TE AsylGH Beschluss 2008/10/21 B13 260258-0/2008

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Spruch

B13 260.258-0/2008/7E

 

Beschluss

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von Z.K., geb. 00.00. 1976, StA: Kosovo, vom 26. 10. 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 10. 2004, Zl 04 06.028-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer stellte am 29. 3. 2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 10. 2004, Zl 04 06.028-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. 10. 2004 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen der verspäteten Einbringung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. 10. 2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zudem Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. 4. 2005, Zl 04 06.028-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. 4. 2005 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Dieser Bescheid wurde mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt.

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Nach Wochen bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufs werden gemäß § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

 

§§ 32 f AVG gelten nur für formelle Fristen (vgl VwGH 25.6.1968, Slg 7376 A), d.h. für Fristen, die für die Vornahme von Verfahrenshandlungen wie etwa die Erhebung von Rechtsmitteln, vorgesehen sind.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 10. 2004, Zl 04 06.028-BAT, wurde dem Beschwerdeführer am 5. 10. 2004 durch Hinterlegung zugestellt. Der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 26. 10. 2004 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurden am 27. 10. 2004 beim Bundesasylamt eingebracht.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes, in welchem über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgesprochen wurde, ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels rechtskräftig geworden.

 

Die Berufungsfrist begann gemäß § 63 Abs. 5 AVG am 5. 10. 2004 und endete zwei Wochen später am 19. 10. 2004, um 24.00 Uhr (§ 32 Abs. 2 AVG). Die am 27. 10. 2004 eingebrachte Berufung war sohin - auch unter Berücksichtigung der Tage des Postenlaufs gem. § 33 Abs 2 und 3 AVG - nicht mehr rechtzeitig i.S.d. § 63 Abs 5 AVG eingebracht.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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