TE AsylGH Beschluss 2008/10/22 S1 402025-1/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

S1 402.025-1/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des M.A., geb. 00.00.1990, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, FZ. 08 07.524 EAST-Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.10.2008, Zl. 08 07.524 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

 

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.

 

4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Griechenland aufgrund der dortigen Lage in den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzt würde.

 

5. Die Beschwerde langte am 20.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 28.05.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

 

2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, er habe in Griechenland keinen Asylantrag stellen wollen, sei aber mit körperlicher Gewalt zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden und seine im Wesentlichen allgemein gehaltenen Befürchtungen, im Fall einer Rückkehr nach Griechenland keine Unterstützung zu erhalten, sind per se nicht so gehalten, dass neuerliche Erhebungen der Erstbehörde notwendig wären, die aus jetziger Sicht eine Zurückverweisung im Sinne des § 41 Abs 3 AsylG zwingend erforderlich machten. Im konkreten Fall kommt aber einerseits hinzu, dass die Erstbehörde auf das Vorbringen, Opfer körperlicher Übergriffe durch Staatsorgane geworden zu sein, im Bescheid überhaupt nicht hinreichend eingegangen ist und andererseits in aktuellen dem AsylGH notorischen Pressetexten (Bezug nehmend auf Ausführungen eines UNHCR-Vertreters in Athen) von einer generellen Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen in Griechenland die Rede ist, was zumindest einer näheren Prüfung in Hinblick auf Relevanz in Verfahren nach der Dublin II VO bedarf. Diese Umstände bedürfen weiterer Erwägungen des Asylgerichtshofes im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers gemäß Art 3 EMRK bei einer Rückkehr.

 

Der Asylgerichtshof war somit im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs 1 AsylG vorzugehen.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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