesucht worden wären. Bei ihrer Einvernahme durch das BAT hingegen, führten sie an, dass sie keinen Grund angeben könnten, diese Männer hätten sie nur schlagen wollen, ohne Forderungen zu stellen. Mit diesem Widerspruch konfrontiert, gaben sie an, dass sie das nicht wissen würden, diese Frage wäre nicht gestellt worden. Zum einen wurden sie mehrmals nach den Gründen der Männer gefragt, weshalb sie geschlagen worden wären, zum anderen kann hier weiters ausgeführt werden, dass sie einerseits anführten, dass sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT angegeben hätten, dass sie von den Männern als Spion bezeichnet worden wären. Sie wären gefragt worden, weshalb sie für die KFOR arbeiten würden. Auch diese Aussage stimmt nicht mit ihren vorangegangen Aussagen überein. Einerseits wären sie als Spion bezeichnet worden, andererseits hätten man von ihnen Informationen über die KFOR einholen wollen. Zu diesem Widerspruch wurden sie befragt und gaben sie dazu an, dass sie nicht genügend Zeit gehabt hätten, das zu erklären. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass sie sowohl bei ihrer Einvernahme bei der EAST-Ost, als auch bei ihrer Einvernahme durch das BAT mehrmals Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe auszuführen, bei ihrer Einvernahme vor dem BAT wurden sie eingangs dezidiert dazu befragt, ob sie alle ihre Fluchtgründe angeführt hätten, was sie mit "Ja" beantworteten. Hypothetisch angenommen, das diese Männer tatsächlich von ihnen Informationen einholen hätten wollen, so kann nicht glaubhaft nachvollzogen werden, dass man sie als Spion beschimpft und sie bewusstlos geschlagen hätte. Anderseits kann nicht nachvollzogen werden, dass man sie, wie sie selbst angegeben haben, einfach nur geschlagen hätte, man hätte an sie keine Forderungen gestellt und hätten sie nicht gewusst, was man von ihnen wollte, zumal sie weiters ausführten, dass ihre Brüder oder sonstige Personen, welche bei der KFOR beschäftigt seien, nicht geschlagen worden wären.

 

Auch führten sie bei ihrer EV beim BAT aus, dass sie in D. mehrmals, drei oder viermal, provoziert worden seien. Auf sie wäre auch einmal geschossen worden. Dieses Vorbringen kann in keinster Weise glaubhaft nachvollzogen werden, zumal auf sie tatsächlich geschossen worden wäre, sie dies zum einen bereits bei ihrer ersten Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben hätten, zum anderen wurden sie bei ihrer Einvernahme vor EAST-Ost gefragt, ob sie genügend Zeit gehabt hätten, ihr Vorbringen darzulegen, was sie mit "Ja" beantworteten. Weiters wurden sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT zu Beginn gefragt, ob sie alle ihre Fluchtgründe angeführt haben, was sie ebenfalls mit "Ja" beantworteten. Somit kann hier nur von einem gesteigerten Vorbringen ausgegangen werden, dem jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss.

 

Ferner haben sie bei ihrer Einvernahme vor der EAST-Ost angegeben, dass die Männer sie zu Hause gesucht hätten, da sie bei der Polizei eine Anzeige erstattet hätten. Bei ihrer E

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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