TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/14 E2 223467-6/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2008
beobachten
merken
Spruch

E2 223.467-6/2008-10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des R. alias R.H. auch H., geb. 00.00.1975, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, FZ. 05 12.546 EAST- West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird im Sinne des § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger des Iran und Moslem schiitischer Glaubensrichtung, reiste am 24.09.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, welchen er in seinen Einvernahmen am 27.09.2000 und 10.11.2000 im Wesentlichen damit begründete, dass er Anhänger der Monarchisten sei. Zum Beweis dafür, dass er Schah-Anhänger sei, legte der BF eine Mitgliedskarte bzw. ein mit 00.00.2000 datiertes Schriftstück eines deutschen Vereins (N.I.D - Wächter des ewigen Iran; O.I.K. - Organisation iranischer Konstitutionalisten) vor. Weiters führte der BF an, er sei im Iran, als er seine Abgaben beim Magistrat bezahlen wollte, in Streit mit einer anderen Person geraten, weil sich diese vorgedrängt habe. Diese hätte ihn angezeigt, worauf er eine Woche in Untersuchungshaft genommen worden sei. Anschließend hätten seine Eltern auf diese Person eingewirkt, dass dieser die Anzeige zurückzieht und man habe ihn freigelassen. Zwei Wochen später habe es in seinem Geschäft eine Durchsuchung gegeben, bei der man jedoch nichts gefunden habe.

 

1.2. Mit Bescheid vom 13.07.2001 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 24.09.2000 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.).

 

Begründend führte die Erstbehörde - unter Hinweis auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des BF - aus, dass den als asylrelevant dargestellten Ausführungen des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre und es sich lediglich um einen Versuch handeln würde, einen Asylgrund zu konstruieren.

 

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.09.2001, rechtswirksam zugestellt am 01.10.2001, gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.

 

1.4. Mit Beschluss vom 30.06.2005, Zl. 2002/20/0042-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen Bescheidbeschwerde ab.

 

2.1. Am 13.08.2005 langte beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West per Fax unter dem Betreff "Stellung eines schriftlichen Asylantrages" eine handschriftlich, in Farsi verfasste Eingabe des BF ein. Der Aufforderung durch das Bundesasylamt, sich binnen sechs Wochen in der Erstaufnahmestelle West persönlich einzufinden, leistete der BF am 28.09.2005 Folge.

 

2.2. Am 03.10.2005 wurde der BF vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF an, Schiit zu sein. Er habe seine Probleme bei seiner ersten Einvernahme [gemeint: im Erstverfahren] erzählt, die Behörde hätte ihm aber nicht geglaubt. Im Iran sei jetzt eine neue Regierung an der Macht, welche noch schlimmer und noch konservativer als die vorige wäre. An seinen im Erstverfahren angeführten Asylgründen habe sich nichts geändert. Er sei Monarchieanhänger und Moslem, habe sich aber noch nicht entschieden, ob er seine Religion wechseln wolle. Im Zuge der Verhandlung legte der BF eine Videokassette vor. Dieses Video, welches er vor zwei Jahren von einem Freund aus London erhalten habe, habe mit seiner politischen Überzeugung zu tun. Es seien die Gründung der Monarchie im Iran sowie Reden vom Ex-König, von dessen Frau, von Prinzessin Farah und von Prinz Reza zu sehen.

 

2.3. Bei einer weiteren Einvernahme am 11.10.2005 führte der BF aus, sein Vater sei im Alter von 51 Jahren an einer Herzattacke gestorben, da er seinetwegen Probleme gehabt habe. Er sei von der iranischen Polizei verhört und nach dem Aufenthaltsort des BF sowie nach dessen politischen Aktivitäten befragt worden. Sein Vater sei massiv unter Druck gestanden und habe deswegen eine Herzattacke bekommen. Weiters führte der BF aus, er habe vor drei Jahren das Christentum kennen gelernt und sich damit auseinandergesetzt. Zum Christentum konvertiert sei er nicht, er werde aber bald ein Christ.

 

2.4. Mit Bescheid vom 12.10.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 28.09.2005 gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl 1991/51 idgF, wegen entschiedener Sache zurück.

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Weiters stellte die Erstbehörde fest, dass der BF Schiit sei und sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht geändert habe.

 

2.5. Mit Schriftsatz vom 21.10.2005 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter, RA Dr. Joachim RATHBAUER, Weißenwolffstraße 1, 4020 Linz, rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei unzulässig, da in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten sei. Wie sich aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 29.08.2005 ergebe, habe sich die politische Situation im Iran im Vergleich zu den Jahren zuvor massiv verschlechtert. Weiters habe es die Erstbehörde unterlassen festzustellen, inwieweit eine Konvertierung seines Glaubens bereits erfolgt sei. Auch sei die von ihm in Vorlage gebrachte Videokassette nicht berücksichtigt und der schriftlich, in persisch gestellte Asylantrag nicht übersetzt worden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

1. Anzuwendende Rechtslage

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde vom BF am 28.09.2005 eingebracht. Es ist daher das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.

 

2. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters

 

Gemäß Art 151 Abs 39 Z 1 und Z 4 B-VG wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat mit 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof und sind zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Zwar ist den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 nicht dezidiert zu entnehmen, dass der Asylgerichtshof auch Verfahren gegen zurückweisende Bescheide weiterzuführen hat, doch ergibt sich aus der o.g. Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes, dass auch hinsichtlich solcher Verfahren eine Zuständigkeit zur Entscheidung durch den Asylgerichtshof für am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren beabsichtigt war.

 

Für nach dem 01.07.2008 eingeleitete Verfahren bestimmt § 61 Abs 3 Z 1 lit c iVm Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 explizit, dass der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof auch in am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren gegen zurückweisende Entscheidungen durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des BF vom 28.09.2005 mit Bescheid vom 12.10.2005, FZ. 05 12.546 EAST West, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Sinne obiger Ausführungen hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die gegen diesen zurückweisenden Bescheid erhobene Beschwerde zu entscheiden.

 

3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

4. Vorliegen einer entschiedenen Sache

 

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sachezurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften

 

Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

 

"Sache" des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

3.2.1. Der BF behauptet insofern eine Änderung des Sachverhalts im Vergleich zu dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (zugestellt am 01.10.2001) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, als der BF angibt, sein Vater sei in der Zwischenzeit im Alter von 51 Jahren an einer Herzattacke gestorben. Ursache für seinen Tod seien die Probleme im Heimatland gewesen, die er des Beschwerdeführers wegen gehabt habe. Er sei von der iranischen Polizei verhört und nach dem Aufenthaltsort des BF sowie nach dessen politischen Aktivitäten befragt worden. Sein Vater sei massiv unter Druck gestanden und habe deswegen eine Herzattacke erlitten.

 

Sofern der BF als Ursache für den Tod seines Vaters ins Treffen führt, dieser wäre von der iranischen Polizei aufgrund der politischen Einstellung des BF dermaßen unter Druck gesetzt worden, dass er eine Herzattacke erlitten habe und verstorben sei, ist diesbezüglich auszuführen, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner politischen Einstellung, respektive seine behauptete Unterstützung der iranischen Monarchisten, bereits im Erstverfahren sowohl von der ersten Instanz als auch von der Berufungsbehörde als unglaubwürdig beurteilt wurde. Es liegt insofern ein Sachverhalt vor, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

 

Der zwischenzeitige Tod des Vaters aufgrund einer Herzattacke stellt keine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar, welcher Asylrelevanz zukäme und an die eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte.

 

Weiters führte der BF aus, er habe vor drei Jahren das Christentum kennen gelernt und sich damit auseinandergesetzt. Zum Christentum konvertiert sei er nicht, da er noch nicht so weit sei; er werde aber bald ein Christ.

 

Dem Bundesasylamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es die Feststellung trifft, der BF sei Schiit, hat dieser doch in seiner Einvernahme am 03.10.2005 dezidiert angegeben, er sei nicht zum Christentum konvertiert. Vielmehr führte der BF lediglich aus, darüber nachzudenken, diesen Schritt zu tätigen. Dass er tatsächlich konvertiert ist, ist jedoch im Verfahren zu keinem Zeitpunkt hervorgekommen, insbesondere hat er auch keine Taufurkunde oder Ähnliches, was auf einen Übertritt zum Christentum hindeuten würde, vorgelegt. Allein die Tatsache, dass der BF die Bibel teilweise gelesen hat und sich nach eigenen Angaben mit dem Christentum beschäftigt hat, begründet noch keine Konversion.

 

Zumal der BF nicht zum Christentum konvertiert ist und er in seiner Einvernahme am 03.10.2005 dezidiert angab, Moslem zu sein, liegt auch hinsichtlich des Religionsbekenntnisses des BF kein neuer Sachverhalt vor, der zu einer neuen Sachentscheidung führen würde.

 

Dem Bundesasylamt ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es feststellt, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat des BF nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der allgemeinen maßgeblichen Lage im Iran zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens (01.10.2001) mit jener zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 12.10.2005. Vergleicht man zB. den vom BF in seiner Beschwerde erwähnten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 29.08.2005 (Stand: Juli 2005) mit jenem selbiger Quelle vom 10.12.2001 (Stand: Ende Oktober 2001), ergibt sich keine - wie vom BF in der Beschwerde behauptete - maßgeblich verschlechterte allgemeine Situation. Auch die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates mit der Geschäftszahl 222.701/0-III/12/01, auf die der BF in der Beschwerdeschrift offensichtlich Bezug nehmen wollte, jedoch eine falsche Geschäftszahl (222.701/4-III/12/05) zitierte, liefert keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Lage im Iran im Vergleich zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstverfahrens. Von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, welche zu einer neuerlichen Sachentscheidung führen würde, kann daher im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

 

Dass zwischen dem am 01.10.2001 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren und dem gegenständlichen Folgeverfahren keine wesentlichen Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, geht eindeutig aus der Aussage des BF im Zuge seiner Einvernahme am 03.10.2005 hervor, als er auf die Frage, ob sich seine Asylgründe im Vergleich zum Erstverfahren geändert hätten, wortwörtlich ausführte:

"Ich habe meine Probleme bei meiner ersten Einvernahme [aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass "im Erstverfahren" gemeint war] erzählt."

 

Der BF moniert in der Beschwerde weiters, dass die von ihm am 03.10.2005 vorgelegte Videokassette nicht berücksichtigt worden wäre und behauptet insbesondere, die Behörde habe diese nicht einmal gesehen bzw. gehört. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erstbehörde dieses Beweismittel im angefochtenen Bescheid dezidiert angeführt hat. Es ist daher schon aus der Aktenlage ersichtlich, dass die vom BF im Verfahren vorgelegte Videokassette berücksichtigt wurde. Zudem beinhaltet dieses Video lediglich einen Bericht über die Gründung der Monarchie im Iran sowie Reden vom Ex-König, von dessen Frau, von Prinzessin Farah und von Prinz Reza, und bringt daher keinen neuen Sachverhalt zum Vorschein, sondern bezieht sich nur auf das bereits im Erstverfahren sowohl von der ersten Instanz als auch von der Berufungsbehörde als unglaubwürdig erachtete Vorbringen.

 

Weiters beanstandete der BF in der Beschwerdeschrift, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, seinen am 13.08.2005 per Fax einlangenden, in persisch verfassten Asylantrag zu übersetzen. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob die Erstbehörde die in persisch verfasste Eingabe einer Übersetzung zugeführt hat. Auch wenn dies nicht passiert sein sollte, ist diesbezüglich anzumerken, dass der BF in zwei nachfolgenden Einvernahmen, nämlich am 03.10.2005 und 11.10.2005, Gelegenheit hatte, sämtliche asylrelevanten Gründe vorzubringen, sodass seitens des Bundesasylamtes angenommen werden konnte, dass der BF auch die in der schriftlichen Eingabe angeführten Fluchtgründe jedenfalls auch im Zuge der nachfolgenden Einvernahmen erwähnt hat. Sicherheitshalber veranlasste der Asylgerichtshof die Übersetzung des in persisch verfassten, schriftlichen Asylantrages. Ein weiteres asylrelevantes Vorbringen, über welches noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, war diesem nicht zu entnehmen.

 

3.2.2. Auch im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage sind keine solchen Änderungen eingetreten, die zu einer inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages vom 28.09.2005 führen würden, zumal das per Asylantrag vom 24.09.2000 initiierte und mit Zustellung des Bescheides der Berufungsinstanz am 01.10.2001 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren genauso anhand des Asylgesetzes 1997 - wenn auch in einer anderen Fassung - zu beurteilen war wie gegenständliches Asylverfahren.

 

3.2.3. Da dem gegenständlichen Folgeantrag des BF kein auf einem geänderten asylrelevanten Tatsachensubstrat basierendes Vorbringen zugrunde liegt, welches darüber hinaus einen "glaubhaften Kern" aufweist, und auch keine Änderung in der Rechtslage eingetreten ist, war die Beschwerde abzuweisen.

 

4. Gemäß § 67 d Abs 4 AVG konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten