TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/16 C4 239138-2/2008

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Spruch

C4 239.138-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des M. auch S.J., geb. 00.00.1968, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahl: 08 08.085 EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) und § 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 18.09.2002 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2003, Zahl: 02 26.802-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, Zahl: 239.138/0/3E-IV/11/03, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist.

 

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat u.a. Folgendes aus:

 

"Das Vorbringen, das der Asylwerber betreffend eine konkrete Bedrohungssituation erstattet hat, ist in wesentlichen Punkten derart widersprüchlich, dass nur angenommen werden kann, es entspricht nicht den Tatsachen.

 

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.06.2003 berief sich der Asylwerber im Wesentlichen auf seine Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei. Im Jahr 1994 sei ein Mitglied der kommunistischen Partei von der Congress Partei umgebracht worden, die Behörden hätten den Asylwerber und dessen Schwager beschuldigt, für dieses Verbrechen verantwortlich zu sein. Die Congress Partei habe die Polizei und die Gerichte bestochen und so den Verdacht auf die Beiden gelenkt. Aus diesem Grund seien der Asylwerber und dessen Schwager nach Dubai gezogen um dort als Gastarbeiter Geld zu verdienen. Im Jänner 2002 seien sie nach Indien zurück gekehrt und abermals von der Polizei gesucht worden. Daraufhin hätten sie ihre Heimat mit Hilfe von Schleppern verlassen.

 

Abweichend von dieser Aussage gab der Asylwerber in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 28.02.2008 erstmals an, sein Schwiegervater sei als Mitglied der kommunistischen Partei von Gegnern getötet worden. Deswegen hätten die "Leute von seiner Partei" auch eine "Person von der gegnerischen Partei" getötet. Der Asylwerber machte diesbezüglich äußerst vage Angaben und gab vorerst nicht an, wer von wem ermordet wurde und um welche Gegner es sich handelte. Erst auf näheres Nachfragen erklärte der Asylwerber schließlich beim Unabhängigen Bundesasylsenat, dass die Akalis seinen Schwiegervater getötet hätten und die Person, die daraufhin von den Kommunisten umgebracht worden sei, von den Akalis gewesen sei. Demgegenüber hatte er aber beim Bundesasylamt angegeben, dass die Congress Partei ein Mitglied ihrer Partei umgebracht habe und Mitglieder der kommunistischen Partei hätten daraufhin den Mörder umgebracht. Beim Unabhängigen Bundesasylsenat behauptete er zwar, bei den Gegnern handle es sich um die Congress und die Akali Partei. Über Vorhalt, dass sich diese beiden Parteien erfahrungsgemäß selbst in Feindschaft gegenüber stünden, erklärte der Asylwerber, die beiden Parteien hätten sich gegen die kommunistische Partei verbündet und gemeinsam den Mord an einem Kommunisten verübt. Warum der Asylwerber vor dem Bundesasylamt jedoch angab, dass die Congress Partei alleine diesen Mord verübt habe, vermochte der Asylwerber nicht zu erklären, ebenso wenig, warum er beim Unabhängigen Bundesasylsenat ausführte, sein Schwiegervater sei von Akalis getötet worden. Er sagte dazu lediglich, er habe beim Bundesasylamt gesagt, dass beide Parteien das zusammen gemacht hätten.

 

Auch bei der näheren Bezeichnung der ermordeten Personen verstrickte sich der Asylwerber in Widersprüche. Beim Unabhängigen Bundesasylsenat vermochte er zuerst die getötete Person der "gegnerischen" Partei gar nicht zu bezeichnen. Es sei ihm lediglich bekannt, dass diese Person eingekreist und erschossen worden sei. Im Zuge der Befragung gab der Asylwerber schließlich erst gegen Ende nach mehrmaligem Nachfragen an, dass es sich bei der ermordeten Person um den angeblichen Mörder des Schwiegervaters des Asylwerbers gehandelt habe. Es wäre aber zu erwarten, dass er über näheres Nachfragen nach der Person des Getöteten von der gegnerischen Partei sogleich aussagte, dass es sich um den Mörder des Schwiegervaters gehandelt hätte, wenn dies tatsächlich so passiert wäre. Seine Rechtfertigung, der Vorfall sei im Dorf seiner Schwiegereltern geschehen, er kenne die Menschen dort nicht namentlich und habe auch mit seiner Frau nicht darüber gesprochen, vermag nicht zu überzeugen, da der Asylwerber davon sprach, dass seine Frau und er politisch engagiert wären, sodass es nicht nachvollziehbar ist, warum gerade über politisch motivierte Morde nicht gesprochen werden sollte, zumal es sich bei dem Getöteten doch angeblich um seinen eigenen Schwiegervater handelte.

 

Zudem gelang es dem Asylwerber bis zum Schluss des Verfahrens nicht darzulegen, ob er und seine Frau nun tatsächlich Mitglieder der kommunistischen Partei seien oder nicht. Die diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers waren äußerst variantenreich und in sich nicht schlüssig. So gab er vor dem Bundesasylamt an: "Ich bin Mitglied der kommunistischen Partei Comrade." und "Ich war nur Mitglied der kommunistischen Partei, sonst war ich nicht politisch tätig." Noch in derselben Einvernahme bestätigte er jedoch den Verdacht des vernehmenden Beamten, der Asylwerber sei "nicht Mitglied der kommunistischen Partei, sondern mit den Mitglieder der kommunistischen Partei unterwegs gewesen" mit den Worten: "Ja, das ist richtig". In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat gab der Asylwerber auf die Frage, ob er Mitglied der kommunistischen Partei sei, wiederum an: "Ja, ich und meine Frau auch. Ich war ca. 15 oder 16 Jahre alt, wie ich angefangen habe mit der kommunistischen Partei zu arbeiten." Befragt zu diesem Widerspruch gab er an: "Ich bin nicht Mitglied der Congress gewesen. Ich habe nur mit dieser Partei zusammengearbeitet." Erst auf Nachfragen des Dolmetschers und des Verhandlungsleiters hin stellte der Asylwerber richtig, dass er nicht "Congress" sondern "Comrade" gemeint habe. Warum er nun doch kein Mitglied der kommunistischen Partei sei, obwohl er nach eigenen Angaben "mit dieser zusammenarbeite und diese unterstütze", konnte der Asylwerber nicht erklären. Die Aussage, dass eine Parteimitgliedschaft nur für gebildete Leute mit guter Ausbildung interessant sei, vermag nicht zu überzeugen.

 

Abschließend sei bemerkt, dass auch die vom Asylwerber in der Berufungsverhandlung vorgelegten Beilagen ./1 und ./2 nichts zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beitragen konnten. Aus der Übersetzung der Beilagen ergibt sich, dass es sich um Zeitungsartikel handelt, die von einem Mordfall im November 2007 berichten. Die Berichte legen lediglich den Mordhergang, den Lauf des Ermittlungsverfahrens sowie die Ausforschung des Täters dar. Ein konkreter, persönlicher Bezug zum Asylwerber oder dessen Frau konnte durch die Texte nicht hergestellt werden. Es findet sich nicht einmal ein politischer Bezug in den Berichten, vielmehr werden als Ursache für den Mord Ehestreitigkeiten angeführt. Aus den Zeitungsartikeln ergibt sich kein Anhaltspunkt und schon gar kein Beweis für das Vorbringen des Asylwerbers, seine Frau sei von der Polizei verhaftet und des Mordes verdächtigt worden. Dass dem Asylwerber in diesem Zusammenhang selbst Gefahr drohe, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Verbrechen laut Zeitungsbericht nun ohnehin aufgeklärt ist. Warum der Asylwerber befürchten müsse, von der Polizei auch in Zukunft für Verbrechen beschuldigt zu werden, lässt sich weder aus den Zeitungsartikeln noch aus den Angaben des Asylwerbers ableiten.

 

Auch die Tatsache, dass die indische Botschaft in Wien dem Asylwerber einen neuen indischen Reisepass ausstellte, spricht dafür, dass der Asylwerber von den indischen Behörden nicht gesucht wird, wie auch die Ausreise über den Flughafen Delhi nach den Feststellungen ein Indiz dafür darstellt, dass der Asylwerber von den indischen Behörden nicht gesucht wird.

 

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Asylwerbers in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unkonkret und unplausibel, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, das Vorbringen des Asylwerbers betreffend eine Bedrohungssituation in Indien entspreche der Wahrheit."

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 07.05.2008, Zahl 2008/19/0564-3, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

 

Am 03.09.2008 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.09.2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in seiner Heimat von der Polizei verfolgt worden sei. Er wolle seine Angaben betreffend den ersten Asylantrag insoferne ergänzen, dass er den tatsächlichen Verfolgungsgrund nicht angegeben habe. Dieser sei, dass er von der indischen Polizei verdächtigt worden sei, in Kontakt mit den Kriminellen zu stehen. Er lege nun drei Schriftstücke als Beweismittel dem Asylantrag bei. Er sei seit dem Jahre 2002 ständig in Österreich und habe das Land nie verlassen.

 

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2008 gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit seiner ersten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Im Jänner 2002 sei er von Dubai nach Indien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei Sympathisant der Kommunisten, der CPI, gewesen. Deshalb habe er auch Probleme mit Mitgliedern der Kongress - Party gehabt. Auf Grund dieses Problems habe er Angst um sein Leben. Er habe damals das Land verlassen und sei im Jahr 2002 nach Österreich gereist. Er habe Beweismittel bekommen. Er habe zurückkehren wollen, habe jedoch nicht können. Es handle sich dabei um eine Bestätigung seines Gemeindevorstehers, dass er zu Hause Probleme habe. Er sei damals von der Polizei fälschlicher Weise verdächtigt worden, dass er damals mit einem Mord zu tun gehabt hätte. Auf Aufforderung, die Geschichte näher zu erzählen, gab er zu Protokoll, dass er damals dies schon alles erzählt habe. Er wisse nicht, wann seine Frau tatsächlich inhaftiert worden sei. Sie sei jedoch frei gelassen worden, da man den tatsächlichen Täter festgenommen habe. Auf die Frage, wo dann das Problem liege, antwortete er, er habe Angst, dass ihn die Mitglieder der Kongress-Party töteten. Über Frage was der Gemeindevorsteher bestätigt habe, wenn der tatsächliche Täter festgenommen worden sei, gab er an, er wisse gar nicht, was da geschrieben stehe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau telefoniert, sie habe ihm gesagt, dass er nicht zurückkehren solle, da die Lage nach wie vor gefährlich für ihn sei. Für seine Frau sei die Lage nicht gefährlich. Es handle sich bei ihm um einen politischen Racheakt. Er sei seit 14 Jahren nicht mehr in Indien gewesen. Die Fluchtgründe hätten sich seit dem Verfahren im Jahr 2002 nicht geändert, es seien die gleichen Gründe. Er habe damals jedoch etwas anderes erzählt. Er sei damals sehr nervös gewesen. Damals habe er auch gesagt, dass er wegen politischer Probleme das Land verlassen habe, irgendwer sei dann getötet worden. Darauf sei er verdächtigt worden, dass er mit diesem Mord zu tun gehabt habe. Das habe er im Jahr 2002 auch gesagt. Auf die Frage, was er nun im Jahr 2002 eigentlich nicht erzählt habe, gab er an, das Problem, das bestätigt worden sei, sei damals auch präsent gewesen, er habe es damals jedoch nicht erwähnt. Es habe sich an seinen Problemen nichts geändert, die Mitglieder seiner Gegner seien nach wie vor dort. Wenn sich seine Lage beruhige, dann werde er freiwillig zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er von Mitgliedern der Kongress - Party als auch von der Polizei nicht in Ruhe gelassen werde. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Er möchte nur angeben, dass seine Fluchtgründe immer noch gelten. Er habe damals jedoch nicht alles erzählt. Eine Integrationsverfestigung seiner Person liege nicht vor. Er gehe keiner geregelten Beschäftigung nach, er verfüge in Österreich über kein Eigentum, er habe keinen Deutschkurs besucht und er sei kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation.

 

Am 16.09.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgendes vorbrachte:

 

Es seien die gleichen Gründe, die er auch schon in seinem ersten Verfahren im Jahr 2002 angegeben habe.

 

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahl: 08 08.085 EAST Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG nach Indien ausgewiesen.

 

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden haben. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlichen anderslautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die von Amtswegen zu berücksichtigen seien, seien nicht ersichtlich. Zudem habe sich der neu vorgebrachte Sachverhalt eindeutig als unglaubwürdig erwiesen, weshalb er den weiteren rechtlichen Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden könne. Es liege daher in Bezug auf sein Vorbringen kein neuer Sachverhalt vor, sondern entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG.

 

Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden könne. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

 

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

 

Mit der BVG-Novelle BGBl. I 2008/2 sei neben dem neuen Kompetenztatbestand "Asyl" gleichzeitig ein Kompetenztatbestand "Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung" geschaffen worden. Nach der Neufassung des Art. 129c B-VG seien dem Asylgerichtshof die Asylsachen zur Entscheidung zugewiesen, sofern über sie zuvor eine Verwaltungsbehörde mit Bescheid abgesprochen habe. Zwar sei davon auszugehen, dass sich "Asylsachen" mit dem Kompetenztatbestand "Asyl" deckten, jedoch sei der Tatbestand "Asyl" nunmehr von den anderen Tatbeständen, insbesondere vom Tatbestand "Ausweisung", abzugrenzen. Daraus folge jedoch, dass Angelegenheiten eine Ausweisung betreffend, konkret Spruchteil II des angefochtenen Bescheides, der Kognition des Asylgerichtshofes entzogen seien. Die dennoch erhobenen Beschwerde auch in diesem Punkt erfolge daher in eventu, sofern der Asylgerichtshof eine Entscheidungskompetenz wahr nehme. Aus § 23 AsylGHG ergebe sich, dass subsidiär zum B - VG und dem Asylgesetzt 2005 das VwGG 1985 idgF - und nicht das AVG - zur Anwendung komme, was jedoch zu den vom Unabhängigen Bundesasylsenat bisher angewendeten Verfahrensvorschriften zu erheblichen Abweichungen führe. Angesichts des unklaren Wortlautes und den teilweise widersprüchlichen Materialien scheine im Hinblick auf den Umstand, dass das gesamte Verfahrenssystem betroffen sei, § 23 AsylGHG dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer gehe unter Wortinterpretation des § 23 AsylGHG dennoch von einer vorrangigen Geltung der sich aus dem VwGG ergebenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen aus, sodass schon die im angefochtenen Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Rechtsmittelfrist unrichtig sei. Diese betrage sechs und nicht zwei Wochen.

 

Das Bundesasylamt habe Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung es zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Das Bundesasylamt treffe unter anderem - die unrichtigen - Feststellungen, dass gegen den Beschwerdeführer seit 15.05.2008 eine rechtskräftige Ausweisung der Fremdenpolizei Wien bestehen würde, der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehen würde und der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens am 07. März 2008 entstanden wäre. Weiters sei keine besondere Integrationsverfestigung eingetreten und würde der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Diese unzutreffenden Feststellungen seien auf eine unrichtige Beweiswürdigung zurückzuführen. Dazu verweise der Beschwerdeführer auf die Ergebnisse seiner Einvernahme am 09. und 16. September 2008. Ergänzend verweise der Beschwerdeführer auch auf die von ihm zur Vorlage gebrachten drei Schriftstücke. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass der Beschwerdeführer diese Bestätigung erst nach Abschluss des seinerzeitigen Asylverfahrens erhalten habe und er überdies durch seine Frau telefonisch verständigt worden sei. Auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehen würde, sei unrichtig, er verweise hiezu auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides. Soweit das Bundesasylamt keine besondere Integrationsverfestigung feststellen könne, halte der Beschwerdeführer zunächst seine Absicht entgegen, einen Gewerbeschein beantragen zu wollen, um als Maurer selbstständig zu arbeiten. Auch habe der Beschwerdeführer auf Inder und Pakistani verwiesen, mit welchen er eine Zusammenarbeit beabsichtige. Unter Berücksichtigung der nunmehr 6 Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und dem offensichtlich vorhandenen Freundeskreis, welcher nur den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Jahren ermögliche, sei zweifellos von einer Aufenthaltsverfestigung durch eine intensive Teilnahme am sozialen Leben auszugehen. Dies ergebe sich auch aus der, wenn auch geringfügigen, beruflichen Tätigkeit, aus welcher der Beschwerdeführer seit Jahren seinen Unterhalt bestreite. Soweit der Beschwerdeführer auf Vorgänge Bezug genommen habe, welche den dem Asylantrag vom 18.09.2002 zu Grunde liegenden Sachverhalt berührten, sei dies lediglich erfolgt, um seine nun aufgetretene Angst zu untermauern, welche auf die nunmehr neuen Verfolgungshandlungen zurückzuführen sei. Mit Hinblick auf die oben genannten Ermittlungsergebnisse zeige sich, dass zweifellos Beziehungen des Beschwerdeführers bestünden, welche durch Art. 8 EMRK geschützt würden. Der Beschwerdeführer sei lediglich mit Fragen konfrontiert worden, welche Probleme "nun" vorlägen, und habe er dargelegt, dass er, auf Grund der ihm erteilten Informationen, nun Angst vor der indischen Polizei habe. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, den für die Beurteilung relevanten Sachverhalt durch eine weitere Befragung, insbesondere durch Ermittlung der relevanten Zeitpunkte, zu ergänzen. Auf die angeführten Schriftstücke sei das Bundesasylamt nicht weiter eingegangen. Das Bundesasylamt halte im angefochtenen Bescheid vor, dass die vom Beschwerdeführer "im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen...keine Beweiskraft entfalten" könnten. Dieser Annahme liege werde eine Feststellung noch eine Beweiswürdigung zu Grunde. Der Hinweis auf Gefälligkeitsschreiben sei eine unstatthafte Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers. Auch aus dem Hinweis, dass der "Sweet Shop" dem Bruder gehöre, sei für die Beurteilung der Urkunden nichts gewonnen, da nicht nur kein Zusammenhang zwischen den Urkunden bestehe, sondern der Beschwerdeführer diese Frage auch selbst in seiner Einvernahme aufgeklärt habe. Das Bundesasylamt verweise auf ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis, dem ein dreijähriger Aufenthalt des dortigen Beschwerdeführers zu Grunde liege, verkenne jedoch, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer mehr als doppelt so lange, und zwar über 6 Jahre sich im Bundesgebiet aufhalte. Das Bundesasylamt wäre auf Grund der langen Aufenthaltsdauer verpflichtet gewesen, im Sinne der nunmehr bereits ständigen Judikatur einzelfallbezogen, die für eine Interessenabwägung erforderlichen Kriterien herauszuarbeiten. In vielen dieser Feststellungen sei eine weitere Mangelhaftigkeit des Bescheides gegeben. Selbst die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers seien mangelhaft. Die getroffenen Feststellungen seien weder nachvollziehbar noch ließen sie sich aus den Einvernahmeergebnissen ableiten. Obwohl das Bundesasylamt selbst vom Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ausgehe, treffe es keine einzige Feststellung, auf Grund welcher dieser Eingriff gerechtfertigt wäre. Das Bundesasylamt gehe zu Unrecht von der Annahme eines Tatbestandes nach § 68 Abs. 1 AVG aus. Schon bei einem Vergleich der Sachverhalte, welche dem Asylverfahren zu GZ 02 26. 802-BAW vor dem Bundesasylamt und dem gegenständlichen Asylverfahren zu Grunde lägen, zeige sich, dass nunmehr jedenfalls von einem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur auf die kürzlich erhaltene Information, sondern auch auf neu vorgelegte Urkunden berufe. Ohne tatsächlich eine Gesamtbetrachtung der Integration vorgenommen zu haben, erkläre das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien, ohne die vom Gesetz erforderliche Auseinandersetzung mit den vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Kriterien tatsächlich vorzunehmen. Auch wenn dem Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Antragstellung sein unsicherer Aufenthaltsstatus klar gewesen sein müsste, sei nun zu beachten, dass nach einem mehr als sechsjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Beschwerdeführer von einer gewissen Sicherheit, nicht jederzeit das Bundesgebiet verlassen zu müssen, ausgehen könnte. Unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Kriterien, insbesondere auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich völlig unbescholten sei, erweise sich sohin auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. C und Z.2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

 

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

 

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

 

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 23.09.2008, Zahl: 08 08.085 EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

Nochmals zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer bloß seine ursprünglichen Angaben aufrecht erhielt bzw. bloß behauptete, dass er ursprünglich nicht alles gesagt habe, dieser behauptete Sachverhalt aber bereits vor Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008 bestanden hat, sodass diese Sachverhalte von der Rechtskraft des zuvor genannten Bescheides mit umfasst sind, der Beschwerdeführer also insoferne keinerlei Umstände vorgebracht hat, die einen neu entstandenen Sachverhalt darstellten, womit eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt.

 

Insbesondere kann entgegen der Beschwerde keineswegs erkannt werden, dass auf Grund der Vorlage der Urkunden ein neu entstandener Sachverhalt geltend gemacht würde, wird in den jeweiligen Urkunden doch bloß ein Sachverhalt behauptet, der sich laut diesen Urkunden vor ca. 7 bis 8 Jahren ereignet habe und der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Ereignisse aus Angst vor der Polizei und den Freunden von damals im Jahr 2000 Indien verlassen habe und nun befürchtet werde, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien von der Polizei belästigt und getötet werde. Der Inhalt dieser Urkunden bezieht sich also in eindeutiger Weise auf einen Sachverhalt, der sich bereits vor Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008 ereignet hat. Dass diese Urkunden aber erst nach Erlassung des genannten Bescheides verfasst worden sind, ändert entgegen der Beschwerde nichts daran, dass sich diese nicht auf einen neu entstandenen Sachverhalt beziehen. Auch hat der Beschwerdeführer selbst in seinen Einvernahmen mehrfach betont, dass der nun geltend gemachte Sacherhalt bereits bei seiner Ausreise aus Indien bestanden habe, wenn er angibt, dass er seine Angaben betreffend den ersten Asylantrag insoferne ergänzen wolle, dass er den tatsächlichen Verfolgungsgrund nicht angegeben habe, oder auf die Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit dem Verfahren im Jahr 2002 geändert hätten, er angibt, nein, es seien die gleichen Gründe, er habe damals jedoch etwas anderes erzählt, er sei damals sehr nervös gewesen oder dass sich an den Problemen nichts geändert habe, die Mitglieder seiner Gegner seien nach wie vor dort, und schließlich wenn er angibt, er habe keine neuen Fluchtgründe, er möchte nur angeben, dass seine Fluchtgründe noch immer gälten, er habe damals jedoch nicht alles erzählt. Der Beschwerdeführer gesteht also selbst mehrfach zu, dass er sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nach seinen Angaben bereits bei seiner Ausreise bestanden habe, sodass es sich um keinen neu entstandenen Sachverhalt, der allenfalls eine neue Sachentscheidung rechtfertigen könnte, handelt.

 

Zudem hat auch das Bundesasylamt völlig zutreffend erkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz Vorlage dieser Urkunden nicht einmal im Kern glaubhaft ist, wobei das Bundesasylamt zutreffend ausführt, dass es sich bei diesen Urkunden bloß um Gefälligkeitsschreiben handelt und hiezu zu ergänzen ist, dass der Beweiskraft dieser Gefälligkeitsschreiben schon insoferne überaus gering ist, als in diesen sanktionslos alles Mögliche behauptet werden kann, um etwas für den Antrag des Beschwerdeführers zu gewinnen, ohne dass dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen muss. Zudem ist nochmals auf das ursprüngliche Verfahren zu verweisen, das in eindeutiger Weise ergeben hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Denkt man sich nun diese drei Urkunden dem ursprünglichen Verfahren hinzu, sowie die nunmehrigen Aussagen des Beschwerdeführers, der über Aufforderung, die Geschichte näher zu erzählen, dieser nicht nachkommt, sondern bloß anführt, er habe damals dies schon alles erzählt, über Aufforderung sein Fluchtvorbringen zu illustrieren, bloß angibt, er wisse nicht, wann seine Frau tatsächlich inhaftiert worden sei, sie sei jedoch frei gelassen worden, da man den tatsächlichen Täter festgenommen habe, über die Frage, wo dann das Problem liege, er bloß angibt, er habe Angst, dass ihn die Mitglieder der Kongress-Party töteten, käme eine andere Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht einmal in Betracht. All diese vagen Angaben im Zusammenhalt mit dem ursprünglichen Verfahren zeigen in eindeutiger Weise auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass es ihm nicht gelungen ist, einen allenfalls asylrechtlich relevanten Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft darzustellen, weshalb auch aus diesem Grunde eine neuerliche Sachentscheidung nicht statthaft ist.

 

Soweit der Beschwerdeführer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur allgemeinen Situation rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht einmal behauptet hat, dass aufgrund einer Änderung der allgemeinen Situation er in relevanter Weise bedroht wäre.

 

Auch die durch das Bundesasylamt erfolgte Ausweisung ist nicht zu beanstanden. So hat der Beschwerdeführer ein Familienleben im Bundesgebiet nicht behauptet und konnte, wie vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, auch keine besondere Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkannt werden, weshalb auch im Hinblick auf das Privatleben dieses einer Ausweisung nicht entgegensteht. Das Bundesasylamt hat hier zutreffend angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, an dem der Beschwerdeführer sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein hätte müssen, wobei der Beschwerdeführer hier konkret auch keinerlei derartige freundschaftliche Beziehungen nennt, er illegal eingereist ist, und er auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei. Der Beschwerdeführer verneinte selbst die Fragen, ob eine Integrationsverfestigung seiner Person vorliege, oder ob durch eine aufenthaltsbeendete Maßnahme sein Privat- oder Familienleben beeinträchtigt werde, er weiters angab, dass er keiner geregelten Beschäftigung nachgehe, er in Österreich über kein Eigentum verfüge, er die Frage nach Sprachkenntnissen bzw. einem Deutschkurs verneinte ebenso die Frage, ob er Mitglied eines Vereins oder einer Organisation sei. Andererseits kommt, wie schon vom das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt des Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zahl 2000/18/0251, uva) und hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein länger dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch gemindert ist, dass sich der Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag stützte und dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zahl 2002/18/0190). Eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers fällt daher zu Gunsten des öffentlichen Interesse aus. Die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten durchführe und beabsichtige in Zukunft ein Gewerbe auszuüben sowie der Beschwerdeführer unbescholten sei, vermögen demgegenüber keine derartige Integrationsverfestigung aufzuzeigen, die gegenüber den aufgezeigten öffentlichen Interessen durchschlagen würden, zumal wie bereits oben dargetan vielerlei Gründe vorliegen, die gegen eine besondere Aufenthaltsverfestigung sprechen.

 

Da sohin durch die Ausweisung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und zudem, wenn man vom Bestehen eines Privat- oder Familienlebens im Bundesgebiet ausgeht, bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Ausweisung gerechtfertigt ist, ist auch die seitens des Bundesasylamtes ausgesprochene Ausweisung nicht zu beanstanden.

 

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann auch nicht erkannt werden, dass mit "Asylsachen" in Art. 129c BVG nicht auch die Ausweisung mit umfasst ist, da bei Inkrafttreten dieser Bestimmung unter Asylsachen jedenfalls die in § 10 AsylG 2005 normierte Ausweisung verstanden wurde, die Begriffe "Asyl" sowie "Asylsachen" dementsprechend als die von den Asylbehörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art 129c vollzogenen Angelegenheiten zu verstehen sind.

 

Zweifel, dass im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden ist, bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht, sieht § 23 AsylGHG doch die Anwendbarkeit des AVG vor, soweit sich aus den anderen darin genannten Gesetzen bzw. Verfassungsgesetzen nicht anderes ergibt, bedürfte es also darin eines konkreten Bezuges zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof. In concreto ist etwa das Beschwerdevorbringen völlig unzutreffend, dass der Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG betreffend die Rechtsmittelfrist anzuwenden habe, da sich aus dem VwGG Derartiges nicht ergibt.

 

Die durch das Bundesasylamt erfolgte Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache und die damit verbundene Ausweisung sind sohin nicht zu beanstanden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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