TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/09 B1 268418-0/2008

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Spruch

B1 233.367-0/2008/5E

 

B1 268.418-0/2008/5E

 

B1 268.417-0/2008/2E

 

B1 309.946-1/2008/3E

 

B1 316.775-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von R.S., geb. 00.00.1977, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2002, Zahl: 02 06.721-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von R.S. vom 06.11.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2002, Zahl: 02 06.721-BAL, wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von R.F., geb. 00.00.1976, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zahl: 04 11.528-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von R.F. vom 16.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zahl: 04 11.528-BAL, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R.F. in die Republik Mazedonien zulässig ist.

 

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von R.R., geb. 00.00.2002, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zahl: 04 11.530-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von R.R. vom 16.02.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, Zahl: 04 11.530-BAL, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R.R. in die Republik Mazedonien zulässig ist.

 

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von R.A., geb. 00.00.2005, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zahl: 05 10.940-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von R.A. vom 15.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007, Zahl: 05 10.940-BAL, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R.A. in die Republik Mazedonien zulässig ist.

 

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von R.I., geb. 00.00.2007, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007, Zahl: 07 06.470-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von R.I. vom 03.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, Zahl: 07 06.470-BAL, wird gemäß § 3 Abs.1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Z 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von R.I. in die Republik Mazedonien zulässig ist.

 

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Mazedonien, brachte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom selben Tag am 12.03.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Darin brachte er vor, dass er am 09.03.2002 von K. aus den Herkunftsstaat verlassen habe und zunächst mit einem Linienbus und in weiterer Folge mit Schlepperunterstützung über Serbien und Kroatien in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist sei, wo er zu seinem Bruder in W. gegangen sei.

 

Zum Fluchtgrund führte er aus, dass er sich nach Ausbruch der Kämpfe zwischen der UCK und der mazedonischen Staatsmacht der UCK angeschlossen habe. Nach dem Abkommen von Ohrid habe er die Uniform ausgezogen und sei zurück nach K. zu seinen Eltern gegangen. Er habe regelmäßig Einberufungsbefehle der mazedonischen Armee erhalten, denen er aber nicht Folge leistete. Er sei in der Stadt untergetaucht und es sei ihm nach dem letzten Einberufungsbefehl im Februar zu gefährlich geworden und er habe sich zur Flucht zu seinem Bruder ins Ausland entschlossen. Er habe Grund zur Annahme, dass die mazedonischen Behörden wissen, wer bei der UCK gekämpft bzw. sie unterstützt habe. Es sei naheliegend, dass man in der mazedonischen Armee den ehemaligen Feinden große Probleme mache und sie absichtlich in der Ausbildung schikaniere. Im Nachhinein lasse sich nicht mehr feststellen, ob er durch einen Unfall ums Leben gekommen sei oder weil er misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer legte einen am 00.00.1995 in K. ausgestellten Führerschein vor.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.07.2002 gab er an, dass sich seine Gattin und sein Kind im Herkunftsstaat bei seiner Mutter befinden. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er Angst vor der mazedonischen Armee gehabt habe. Er habe Ladungen nicht abgeholt und fürchte auch deshalb im Falle eines Einrückens schlechter behandelt zu werden, weil er der UCK angehört habe und man als Albaner anders behandelt werde. Er habe der UCK ab 01.05.2001 bis zur Vereinbarung von Ohrid angehört und danach seine Waffe beim Stab abgegeben. Er habe von der Amnestie gehört, glaube aber, dass "die" trotzdem machen, was sie wollen. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Februar oder März 2001 einen Einberufungsbefehl erhalten und einmal noch etwas später, etwa einen oder zwei Monate vor Kriegsbeginn. Danach habe man noch Ladungen geschickt. Er sei diesen aber nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei im Alter zwischen 17 und 18 Jahren bei der Rekrutierung (gemeint offensichtlich: Musterung) gewesen. Von seinen albanischen Freunden seien einige geflüchtet und einige hätten den Militärdienst auch geleistet. Diese seien jetzt zu Hause. Außer dem angeführten habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden des Herkunftsstaates gehabt.

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zugrunde gelegt weiters festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen ergebe, dass der Beschwerdeführer gemäß der Amnestiegesetzgebung vom 08.03.2002 wegen der Nichtbeachtung von Einberufungsbefehlen im dargestellten Zeitraum keine Verfolgung zu befürchten habe. Aufgrund der Amnestierung der UCK-Kämpfer gelte ebenfalls, dass er wegen der Mitgliedschaft bei der UCK mit keinen Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Die Einberufung zum Wehrdienst könne nicht zur Asylgewährung führen, zumal nicht dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer ausschließlich wegen seiner Nationalität oder seiner politischen Gesinnung einberufen würde oder mit der Einberufung eine asylrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre; ebenso seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass eingezogene Soldaten Gefahr gelaufen wären, zu konventionswidrigen Handlungen gezwungen zu werden. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung.

 

1.3 Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde in einem Schriftsatz vom 06.11.2002 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, in der das Vorbringen wiederholt und ausgeführt wird, dass kein Vertrauen in die Umsetzung bzw. Respektierung der Amnestie durch slawo-mazedonische Polizeibeamte bestehe. Diese Angst sei begründet, weil die Menschenrechtssituation seit Jahren unbefriedigend sei. Schwerwiegender sei allerdings die Angst vor dem bevorstehenden Wehrdienst in der mazedonischen Armee. Es bestehe die Gefahr, dass albanischsprachige Rekruten aufgrund tatsächlicher oder vermuteter Zugehörigkeit zur UCK in heiklen Ausbildungssituationen misshandelt bzw. verletzt werden.

 

Aus der albanischsprachigen Tageszeitung "XX" vom 00.00.2002 ergebe sich, dass eine große Zahl albanischer Familien in Mazedonien unter äußerst schwierigen Verhältnissen lebe. In Skopje, aber auch anderswo, gebe es viele Familien, die keinerlei Einkommen haben.

 

1.4 Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 01.06.2004 stellte die Gattin des Erstbeschwerdeführers für sich und ihre minderjährige Tochter nach illegal erfolgter Einreise mit Schlepperunterstützung ebenfalls einen Asylantrag, worin ausgeführt wurde, dass sich die Lage in Mazedonien noch nicht geändert habe und es ähnlich wie vor dem Krieg sei. Ihr Gatte habe einen Einberufungsbefehl für die Armee bekommen und nach Beendigung des Krieges habe die Familie erwartet, dass ihr Mann nie mehr einen Einberufungsbefehl erhalten werde. Leider habe er noch ein oder zwei solche Befehle bekommen und deshalb das Land verlassen. Nach der Ausreise des Ehemannes sei die Polizei gekommen und habe diesen gesucht. Obwohl sie versucht habe, immer zu erklären, dass er sich in Österreich befinde, habe man ihr nicht geglaubt und sei die Polizei noch zwei oder drei Mal gekommen. Sie sei alleine mit ihrer Schwiegermutter und ihrer Tochter gewesen, habe deshalb ständig Angst gehabt und ihr Heimatland verlassen müssen.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2004 legte die Gattin des Beschwerdeführers die Kopie einer Heiratsurkunde vor. Sie gab auf Befragen an, dass ihr Gatte im Jahr 2001 als UCK-Kämpfer am Krieg teilgenommen habe. Sie selbst werde in ihrer Heimat in keiner Weise verfolgt. Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil ihr Gatte in Österreich sei und er öfters von der Polizei gesucht worden sei. Ab und zu, wenn sie alleine zu Hause gewesen sei, habe sie Angst gehabt. Ihr Gatte werde von der mazedonischen Polizei gesucht, weil er Kämpfer bei der UCK gewesen sei. Die Polizei habe überall im Haus nach ihrem Gatten gesucht, obwohl sie mitgeteilt habe, dass er nicht in Mazedonien sei. Die Polizisten, welche ihren Gatten gesucht haben, seien Mazedonier gewesen. Das letzte Mal sei die Polizei etwa ein oder zwei Monate vor der Abreise, welche am 29.05.2004 erfolgte, bei ihr gewesen.

 

Zu einem entsprechenden Vorhalt gab die Gattin des Beschwerdeführers an, dass ihr nicht bekannt sei, dass auch Albaner bei der mazedonischen Polizei tätig seien. Sie habe sich auch nicht an internationale Polizei oder albanische Polizisten gewandt. Zur Frage nach Erwartungen im Fall einer Rückkehr führte sie aus, dass sie Angst habe, zurückzukehren. Sie wolle bei ihrem Gatten bleiben und wisse nicht, was sie im Falle einer Rückkehr erwarten würde.

 

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2004 brachte die Gattin des Beschwerdeführers vor, dass es ihr Wunsch sei, Asyl zu bekommen, weil sie Angst habe in die Heimat zurückzukehren. Sie habe diese Angst, weil die Polizei ihren Gatten suche. Auch sie selbst habe beim Gedanken an die Polizei in Mazedonien Angst.

 

Am 31.03.2005 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers, wobei sie angab, dass sie schwanger sei. Hinsichtlich ihrer bereits in Mazedonien geborenen Tochter führte sie auf Befragen aus, dass diese keine eigenen Probleme (gemeint: Fluchtgründe) habe. Ihr Gatte sei geflüchtet, weil er von der Polizei gesucht worden sei. Die Polizei sei ungefähr monatlich gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ihren Gatten deshalb suche, weil er bei der UCK gewesen sei. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass er wegen der drohenden Einberufung zum Militär geflohen sei und ihn die Polizei deshalb gesucht habe, gab sie an, dass er zuerst wegen der Beteiligung an der UCK und dann wegen des Militärs gesucht worden sei. Sie selbst habe keine Probleme in Mazedonien gehabt. Sie habe in K. im kleinen Haus ihres Gatten (4 Zimmer und wenig Garten) gelebt, wobei das Haus jetzt leer stehe. In diesem Haus sei sie auch von der Polizei aufgesucht worden.

 

Die Gattin des Beschwerdeführers lebe in Österreich von dessen Einkünften aus seiner Beschäftigung; dieser habe auch die Entlohnung des Schleppers von 1.500 ¿ finanziert, der ihre illegale Einreise unterstützt habe. Die Asylanträge der Gattin und der in Mazedonien geborenen Tochter des Erstbeschwerdeführers wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.02.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und die Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen wurden (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der Gattin und der Tochter des Erstbeschwerdeführers vom 16.02.2006 Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass im Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, dass die Gattin des Beschwerdeführers am 00.00.2005 eine Tochter geboren habe, für die der Erstbeschwerdeführer persönlich einen Asylantrag eingebracht habe und über den ein Verfahren beim Bundesasylamt anhängig sei. Ohne Verwertung der Angaben im Asylverfahren der in Österreich geborenen Tochter lasse sich keine Entscheidung in den Verfahren von deren Mutter und Schwester treffen. Die soziale Situation bei einer Rückkehr mit einem Säugling und einem vierjährigen Kind lasse die Gattin des Erstbeschwerdeführers gefährdet erscheinen. Zur Beweiswürdigung des an die Gattin des Erstbeschwerdeführers ergangenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die darin enthaltene Aussage, es sei aufgrund der Feststellungen nicht glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer wegen der früheren Zugehörigkeit zur UCK von der Polizei gesucht werde, nicht stimmig sei. Auch wenn die ehemalige Zugehörigkeit zur UCK nicht zu einer Fahndung führen könne, müsse nicht zwangsläufig das Vorbringen der Gattin des Erstbeschwerdeführers unglaubwürdig sein. Aus den Feststellungen zur Situation in Mazedonien ergebe sich, dass die mazedonische Polizei rechtsstaatliche und menschenrechtliche Prinzipien noch nicht soweit lebe und verkörpere, dass man ein ruhiges Gewissen haben könne. Die verkündete Amnestie allein hindere Polizeibeamte nicht, Ermittlungen in Kreisen der ehemaligen Kämpfer anzustellen. Es wird im Schriftsatz angedeutet, dass das dargestellte Vorgehen gegen die Gattin des Erstbeschwerdeführers möglicherweise ein subtiles Mittel bilde, die Albaner zur Auswanderung zu zwingen. Je weniger Mitglieder der albanischen Bevölkerungsgruppe sich im Raum K. aufhalten, um so eher komme es zu einer Entspannung der kritischen Arbeitsmarktsituation für slawische Mazedonier, wobei eine derartige Politik gegenüber der albanischen Volksgruppe von mazedonischer Seite offiziell nie zugegeben werde. Es werde beantragt, dem Rechtsmittel Folge zu geben und die bekämpften Bescheide insofern abzuändern, als zumindest die Abschiebung nach Mazedonien für unzulässig erklärt und die Ausweisung aufgehoben wird.

 

1.5 Der Asylantrag der weiteren in Österreich geborenen Tochter des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt gründete seine Entscheidung auf die Feststellung, dass für die Antragstellerin keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und sich eine günstige Entscheidung auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens aus den Verfahrensständen der übrigen Mitglieder der Kernfamilie ergebe.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.02.2007 Berufung erhoben und darauf verwiesen, dass die Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie sich im Berufungsstadium befinden und das vorliegende Verfahren mit jenen der Eltern bzw. Schwestern verbunden werden solle; eine Ausweisung ohne Zusammenhang mit den Eltern bzw. der Schwester sei unzulässig. Es werde daher beantragt, der bekämpfte Bescheid möge insofern abgeändert werden, als zumindest Abschiebeschutz gewährt und die Ausweisung aufgehoben werde.

 

1.6. Für den am 00.00.2007 in Österreich geborenen Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin wurde durch Eingabe des Rechtsvertreters vom 13.07.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.), wobei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde mit der Feststellung begründet, dass für den Antragsteller keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich aus den Verfahrensausgang hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Familie des Antragstellers keine Gründe für die Gewährung von Asyl oder einer subsidiären Schutzberechtigung ergeben.

 

Gegen diesen Bescheid wurde durch Schriftsatz des Rechtsvertreters des Sohnes des Erstbeschwerdeführers vom 03.01.2008 Berufung erhoben und vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei, da auf eine Einvernahme der Kindesmutter verzichtet worden sei, obwohl im schriftlichen Asylantrag vorgebracht worden sei, dass die Existenzbedingungen in Mazedonien sehr schlecht seien und das mazedonische Sozialhilfesystem keine menschenwürdige Existenz garantiere.

 

Im Bescheid sei ausgeführt worden, dass hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Mazedonien der gesetzlichen Vertretung im Verfahren des Antragstellers die Glaubwürdigkeit "zu sprechen" (gemeint offensichtlich laut S. 17 des angefochtenen Bescheids: "abzusprechen") gewesen wäre. Im Bescheid betreffend die Mutter des Antragstellers finde sich der Hinweis, dass aufgrund der Feststellungen nicht glaubwürdig wäre, dass deren Gatte bzw. der Kindesvater wegen der früheren Zugehörigkeit zur UCK von der Polizei gesucht wurde bzw. wird. Es werde allerdings immer wieder vorgebracht, dass die Amnestie nicht eingehalten werde und komme hinzu, dass sich Beschwerden einer albanischen Partei häufen, dass ihre Mitglieder, also ehemalige UCK-Kämpfer, belästigt würden. Außer Streit stehe, dass mazedonische Sicherheitskräfte in der Vergangenheit willkürliche Beschießungen und gezielte Strafaktionen gegen Dörfer mit mehrheitlicher albanischer Bevölkerung durchgeführt hätten, was durch Nennung konkreter Vorfälle im August 2001 und den Hinweis auf willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen von Albaner durch Sondereinheiten der Polizei im Dezember 2001 belegt werde. Ein solches Szenario sei im Falle einer Erklärung der Unabhängigkeit des Kosovo nicht auszuschließen.

 

Was die Situation im Falle einer Rückkehr betreffe, seien die Feststellungen zur Versorgungslage so allgemein gehalten, dass sie auf den Berufungswerber nicht zutreffen könnten. In Mazedonien gebe es auf den Straßen bettelnde Kinder bzw. Kinder die durch den Verkauf von Zigaretten, Parfum usw. zum Familienunterhalt beitragen müssen. Durch internationale Organisationen sei festgestellt worden, dass es bei Kindern in Mazedonien Mangelernährung und Unterernährung gebe. Es werde beantragt, dem Rechtsmittel Folge zu geben und den bekämpften Bescheid insofern abzuändern, als zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Mazedonien zuerkannt bzw. die Ausweisung aufgehoben werde.

 

1.7 Am 07.10.2008 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, an der der Erstbeschwerdeführer (BF), seine Gattin (BFin) und deren Rechtsvertreter (BFV) teilgenommen haben und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Dabei gaben die Beschwerdeführer auf Befragen durch den Vorsitzenden Richter (VR) und die Beisitzende Richterin (BR) folgendes an:

 

"VR: Möchten Sie Beweismittel vorlegen?

 

BF legt vor: Beschäftigungsbewilligung gültig bis 13.10.2009 als KFZ-Mechaniker des AMS W., Lohnzettel für August 2008, Schulbesuchsbestätigung für R.R. der VS W. vom 02.10.2008.

 

Es wird ab 09:15 Uhr eine Einvernahme des BF in Abwesenheit der BFin durchgeführt.

 

VR: Sie haben gegenüber dem Bundesasylamt am 24.07.2002 die Gründe dargestellt, warum Sie Mazedonien verlassen haben und nicht zurückkehren wollen. Haben die damaligen Angaben der Wahrheit entsprochen?

 

BF: Ja.

 

VR: Fassen Sie zusammen, warum Sie nicht nach Mazedonien zurückkehren möchten?

 

BF: Es herrschte damals Krieg. Die Situation war schwierig. Ich war auch Soldat bei der UCK. Nach dem Krieg hat die mazedonische Polizei ständig die Mitglieder der UCK gesucht. Man hat uns auch Ladung geschickt, um den Militärdienst abzuleisten. Viele Mitglieder der UCK wurden nach dem Krieg ermordet und eingesperrt. Aus diesem Grunde war ich gezwungen, nach Österreich zu kommen.

 

VR: Sie selbst sind im März 2002 nach Österreich gekommen. Ihre Gattin mehr als zwei Jahre später im Mai 2004. Warum ist Ihre Gattin damals ausgereist?

 

BF: Weil die Polizei nach meiner Ausreise ständig zu mir nach Hause gekommen ist und nach mir gesucht haben. Sie haben nach mir gesucht und das war der Grund, warum meine Gattin das Land verlassen hat.

 

VR: Aus welchem Grund hat die Polizei nach Ihnen gesucht?

 

BF: Hauptsächlich weil ich Mitglied der UCK war und weil ich den Militärdienst ableisten sollte.

 

VR: Auf welche Weise sind Ihnen diese Gründe bekannt geworden?

 

BF: Meine Gattin hat mir das mitgeteilt, nachdem ich in Österreich war.

 

VR: Sind Sie vor Ihrer Ausreise nach Mazedonien durch die mazedonischen Behörden jemals mit diesen Gründen konfrontiert worden.

 

BF: Nein, persönlich nicht. Ich habe mich versteckt.

 

VR: Wie ist Ihnen der Inhalt der Ladungen bekannt geworden, über die Sie gesprochen haben?

 

BF: Meine Gattin hat Sie mir vorgelesen. Sie hat gesagt, ich werde gesucht und muss den Militärdienst ableisten.

 

VR: Meinen Sie damit, dass Ihre Gattin solche Ladungen zur Zeit bekommen hat, als Sie schon in Österreich waren?

 

BF: Ja.

 

VR: Haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich schon Ladungen oder behördliche Schreiben bekommen?

 

BF: Ja, nämlich Einberufungsbefehle.

 

VR: Ihr Asylantrag ist mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 24.10.2002 abgewiesen worden und es ist Ihre Abschiebung nach Mazedonien als zulässig festgestellt worden. In der für Sie eingebrachten Berufung wurde dieser Bescheid lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes II angefochten, dass heißt, dass die Entscheidung über den Asylantrag rechtskräftig geworden ist und dass wir in Ihrem Verfahren uns nur mit der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung auseinanderzusetzen zu haben. Unter welchen Umständen haben Sie vor Ihrer Ausreise aus Mazedonien gelebt?

 

BF: Ich habe Gelegenheitsarbeiten in meiner Heimat verrichtet. Angestellt bei einem staatlichen Betrieb war ich nicht. Wir lebten im Haus meiner Mutter.

 

VR: Nach Ihren Angaben gegenüber dem Bundesasylamt lebte ihre Mutter in K., Sie sagten zuvor, dass Ihre Mutter derzeit in Österreich zu Besuch sei. Hat Ihre Mutter dieses Haus in K. noch?

 

BF: Ja.

 

VR: Ich gehe davon aus, dass Ihre Mutter mit einem Visum nach Österreich gekommen ist.

 

BF: Ja, das ist richtig.

 

VR: Wenn die Gültigkeitsdauer von diesem Visum abgelaufen ist, dann ist Sie verpflichtet, wieder zurückzugehen. Wird Sie das tun?

 

BF: Ja, meine Mutter kommt jedes Jahr zu meinem in Österreich lebenden Bruder R., der eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Er verfügt ebenso wie mein weiterer Bruder F. über eine Niederlassungsbewilligung und es ist auch der Cousin legal in Österreich aufhältig.

 

VR: Haben Sie außer Ihrer Mutter noch nahe Verwandte in Mazedonien?

 

BF: Der Sohn meines Onkels lebt noch in Mazedonien.

 

VR: Ihre Brüder haben österreichische Niederlassungsbewilligungen erworben. Ist Ihnen das nicht möglich gewesen?

 

BF: Sie leben schon längere Zeit in Österreich. Mein Vater hat auch früher in Österreich gearbeitet.

 

Ab 09:40 Uhr erfolgt die Einvernahme der BFin in Abwesenheit des BF.

 

VR: Sie sind im Mai 2004 mit ihrer Tochter nach Österreich gekommen. Warum haben Sie damals Mazedonien verlassen?

 

BFin: Mein Mann war in Österreich und er wurde auch in Mazedonien gesucht.

 

VR: Beschreiben Sie diese Suche. Welche Maßnahmen sind erfolgt?

 

BFin: Ich habe drei Jahre alleine gelebt mit meiner Schwiegermutter. Ich wurde schwanger und mein Mann hat uns dann verlassen. Er wurde zu Hause gesucht und man wollte ihn mitnehmen. Er wurde von der Polizei gesucht. Ich habe die meiste Zeit bei meinen Eltern verbracht.

 

VR: Wo hat die Polizei nach ihrem Mann gesucht?

 

BFin: Im Hause seiner Mutter.

 

VR: Haben solche Suchmaßnahmen in Ihrer Gegenwart stattgefunden?

 

BFin: Ja, ich bin alleine mit meiner Tochter zu Hause gewesen. Es war in der früh, meine Schwiegermutter war zu ihren Eltern gegangen. Ich habe mehr Zeit bei meinen Eltern verbracht als im Haus meiner Schwiegermutter. Danach war ich gezwungen, das Land zu verlassen.

 

VR: Haben Ihnen die Polizeiangehörigen mitgeteilt, warum Sie nach ihrem Mann gesucht haben?

 

BFin: Ja, er wurde gesucht, weil er bei der UCK war und er sollte den Militärdienst ableisten.

 

VR: Sind außer diesen Suchen der Polizei auch andere behördliche Schritte verfolgt, die gegen ihren Mann gerichtet waren.

 

BFin: Nein, er wurde gesucht.

 

VR: Haben die mazedonischen Behörden irgendwelche Schriftstücke an Ihren Mann gerichtet in dieser Zeit?

 

BFin: Seitdem ich hier bin, weiß ich es nicht mehr. Bevor ich nach Österreich kam, wurde er oft gesucht. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, hat einmal die Schwiegermutter zur Polizei gesagt, dass er nicht mehr in Mazedonien ist und nachher ist keine Suche mehr erfolgt. Die Schwiegermutter ist danach jedes Jahr etwa drei bis sechs Monate zu Besuch nach Österreich gekommen.

 

VR: Sind sie während Ihres Aufenthalts in Mazedonien in der Zeit, als ihr Mann schon in Österreich war, jemals in den Besitz eines Schreibens der mazedonischen Behörden an ihren Mann gelangt?

 

BFin: Ja, es sind Ladungen gekommen. Später wurden die Ladungen seltener und dann sind sie selbst gekommen und haben nach ihm gesucht.

 

VR: Was war der Inhalt dieser Ladungen?

 

BFin: Es stand drinnen, dass er den Militärdienst ableisten sollte. Er war bei der UCK und er wollte den Militärdienst bei der mazedonischen Armee nicht ableisten.

 

VR: Nach ihrer bisherigen Darstellung liegen die Gründe, warum Sie mit ihrer Tochter im Jahr 2004 ausgereist sind, ausschließlich in den beschriebenen Problemen ihres Ehegatten. Gibt es irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme die Sie selbst oder ihre Tochter in Mazedonien gehabt haben?

 

BFin: Nein, weitere Gründe habe ich nicht.

 

VR: Ich nehme an, dass es auch keine gesonderten Gründe für ihre in Österreich geborenen Kinder gibt?

 

BFin: Nein, es geht ihnen gut.

 

VR: Haben Sie in Mazedonien nahe Verwandte? Welche?

 

BFin: Meine Eltern leben in Mazedonien. Meine Brüder leben in der Schweiz. Einer lebt in Österreich. Seine Gattin ist Österreicherin.

 

Die Verhandlung wird ab 10:00 Uhr in Anwesenheit von BF und BFin fortgesetzt.

 

...Vorhalt vorläufiger Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat...

 

VR gibt dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

 

BF: Das Amnestiegesetz ist zwar von der Regierung unterschrieben worden, es wird aber nicht angewendet. Auch bei den letzten Wahlen wurde ein früheres Mitglied der UCK von der Polizei ermordet. Die Schuld wurde anderen Personen in die Schuhe geschoben. Ich möchte nicht in meine Heimat zurückkehren. Ich habe hier einen Asylantrag gestellt und möchte mit meiner Familie hier bleiben.

 

BFin verzichtet auf eine Stellungnahme.

 

BFV zur Grundversorgung: Bislang wurde immer auf die Preisstabilität hingewiesen, eine Feststellung dazu wird nun nicht mehr getroffen. Die weltweit hohen Energie- und Lebensmittelpreise schlagen auch auf Mazedonien durch. Dies ergibt sich aus den Berichten des Statistischen Amtes in Mazedonien. Die Sozialhilfe wird nicht im gleichen Ausmaß erhöht, sodass sich der Existenzkampf verschärft.

 

VR: Hatten Sie die Gelegheit alles vorzubringen was Sie im Verfahren vorbringen wollten?

 

BF: Alles vielleicht nicht.

 

VR: Was ist Ihnen ganz wichtig, was Sie sagen wollen?

 

BF: Das wollte ich noch einmal klarstellen. Doch ich möchte nicht zurück.

 

BFin: Das gilt auch für mich. Wir führen ein normales Leben und sind von niemandem abhängig."

 

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Mazedonien und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, weil er Sanktionen wegen seiner Tätigkeit bei der UCK bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahr 2001 sowie wegen der Unterlassung der Befolgung von Einberufungsbefehlen befürchtet hat. Aufgrund der mittlerweile bestehenden Situation im Herkunftsstaat (siehe Abschnitt 2.2) hat der Beschwerdeführer tatsächlich keine Sanktionen aus diesen Gründen zu erwarten.

 

Die Ehegattin und die in Mazedonien geborene Tochter des Erstbeschwerdeführers haben den Herkunftsstaat mehr als zwei Jahre nach dem Erstbeschwerdeführer verlassen, um zu ihrem Gatten bzw. Vater zu ziehen; sie waren nicht Ziel von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat und hätten solche auch nicht im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Dies gilt auch für die beiden in Österreich geborenen Kinder des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin.

 

Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seiner Gattin und seinen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt und übt eine erlaubte Beschäftigung als Kraftfahrzeugmechaniker aus. Die älteste Tochter des Erstbeschwerdeführers besucht im Schuljahr 2008/2009 die Vorschulklasse. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers hat ein Haus in K. und befindet sich gegenwärtig - wie auch schon in den Jahren zuvor - aufgrund eines erteilten Visums als Besucherin in Österreich. Die dafür erforderliche Verpflichtungserklärung wurde von einem in Österreich niedergelassenen Bruder des Erstbeschwerdeführers abgegeben. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers beabsichtigt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nach Mazedonien zurückzukehren.

 

2.2 Zur Situation im Mazedonien wird festgestellt:

 

Politische Lage:

 

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]

 

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]

 

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

 

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".

 

Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

 

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]

 

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

 

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

 

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

 

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. [APA 11.07.2008:

Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren ]

 

Menschenrechte - allgemein

 

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]

 

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

 

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]

 

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

 

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 40]

 

Polizei

 

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]

 

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

 

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

 

PSU empfahl im Berichtsjahr 2007 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 175 Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen (in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst (in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung (in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 87 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter, davon wurden 82 von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section

1. d.]

 

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

 

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

 

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

 

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]

 

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

 

Albaner

 

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]

 

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

 

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]

 

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Albaner in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit ca. 14%) [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 10] dennoch sind die Minderheiten weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation) insbesondere in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums, obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 9; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities]

 

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

 

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 6]

 

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]

 

Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder

 

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]

 

Das Gesetz gilt für mazedonischen Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]

 

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

 

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft

 

vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [Pichler,

Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14; Österreichische Botschaft

Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

 

Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).

 

Das Procedere wird vo

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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