TE AsylGH Beschluss 2008/10/16 D14 401619-1/2008

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Spruch

D14 401619-1/2008/4E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzender und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des M. alias S. alias L.I. alias V. alias I.T. alias I., geb. 00.00.1980, StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008, FZ. 08 00.138-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste bereits am 16.10.2004 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, der wegen unbekannten Aufenthalts gem. § 30 AsylG einzustellen war.

 

Nach einer fremdenpolizeilichen Anhaltung stellte der nunmehrige Beschwerdeführer am 04.01.2008 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2008 gem. § 3 AsylG ab, darüber hinaus wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien abgewiesen, der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 08.09.2008 in der Justizanstalt Salzburg, in welcher der Beschwerdeführer inhaftiert ist, eigenhändig ausgefolgt. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthält den Hinweis, dass die Beschwerde innerhalb der Frist von zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen ist und darüber hinaus den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten hat.

 

Der Beschwerdeführer übermittelte am 17.09.2008 einen am 16.09.2008 von ihm unterfertigten Brief mit folgendem Wortlaut:

 

"Berufung gegen den Bescheid vom 06.09.2008

 

Aktenzahl: 08 00.138-EAST West

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich möchte gegen den Bescheid vom 06.09.2008 fristgerecht Berufung einbringen.

 

Mit freundlichen Grüßen"

 

(AS 403)

 

Der Asylgerichtshof übermittelte mit Schreiben vom 26.09.2008 einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, worin dieser aufgefordert wurde, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen, da seinem Schreiben (Beschwerde) vom 16.09.2008 eine solche Begründung nicht zu entnehmen war. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen der Frist von einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens eine begründete Berufung vorzulegen, anderenfalls die von ihm eingebrachte Beschwerde als unbegründet und somit unzulässig zurückzuweisen wäre.

 

Diese Aufforderung des Asylgerichtshofs, eine Begründung nachzureichen, wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2008 in der Justizanstalt Salzburg ausgefolgt, bis zum Entscheidungszeitpunkt, somit weit über die eingeräumte Frist hinaus, ist keinerlei Begründung durch den Beschwerdeführer nachgereicht worden.

 

Zur Beschwerde vom 17.09.2008 wurde somit wiefolgt erwogen:

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem

 

AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt.

 

Der AsylGH hat somit das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden (vgl. auch AsylGH v. 18.07.2008, Zl.

 

B10 319231-2/2008; AsylGH v. 21.07.2008, Zl. A5 201528-2/2008;

AsylGH v. 04.08.2008, Zl. D14 400545-1/2008; AsylGH v. 11.08.2008, Zl. D7 257526-2/2008; AsylGH v. 27.08.2008, Zl. C10 311544-2/2008;

AsylGH v. 27.08.2008, Zl. C4 317887-1/2008).

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Beschwerde binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei aber die Einbringung bei der Beschwerdeinstanz fristwahrend ist. Die Beschwerdefrist beginnt mit der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides beginnt.

 

Eine Berufung (Beschwerde) ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Die Berufung muss erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Ein Protest allgemeiner Natur, wie "der Bescheid ist rechtswidrig" (VwGH v. 17.02.1989, Zl. 88/18/0347) oder der bloße Hinweis auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren (VwGH v. 24.02.1993, Zl. 92/02/0329) reichen jedoch nicht hin. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem Mindesterfordernis der Berufung. Fehlt eine erkennbare tatsächliche Begründung, stellt dies einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar, weil in der Rechtsmittelbelehrung - die in deutscher Sprache abgefasst war - auch deutlich zu entnehmen war, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist einer Begründung bedarf (vgl. VwGH v. 22.03.1999, Zl. 98/17/0323).

 

In der hier gegenständlichen Beschwerdeschrift vom 17.09.2008 ist keine ausreichende Begründung der Anträge erkennbar. Es wird lediglich angeführt, der Beschwerdeführer "wolle Berufung einbringen". Eine weitere notwendige Begründung, nämlich worauf sich diese konkret stützt, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

 

Da dem Beschwerdeführer, wie dargestellt, ein Verbesserungsauftrag i. S.d. § 13 Abs. 3 AVG zugekommen ist, der Beschwerdeführer den Mangel des Fehlens einer Begründung jedoch nicht behoben hat, war somit die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
begründeter Berufungsantrag, Begründungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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