TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/15 D5 245933-0/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Spruch

D5 245933-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des A.S., geb. 00.00.1994, StA. von Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2003, FZ. 03 22.008-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan muslimischen Glaubens. Er reiste am 21.7.2003 zusammen mit seinem Vater (AIS Zl. 03 21.997), seiner Mutter (AIS Zl. 03 21.998) und seinen beiden Schwestern (AIS Zl. 03 22.009, 03 22.007) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asyl(erstreckungs)antrag. Am 28.11.2003 fand die niederschriftliche Einvernahme der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab diese für den minderjährigen Beschwerdeführer und dessen Geschwister an, bezugnehmend auf ihr eigenes Asylverfahren Asylerstreckungsanträge zu stellen. Mit Bescheid vom 10.12.2003, Zahl: 03 22.008-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Nachdem dieser Bescheid der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers am 29.12.2003 persönlich ausgefolgt worden war, erhob sie dagegen fristgerecht am 12.1.2004 eine Beschwerde.

 

Als Begründung im o.a. Bescheid vom 10.12.2003 führte das Bundesasylamt an, dass der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.12.2003, Zahl:

 

03 21.998-BAT, kein Asyl gewährt bzw. deren Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei.

 

Mit Erkenntnis vom 15.10.2008, GZ D5 245931-0/2008/8E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den die Abweisung des Asylantrages der Mutter betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 10.12.2003 auf.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn der D. A. (AIS Zl. 03 21.998) ist und dass über deren Antrag aufgrund der Behebung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2008, GZ. D5 245931-0/2008/8E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.

 

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

 

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

 

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.6.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

 

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung das einem Angehörigen auf Grund des Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd. Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn einem der in § 10 Abs. 2 leg.cit. genannten Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (VwGH 15.12.1998, Zl. 98/20/0311; VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/042; VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/20/0569; u.a.), darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden.

 

Wie dem obigen Sachverhalt zu entnehmen ist, ist über den Asylantrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden, weshalb der o.a. Bescheid, mit welchem der Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers abgewiesen wurde, bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist.

 

Da der o.a. Bescheid vom 10.12.2003 somit ohne den - oben genannten - gesetzlichen Voraussetzungen der § 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 erlassen worden ist, muss der gegenständlichen Beschwerde insofern stattgegeben werden, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidbehebung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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