TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 B8 400306-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

B8 400.306-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der V.F., geb. 00.00.1983, StA. Republik Kosovo, vom 24.06.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, AZ. 08 03.498-EWEST, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird V.F. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird V.F. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, am 21.04.2008 gab die Beschwerdeführerin, befragt zu ihren Fluchtgründen, an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, weil die Familie ihres Ehegatten sie von ihm und ihrem Sohn habe trennen wollen und auch ihre Familie gegen ihr Zusammenleben sei, weil sie nicht nach den Traditionen geheiratet hätten.

 

Am 04.06.2008 sowie am 10.06.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache; diese Einvernahmen gestalteten sich - auszugsweise in den wesentlichen Passagen - wie folgt:

 

Einvernahme am 04.06.2008:

 

"Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher .

 

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

 

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

 

A: Ja.

 

Meine Angaben gelten auch für meinen Sohn F.Va., geb. am 00.00.2005 (AIS-Zl. 08 03.499).

 

F: Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe?

 

A: Nein, er hat keine eigenen Fluchtgründe.

 

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Weiters haben Sie das Recht, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

 

F: Haben Sie das verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten?

 

A: Ja.

 

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

 

A: Ja.

 

F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

 

A: Ich habe im Kosovo bei einem Arzt eine Infusion bekommen, da ich wegen der Probleme, die ich im Kosovo hatte, psychische Probleme bekommen habe. Auch hier in Österreich habe ich schon eine Infusion bekommen.

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

A: Nein.

 

Ich bin Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, bin verheiratet und habe einen Sohn.

 

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

 

A: Ich bin mittellos und habe keine Unterstützung. Meine Gatte F. S., geb. am 00.00.1983, und mein Sohn F.Va., geb. am 00.00.2005 sind auch in Österreich und haben Asylanträge gestellt (AIS-Zl. 08 03.497 bzw. 08 03.499). Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island.

 

F: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

A: Nein.

 

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

 

A: Ich kann meinen UNMIK-Personalausweis vorlegen.

 

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?

 

A: Nein.

 

F: Über welchen Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet ein?

 

A: Das weiß ich nicht.

 

F: Können Sie Länder oder Orte nennen, durch die Sie gefahren sind?

 

A: Nein, ich war auf der Ladefläche des LKW versteckt. Ich konnte überhaupt nichts sehen, ein Mal war mir sogar schlecht.

 

Ihnen wird mitgeteilt, dass die Anfragen an Ungarn und Slowenien negative Antworten zur Folge hatten und Ihr Verfahren in Österreich fortgesetzt wird.

 

F: Haben Sie das verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

 

A: Nein.

 

F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

 

A: Ich habe meinen jetzigen Mann vor über vier Jahren kennen gelernt und er brachte mich nach etwa sechs Monaten zu seinen Eltern. Anfangs hat mich seine Familie gut aufgenommen. Als sein Vater erfahren hat, dass ich aus D. bin, hat er zu meinem Mann gesagt, dass er mich sofort aus dem Haus schaffen soll, weil er Onkeln dort hätte. Mein Schwiegervater wollte dann unbedingt mit meinem Vater reden, ob dieser wohl wisse, dass ich von zu Hause weggegangen wäre. Sie trafen sich dann und mein Vater war mit meiner Beziehung auch nicht einverstanden und er hat mich dann zurückverlangt. Ich war damit aber nicht einverstanden. Ich wollte weiterhin mit meinem Mann zusammenleben. Seine Familie war aber gegen mich und wollte mich unbedingt loswerden. Sie haben mich auch als Hure beschimpft. Mein Mann hielt aber zu mir und wir suchten uns eine neue Wohnung. Zuerst haben meine und seine Eltern nicht gewusst, wo wir wohnhaft waren. Wir haben eine Wohnung in der Peripherie von V. gefunden. Etwas später haben sie jedoch erfahren, wo wir lebten. Ich habe dann ständig Probleme mit den Eltern meines Mannes bekommen. Mein Mann hat gearbeitet und ich war alleine in der Wohnung. Sie kamen dann ständig zu mir und beschimpften mich. Wir mussten dann wieder eine neue Wohnung nehmen und haben eine im 7. Stock in V. gefunden. Danach wurde ich schwanger. Wir haben gedacht, dass es dann leichter werden würde, wenn wir ein Kind hätten. Es wurde aber noch schlimmer. Ein Mal kam seine Mutter mit seinen Schwestern zu mir und sie rissen mir die Halskette herunter und beschimpften mich. Ich war damals lebensmüde und wollte aus dem Fenster springen. Mir war das sehr peinlich, weil fast die ganze Stadt von unseren Problemen wusste. Ich habe dies alles meinem Gatten erzählt, aber er konnte auch nichts unternehmen. Als ich im 9. Monat schwanger war, mussten wir wieder die Wohnung wechseln. Als dann das Kind zur Welt gekommen ist, dachte ich, dass alles besser werden würde.

 

Mein Vater und meine Brüder haben dann wieder unsere Wohnung gefunden und sagten, dass ich mitgehen soll. Sie haben mich dann mit Gewalt mitgenommen und meinen Sohn zurückgelassen. Ich bin dann aber zurückgelaufen und habe meinen Sohn mitgenommen. Sie brachten uns dann nach Hause. Eine Woche später kam mein Gatte zu meinem Vater und wollte mich wieder abholen. Meine Brüder haben meinen Gatten dann aber zusammengeschlagen und er brach sich sogar einen Finger. Er bekam dann auch Probleme mit seinem Stuhl und seinem Harn.

 

Drei, vier Tage später habe ich eine Gelegenheit zur Flucht genützt und ging wieder zu meinem Gatten zurück. Danach kamen die Mutter und die Schwestern meines Mannes zu mir und beschimpften und bespuckten mich, nachdem sie gehört hatten, dass mein Mann von meinem Vater und meinen Brüdern geschlagen worden ist. Sie wollten sogar meinen Sohn entführen, das habe ich aber nicht zugelassen. Mein Mann und ich haben dann gesehen, dass wir im Kosovo nicht mehr leben können und sind geflüchtet. Ich war psychisch so belastet, dass ich nur mehr Ruhe haben wollte. Hier in Österreich geht es mir wesentlich besser.

 

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

 

A: Ja.

 

F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

 

A: Ich habe Angst wegen dieser Probleme, die ich erwähnt habe. Ein Mal wollte ich mich sogar deswegen schon umbringen.

 

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie für die Infusion, die Sie im Kosovo bekommen haben, bezahlen müssen?

 

A: Nein, dafür musste ich nicht bezahlen.

 

F: Wann haben Sie geheiratet?

 

A: Im September 2008 werden es vier Jahre.

 

F: Warum waren Ihre Schwiegereltern gegen Ihre Beziehung?

 

A: Wir haben geheiratet, ohne dies unseren Eltern bekannt zu geben.

 

F: Haben Sie probiert in einer anderen Stadt, wie z.B. in Prishtine oder in Prizren, eine Wohnung zu finden?

 

A: Nein.

 

F: Warum nicht?

 

A: Ganz V. hat schon von unseren Problemen gewusst. Ich habe dann Angst gehabt, dass auch ganz Prishtine oder Prizren von unseren Problemen erfahren würde.

 

F: Waren Sie bei der Polizei und haben um Schutz und Hilfe ersucht?

 

A: Ein Mal waren wir wegen eines Einbruchs bei uns bei der Polizei. Die Polizisten haben uns gefragt, ob wir einen Verdacht hätten, wir haben dies verneint.

 

F: Waren Sie wegen Ihrer Probleme bei der Polizei und haben um Schutz und Hilfe ersucht?

 

A: Wir haben bei dieser Gelegenheit auch von unseren Problemen erzählt. Die Polizei hat aber nichts unternommen.

 

Ihnen wird nun folgende aktuelle Feststellung zu den Sicherheitsbehörden im Kosovo zur Kenntnis gebracht:

 

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

 

A: Wir haben unsere Probleme bei der Polizei angegeben, sie haben uns aber nicht geholfen.

 

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Mein Mann und mein Sohn haben ebenfalls Asylanträge in Österreich gestellt. Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich.

 

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

A: Ich habe schon alles gesagt.

 

Anmerkung: Die Mitteilungen gem. § 29 Abs. 3 AsylG werden vom Dolmetsch übersetzt und der ASt. ausgefolgt.

 

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

 

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

 

A: Ja."

 

Einvernahme am 10.06.2008:

 

"Ich wurde über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.

 

Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtsberater beraten (10.25 Uhr - 11.30 Uhr). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

 

F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?

 

A: Sehr gut.

 

Meine Angaben gelten auch wieder für meinen Sohn F.Va., geb. am 00.00.2005 (AIS-Zl. 08 03.499).

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

A: Nein.

 

Es wird nach wie vor beabsichtigt, Ihren Asylantrag gem. § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

 

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

 

A: Ich kann nicht in den Kosovo zurück.

 

Der Rechtsberater hat folgende Fragen an die ASt.:

 

F: Sie haben angegeben, dass Sie einen Selbstmordversuch im Kosovo unternommen haben. Ist das korrekt?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie diesbezüglich nach wie vor Probleme?

 

A: Ja, immer wenn ich mit diesen Problemen konfrontiert werde.

 

F: Sind Sie einverstanden, dass Sie von einem Psychiater untersucht werden?

 

A: Ja.

 

Der Rechtsberater beantragt eine Untersuchung nach § 10 AsylG.

 

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

 

A: Ja.

 

Im Verfahren brachte die ASt. die im Akt ersichtlichen Beweismittel in Vorlage (Personalausweis)."

 

Als Beweismittel brachte die Beschwerdeführerin einen UNMIK-Personalausweis ausgestellt am 00.00.2007 und gültig bis 19.03.2012 bei

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zl. 08 03.498-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu der Beurteilung, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt zwar als glaubhaft zu beurteilen ist, jedoch eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 20.06.2008, erhob die Beschwerdeführerin mit handschriftlichem Schriftsatz in albanischer Sprache vom 24.06.2008 fristgerecht Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt und ausführt, dass die Heirat nicht den Bräuchen bzw. der Religion entsprechend erfolgt sei, weil sowohl der Ehegatte als auch die Beschwerdeführerin vor der jeweiligen älteren Schwester ohne Zustimmung der Eltern geheiratet hätten.

 

Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 10.07.2008 vorgelegt.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 04.06.2008 und am 10.06.2008, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 24.06.2008 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

 

Es werden die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 8 bis 23 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt.

 

Entscheidungsrelevant sind insbesondere folgende Feststellungen (Seite 14ff. sowie 19 bis 23 des angefochtenen Bescheides):

 

"Sicherheitsbehörden

 

.......

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006

 

Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Medizinische Versorgung

 

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.

 

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.

 

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

 

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.

 

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

 

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Für Ashkali und Ägypter sieht der UNHCR in seinem Positionspapier von Juni 2006 grundsätzlich keinen generellen Schutzbedarf mehr und erachtet daher die Rückführung dieser Personengruppen als möglich. Diese sollte nach UNHCR allerdings im Hinblick auf die beschränkten Aufnahmemöglichkeiten im Kosovo nur schrittweise vorgenommen werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Gegen zwangsweise Rückführungen von Angehörigen der serbischen Minderheit und von Roma bestehen seitens des UNHCR weiterhin Bedenken.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom März 2008

 

Lage im Kosovo nach Anerkennung

 

Aktuelle politische Situation

 

Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.

 

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

 

Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen.

 

(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)

 

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.

 

(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

 

Die in den vorherigen Faktenblättern erwähnte derzeitige Übergangsphase von 120 Tagen hat lt. UNMIK noch nicht begonnen und wird jetzt als "Reconfiguration Phase von UNMIK" bezeichnet.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Sicherheitslage

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Demonstration 1244 der Serben in Nordmitrovica findet weiterhin statt, ebenso Demonstrationen gegen die Unabhängigkeit in den serbischen Enklaven, bisher allerdings ohne relevante Vorfälle.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die serbischen Polizisten, die in den vergangenen Tagen angeblich aus Protest gegen die Unabhängigkeit des Kosovo ihren Dienst in der kosovarischen Polizei verweigert haben, sollen dies unter Druck getan haben. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Kommandanten der kosovarischen Polizeikräfte, Larry Wilson, und seines Stellvertreter Sheremet Ahmeti an die serbischen Polizisten. Wilson und Ahmeti fordern die rund 300 Beamten auf, ihren Dienst wieder aufzunehmen.

 

(derStandard.at, Kosovo-Polizei: serbische Beamte quittierten Dienst "unter Druck", 06.03.2008)

 

An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Versorgung

 

Die Lage bezüglich Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Lebensmitteln und Treibstoff hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung nicht geändert. Ebenso ergaben sich im Bereich der medizinischen Versorgung derzeit keine Änderungen.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 07.03.2008"

 

Aus diesen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo, die auch bereits die Behörde erster Instanz getroffen hat, ergibt sich daher Folgendes:

 

Seit 10.06.1999 wurde die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Eine gezielte staatliche Verfolgung ethnischer Albaner ist - soweit sie nicht besondere Verbindungen zum jugoslawischen/serbischen Regime vor 1999 aufweisen - seit diesem Zeitpunkt auszuschließen. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.

 

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.

 

Eine Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo ist auszuschließen. Hinsichtlich Übergriffen Dritter (etwa krimineller Familienmitglieder) -die Beschwerdeführerin nannte derartige Vorfälle als Grund, den Kosovo zu verlassen - besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es neuerlich zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Es besteht die Möglichkeit in der Republik Kosovo auf Unterstützung in Form von Sozialhilfe.

 

II.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Die Beschwerdeführerin ist am 00.00.1983 im Kosovo geboren worden und verheiratet mit F.S., geb. 00.00.1983 und hat einen minderjährigen Sohn F.Va., geb. 00.00.2005. Sie reiste etwa am 27.03.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie hat keine anderen Angehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben sowohl ihre Eltern, fünf Brüder und vier Schwestern als auch die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder des Ehegatten der Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin absolvierte acht Jahre Grundschule und arbeitete vom Jahr 2000 bis 2004 mit ihren Schwestern als selbständige Friseurin im Kosovo.

 

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin absolvierte acht Jahre Grundschule und arbeitete ab dem Jahr 2001 bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter im Baugewerbe.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personaldokumenten: einer UNMIK-ID Card Nr.00000000, ausgestellt am 00.00.2007 von UNMIK Pristina; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses Dokumentes wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung über ihre Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf ihren eigenen Angaben und dem Umstand, dass sie die albanische Sprache spricht.

 

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

 

Zu der darüber hinaus aufgestellten Behauptung der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.06.2008 bezüglich ihrer psychischen Probleme im Kosovo und, dass sie einmal aus dem Fenster habe springen wollen, hat bereits die Behörde erster Instanz zur Recht festgestellt, dass die medizinische Grundversorgung in der Republik Kosovo - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - ausreichend gegeben ist. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, im Kosovo in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein.

 

II.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom Jahr 2000 bis 2004 mit ihren Schwestern als selbständige Friseurin im Kosovo gearbeitet hat und der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom Jahr 2001 bis zur Ausreise 2008 als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt war und nach den oben wiedergegebenen Feststellungen im Falle der Mittellosigkeit auch eine Anspruch auf Sozialhilfe bestehen würde.

 

II.4. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat.

 

Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erfolgte mit Erkenntnis des heutigen Tages zu den Zahlen B8 400.307 und B8 400.305 ebenfalls eine Abweisung der Beschwerden gem. § 3 AsylG 2005, es wurde auch Ihnen der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und sie wurden auch gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

 

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

 

Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht, weil diesem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Asylrelevanz zukommt:

 

Wie bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - die Beschwerdeführerin aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt wird. Wie sie selbst angibt, handle es sich bei den Personen, mit welchen Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten stattgefunden hätten bzw. sie gegen ihren Willen mit nach Hause genommen worden sei, um die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, alle derselben Volksgruppenzugehörigkeit angehörend wie die Beschwerdeführerin, die laut Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten diese Ehe nicht gebilligt hätten. Der Gatte der Beschwerdeführerin bringt auch selbst vor, diese Übergriffe nicht bei der Polizei angezeigt zu haben, um keine weiteren Schwierigkeiten mit den Familienangehörigen der Ehefrau zu haben, sondern lediglich anlässlich der Anzeige eines Einbruchs im Haus des Beschwerdeführers seine Verwandten als mögliche Täter genannt zu haben. Auf Grund des Umstandes, dass er wegen der nicht gebilligten Heirat von seiner Familie ausgestoßen worden sei, habe er mit seiner Ehefrau eine Wohnung in einem Ort in der näheren Umgebung seiner Arbeitsstätte gemietet und nach seinen Angaben die Wohnung nach weiteren Belästigungen durch die Familienangehörigen noch einige Male gewechselt, jedoch innerhalb desselben Ortes V. Den Unterhalt habe er durch seine unselbständige Erwerbstätigkeit bestritten.

 

Auf einen Vorhalt, warum sie denn nicht in die nächsten Städte, die 10 bzw. 27 Kilometer von seinem Wohnort entfernt sind gezogen seien, entgegnete der Ehegatte, dass dort der Lebensstandard höher sei und viel schwieriger eine Wohnung zu finden sei. Die Beschwerdeführerin gab auf diesen Vorhalt an, dass schon im damaligen Wohnort alle von den Streitigkeiten gewusst hätten und sie Angst gehabt habe, dass im Falle eines Umzuges auch die ganze andere Stadt von ihren Problemen erfahren hätte.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Übergriffen um Familienstreitigkeiten handelte, denen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einerseits durch Umzug in eine größere Stadt entgehen hätten können und wogegen sich die Beschwerdeführerin andererseits - auch im Fall von weiteren Bedrohungen - jederzeit an die zuständigen Sicherheitsbehörden im Kosovo wenden könnte. Im konkreten Fall ist von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich schon aus den seitens der Behörde erster Instanz getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo Willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren.

 

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf den anzuwendenden Maßstab für die Schutzgewährungsfähigkeit - so kann ein lückenloser staatlicher Schutz gegen rechtswidrige Übergriffe Dritter (auch in Österreich) naturgemäß nicht bestehen - festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber derzeit im Kosovo nicht ausgegangen werden.

 

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich - selbst wenn man in den behaupteten Fluchtgründen ein implizites Vorbringen einer Verfolgung im Rahmen der "Blutrache" (Die Eheschließung sei nach der Angabe der Beschwerdeführerin nicht den Bräuchen bzw. der Religion entsprechend erfolgt, weil sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte vor der jeweils älteren Schwester ohne Zustimmung der Eltern geheiratet hätten.) annehmen würde, dabei um kein asylrelevantes Vorbringen handeln würde, weil die Beschwerdeführerin selbst und nicht als Familienangehörige von der Blutrache bedroht wäre, sodass ein Zusammenhang mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" jedenfalls nicht gegeben ist (vgl. hiezu VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2006/01/0251). Im Übrigen ist, wie oben ausgeführt, von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auszugehen.

 

Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erfolgte - wie bereits erwähnt - mit Erkenntnis des heutigen Tages zu den Zahlen B8 400.307 und B8 400.305 ebenfalls eine Abweisung der Beschwerden gem. § 3 AsylG 2005.

 

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen je

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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