TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 D9 262738-0/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

D9 262738-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Ölsböck über die Beschwerde des S.S., geb. 00.00.1975, StA. Ukraine, vertreten durch Felfernig und Graschitz, Rechtsanwälte GmbH, Stubenring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Mai 2005, Zahl 04 18.121-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. August 2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird S.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen".

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und wurde am 13. August 2004 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Am 8. September 2004 stellte er aus dem Stande der Schubhaft vor der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeianhaltezentrum, einen Asylantrag.

 

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 16. September 2004 und am 13. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen befragt.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005, Zahl 04 18.121-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen und in Spruchpunkt II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

 

Genannter Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellverfügung vom 31. Mai 2005 per RSa übermittelt. Ein Zustellnachweis ist dem Akt nicht angeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 15. Juni 2005, eingelangt bei der belangten Behörde am 17. Juni 2005, erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) und verwies im Wesentlichen neuerlich auf das in der Einvernahme vom 16. September 2004 bzw. 13. Mai 2005 erstattete Vorbringen.

 

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

 

Am 26. August 2008 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein gewillkürter Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 8. August 2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Beschwerde abzuweisen.

 

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

 

Der Beschwerdeführer legte durch seinen Vertreter eine Stellungnahme, datiert mit 8. September 2008, vor, in der er im Wesentlichen anführte, dass es für ihn kein gesicherte Rückkehrmöglichkeit in die Ukraine gebe.

 

Die Verhandlungsschrift vom 26. August 2008 wurde dem Bundesasylamt am 2. September 2008 per Email übermittelt.

 

Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Im Rahmen der Verhandlung am 26. August 2008 wurden zur Beurteilung der Lage in der Ukraine im konkreten Verfahren folgende relevante Erkenntnisquellen herangezogen:

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2008, (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 13. August 2008)

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, März 2003

 

US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11. März 2008

 

Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine

 

Human Rights Watch, Universal Periodic Review of Ukraine vom 5. Mai 2008

 

Commission of the European Communities, ENP Progress Report: Ukraine [SEC (2006) 1505/2] vom 4. Dezember 2006

 

Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 3. April 2008

 

Caritas Ukraine, Our Activity, 2007;

http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 13. August 2008

 

U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006

 

Ukrainian Helsinki Human Rights Union, Human Rights in Ukraine - 2007

 

International Religious Freedom Report 2005, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 8. März 2006

 

ACCORD Anfragebeantwortung vom 29. August 2006 zur medizinischen Versorgung und allgemeine Information zum Gesundheitssystem in der Ukraine

 

Satanistische Symbole, http://sekten-sachsen.de/satan-symbole.htm, Zugriff:

 

25. August 2008

 

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Ukraine, insbesondere zu Polizeigewalt und Korruption, Gerichtsbarkeit sowie Grund- und medizinische Versorgung wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist volljähriger ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer war keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe seiner Ausreise aus der Ukraine werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

 

Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

 

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und -willig. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Falle der Rückkehr in die Ukraine eine Existenzgefährdung bestünde.

 

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen Erkrankungen und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.

 

Auf Grundlage der herangezogenen Quellen ergeben sich folgende Länderfeststellungen:

 

Innenpolitische Lage

 

Die Ukraine erreichte im Jahr 1991 ihre staatliche Unabhängigkeit. Gemäß der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Verfassungsgesetzliche Grundrechte wurden ebenfalls verabschiedet.

 

Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangefarbenen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen.

 

Die Kompetenzen der einzelnen Verfassungsorgane sind im geltenden Verfassungstext nur unzureichend abgegrenzt. Dies führte im Frühjahr 2007 zu einem Verfassungskonflikt zwischen Staatspräsident Juschtschenko und der damaligen Regierung unter Premierminister Janukowitsch, in dem sich beide Seiten gegenseitig Verfassungsbruch vorwarfen. Das Verfassungsgericht erwies sich dabei als nicht fähig, diesen Streit zu schlichten. Präsident Juschtschenko hat Anfang 2008 einen Verfassungsrat aus Politikern und Experten gebildet, der Vorschläge zu einer Verfassungsreform erarbeiten soll.

 

Die Ukraine wird zentralistisch regiert. Das Land ist in 27 Verwaltungseinheiten aufgeteilt: Dies sind die 24 Bezirke (Oblaste), deren Gouverneure vom Präsidenten ernannt und entlassen werden, außerdem die Autonome Republik Krim und die Städte Kiew und Sewastopol, die einen Sonderstatus haben. Organe der regionalen und lokalen Selbstverwaltung haben mit Ausnahme der Krim relativ geringe Kompetenzen.

 

Bei den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2004 standen sich der damalige Premierminister Viktor Janukowitsch und der Oppositionskandidat Viktor Juschtschenko gegenüber. Nach Wahlfälschungen zugunsten von Janukowitsch kam es zu starken Protesten der ukrainischen Bevölkerung. Juschtschenko und seine Verbündete Julija Tymoschenko standen über Wochen an der Spitze einer breiten, gewaltlosen Volksbewegung. Schließlich erreichte die "Orange Revolution" eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen. Juschtschenko gewann am 26. Dezember 2004 und trat Anfang 2005 sein Amt als dritter Präsident der seit 1991 unabhängigen Ukraine an. Julija Tymoschenko wurde Premierministerin (bis September 2005). Als sie wegen Differenzen mit Staatspräsident Juschtschenko ihr Amt verlor, wurde ein Vertrauter Juschtschenkos, der heutige Verteidigungsminister Juri Jechanurow, Premierminister.

 

Bei den Parlamentswahlen am 26. März 2006 wurde Janukowitschs "Partei der Regionen" (PdR) deutlich stärkste Fraktion vor dem "Block Julija Tymoschenko" (BJuT) und Juschtschenkos "Unsere Ukraine" (UU). Als die Spannungen zwischen Präsident und Premierminister zunahmen, ging die Partei "Unsere Ukraine" (UU) in die Opposition und zog ihre fünf (zusätzlichen) Minister aus der Regierung zurück.

 

Im April 2007 löste Präsident Juschtschenko das ukrainische Parlament auf und ordnete Neuwahlen an. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Auflösung sind umstritten. Das vom Parlament angerufene Verfassungsgericht erwies sich als gespalten, politisch instrumentalisiert und nicht hinreichend legitimiert, weshalb es zu keiner Entscheidung imstande war.

 

Der Auflösungsbeschluss führte zu Kundgebungen, Pressegesprächen, Auslandsreisen und Verhandlungen der beiden Lager vor und hinter den Kulissen. Beide Seiten respektierten weitgehend die in der Revolution errungene Presse-, Meinungs- und Demonstrationsfreiheit. Die Sicherheitsbehörden agierten mit Augenmaß. Ende Mai einigten sich schließlich Präsident, Premierminister und Parlamentspräsident auf Neuwahlen am 30. September 2007.

 

Die Regierung Janukowitsch blieb im Amt.

 

Nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachter entsprachen die Parlamentswahlen vom 30. September 2007 im Wesentlichen demokratischen Standards und den internationalen Verpflichtungen der Ukraine.

 

Am 18. Dezember 2007 wurde Julija Tymoschenko im dritten Wahlgang in namentlicher Abstimmung zur neuen ukrainischen Premierministerin gewählt. Als wesentliche Aufgaben ihrer Regierung nannte Premierministerin Tymoschenko die Themen Energiesicherheit, Gerichtsreform, Verbesserung des Investitionsklimas und eine aktive Sozialpolitik. Der Haushalt 2008 wurde vom Parlament noch kurz vor Jahresende verabschiedet. Von Mitte Januar 2008 an blockierte die Opposition die Parlamentsarbeit; Anlass war die Unterschrift von Parlamentspräsident Jazenjuk unter die ukrainische Bitte an die NATO um einen Mitgliedschaftsaktionsplan. Diese Blockade endete am 6. März 2008, als das Parlament mehrheitlich eine Resolution verabschiedete, dass ein Beitritt zur NATO erst nach einem Referendum möglich sei (was Staatspräsident Juschtschenko schon seit längerem zugesagt hatte). (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2008)

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (am 8. Februar 2007 wurde Nina Karpatschowa erneut zur Menschenrechtsbeauftragten gewählt). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

 

Seit der "Orange Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

 

Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma und die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt.

 

Die politische Lähmung des Landes im vergangenen Jahr blockierte viele Gesetzesvorhaben zur Justizreform. Geplant sind eine einheitliche, transparentere Richterauswahl, die Stärkung der richterlichen Selbstverwaltung, mehr Öffentlichkeit im Strafprozess, Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft und eine Beschränkung des Einflusses der Staatsanwaltschaft.

 

Die Ukraine ist 2007 in 108 Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden, häufig wegen Verletzung von Prozessgrundrechten (unfaires oder zu langes Verfahren).

 

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, Stand März 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 15.07.2008)

 

Die schwerwiegendsten Bedenken in Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte bleiben Rechtsverletzungen im Bereich der Polizei und des Strafrechtssystems. Hierzu gehören Folter in Untersuchungshaftanstalten, schlechte Haftbedingungen sowohl in Straf- als auch in Untersuchungshaftanstalten und willkürliche und übermäßig lange Anhaltung in Untersuchungshaft. Hinzu kommen fortgesetzte gewaltsame Schikanen gegenüber Wehrpflichtigen und die Überwachung privater Kommunikation durch die Verwaltung ohne gerichtliche Kontrolle. Die Rückgabe religiösen Eigentums wurde fortgesetzt. Fälle von Gewalt gegen Juden und antisemitische Veröffentlichungen sowie vermehrte Gewalt gegen Personen nichtslawischer Abstammung wurden berichtet. Korruption in allen Regierungsbereichen und dem Militär und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz wurden ebenfalls kritisiert. Gewalt und Diskriminierungen gegen Kinder und Frauen, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz und Kinderarbeit blieben ebenso wie Fälle von Menschenhandel weiterhin problematisch. Aufgrund unzureichender Gesetzgebung im Bereich des Arbeitsrechts sind die Rechte von Arbeitnehmern, Gewerkschaften zu gründen und beizutreten oder Kollektivverträge abzuschließen, sowohl im öffentlichen Dienst wie auch im privaten Sektor eingeschränkt.

 

Die Regierung begegnete dem Problem ethnisch motivierter Angriffe mit der Gründung von Sondereinheiten im Innenministerium (MOI) und dem Inlandsgeheimdienst (SBU) und der Einrichtung einer neuen Position eines Sonderbotschafters für den Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung im Bereich des Außenministeriums. Ein erstes Gerichtsverfahren im Fall eines ethnisch motivierten Übergriffs wurde im Februar 2007 eingeleitet.

 

Es gibt keine Berichte über Fälle von politisch motiviertem Verschwinden von Menschen.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Korruption

 

Im August 2007 nahm der Ministerrat ein Dekret über einen Maßnahmenplan betreffend die Implementierung eines Konzeptes für mehr Integrität (Maßnahmenplan) an, welcher der einzige nennenswerte Entwurf blieb. Nach dem Maßnahmenplan werden einige konkrete Richtwerte, die bis 2010 erreicht werden sollen, Ziele des Konzepts und die zuständigen Staatsorgane festgelegt, und ein Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen aufgestellt. Darüber hinaus werden die obersten Organe der Zentralverwaltung verpflichtet, dem Innenminister jährlich bis zum 20. Jänner des Folgejahres über den Fortschritt der in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Teile des Planes Bericht zu erstatten. Trotz der Annahme des Maßnahmenplanes bleibt die Korruption jedoch ein vorherrschendes Element in der ukrainischen Gesellschaft.

 

Das Parlament hat ein Gesetz betreffend die Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption, ein Gesetz über die Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption sowie ein Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Strafrechtskonvention des Europarates gegen Korruption, die ihm vom Präsidenten im Jahr 2006 vorgelegt wurden, angenommen. Das Parlament hat in erster Lesung auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern für Korruptionsvergehen angenommen, das sowohl den staatlichen als auch den örtlichen Behörden die Verantwortung für die Verfolgung von Schmiergeldfällen überträgt. Darüber hinaus wurde ein Gesetz betreffend Prinzipien der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption sowie ein Gesetz über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine betreffend die Verantwortlichkeit für Korruptionsvergehen angenommen.

 

(Quelle: Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine, vom 01.06.2007)

 

Das Innenministerium ist zuständig für die Umsetzung der Gesetzgebung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Ihm sind die Polizei sowie eigene Militärabteilungen unterstellt. Der ukrainische Inlandsgeheimdienst SBU untersteht unmittelbar dem Präsidenten.

 

Problematisch ist weiterhin die Korruption im Bereich der Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 gegen 35.737 Vollzugsorgane Disziplinarverfahren eingeleitet und in 495 weiteren Fällen ermittelt. Das Büro des Generalstaatsanwaltes bestätigte, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres in 257 Fällen Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 206 an die Gerichte weitergeleitet wurden. Die Behörden unternahmen verstärkt Anstrengungen, Polizeiübergriffe aufzuklären, und leiteten im Vergleich zu den vergangenen Jahren vermehrt Disziplinarverfahren gegen Vollzugsorgane ein.

 

In einigen Fällen wurden hohe Strafen gegen Vollzugsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern verhängt. Im Mai 2007 berichtete die Zeitung Silski Visti, dass seit Jahresbeginn die Staatsanwaltschaft des Oblast Saporischschja Anklage gegen 365 Polizeibeamte wegen Amtsvergehen erhoben hat. In den meisten Fällen ging es um Rechtsverletzungen im Zuge der Entgegennahme von Geständnissen sowie im Zusammenhang mit Ermittlungen und Durchsuchungen im Zuge gerichtlicher Ermittlungsverfahren und bei Verhaftungen. Gegen weitere 358 Polizeibeamte wurden interne Disziplinarverfahren geführt, in sieben Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Auch im Bereich der Vollzugs- und Gesetzgebungsabteilungen der Regierung inklusive des Militärs ist Korruption weiterhin ein schwerwiegendes Problem. Nach Berichten des Inlandsgeheimdienstes wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 in 131 Fällen Ermittlungen wegen Bestechung eingeleitet. Medienberichten zufolge waren Mitte des Jahres 2 721 Fälle vor Gericht anhängig, in denen Beamte wegen Korruption angeklagt waren, 15% mehr als im Jahr 2006. Die Presseabteilung der Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass in den ersten drei Monaten des Jahres 432 Strafverfahren gegen 474 wegen Korruption angeklagter Personen an die Gerichte weitergeleitet wurden. Davon betrafen 64 Fälle Veruntreuung von Staatseigentum in großem Ausmaß, 274 Fälle betrafen Amtsmissbrauch und 94 Fälle Bestechung. In den ersten drei Monaten des Jahres wurden 38 Beamte verurteilt, sowie 83 Verwaltungsbedienstete und 44 gewählte Beamte der Gemeinden, 23 Bedienstete der Verwaltungen der Oblaste und Bezirke, 27 Bedienstete der Steuerbehörden und sieben Zollbeamte.

 

Nach einer im März durchgeführten Umfrage eines Projekts zur aktiven Zivilbeteiligung an der Bekämpfung der Korruption in der Ukraine gaben 67% der Befragten an, in den vergangenen zwölf Monaten unmittelbar in einen unregelmäßigen Vorgang involviert gewesen zu sein, bei dem Beamte beteiligt gewesen seien, 26% gaben an, ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben. Die Befragten gaben an, dass in den vergangenen zehn Jahren die Zahlung von Schmiergeldern im Gesundheitswesen, der Polizei, im Wohnungswesen, Zoll, bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und in Schulen erheblich zugenommen habe, während die Praxis der Schmiergeldzahlung bei Steuerprüfungen, bei Kontrollen im Straßenverkehr und beim Erhalt von Sozialleistungen zurückgegangen sei.

 

Beamte sind gesetzlich verpflichtet, Offenlegungserklärungen über ihre finanzielle Situation abzugeben, obwohl diese meist das tatsächliche Einkommen unterschreiten. Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Gerichtsbarkeit

 

Die ukrainische Verfassung garantiert den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten und -freiheiten sowie das Recht der Bürger, Entscheidungen, Maßnahmen oder Versäumnisse der Staatsregierung oder der Regierungen der Oblaste und ihrer Beamten vor Gericht anzufechten. Die Rechte, Freiheiten und Interessen der Rechtsunterworfenen gegenüber Rechtsverletzungen durch die Regierungen und Staatsbedienstete sind gesetzlich geschützt. Die Gesetzgebung gewährleistet den Zugang zu einem Gerichtsverfahren in Fällen ungesetzlichen Verwaltungshandelns oder mangelnder Umsetzung gesetzlicher Garantien und erlaubt einem möglichen Opfer von Rechtsverletzungen, eine Klage gegen Gesetze, die möglicherweise Grundrechte und -freiheiten einschränken könnten, einzureichen, ohne ihre unmittelbare Betroffenheit von solcher Gesetzgebung nachweisen zu müssen. Rechtsunterworfene können die Menschenrechtsbeauftragte des Parlaments anrufen und - nach Ausschöpfung des Instanzenzuges - Fälle an internationale Einrichtungen, wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder den UN Menschenrechtsausschuss bringen. Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung teilen sich in jene die nach administrativer Ebene (Distrikte-, Regionen- und Höchstgericht), und jene die nach Spezialisierung eingerichtet sind. Die höchste Instanz ist hier das Höchstgericht. Das Verfassungsgericht interpretiert die Verfassung und Gesetze. Handelsgerichte haben ein eigenes System, das Höchstgericht kann Urteile der Handelsgerichte aufheben. Militärgerichte zählen zu den spezialisierten Gerichten.

 

Trotz verfassungsgesetzlich gewährleistetem Schutz ist die Justiz in der Praxis starkem Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt. Außerdem gilt der Justizapparat als korrupt und ineffizient. Kritisiert werden von ukrainischen Richtern unter anderem Einmischungen durch Politiker und Höchstgericht, oder versuchte Einflussnahme bei Gerichtsverhandlungen, die Regierungsmitglieder betreffen.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Zu den wesentlichen Schwächen des ukrainischen Justizsystems gehören die mangelnde öffentliche Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen sowie des Gerichtssystems insgesamt, die unzureichende Finanzierung der Justiz sowie das ineffiziente und intransparente Verfahren der Richterernennung. Diese Probleme blieben im Jahr 2007 unangetastet. Das gesamte Justizsystem geriet durch die Entlassung des Generalstaatsanwaltes im Mai 2007 sowie durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes, wonach das Recht des Präsidenten, Gerichtsvorsitzende und deren Stellvertreter zu ernennen und zu entlassen, aufgehoben wurde, ins Ungleichgewicht und führte zu breiten medialen Diskussionen über die Notwendigkeit einer Reform des Justizwesens. Durch die bevorstehenden Wahlen und den darauf folgenden Prozess der Regierungsbildung blieben jedoch substantielle Initiativen aus.

 

(Quelle: Freedom House Nations in Transit Report 2007 - Ukraine, vom 01.06.2007)

 

Auch im Bereich der Gerichtsbarkeit kam es zu Fällen von Korruption. Nach Pressemitteilungen des Inlandsgeheimdienstes wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 24 Strafverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens übermittelt. Im Ergebnis wurden vier Gerichtsbedienstete zu Geldstrafen verurteilt und in 30 Fällen wurden Verwarnungen an den Richterrat, die Vorsitzenden der Berufungsgerichte und den Hohen Justizrat erteilt.

 

Richter genießen Immunität vor Strafverfolgung und dürfen nicht ohne Zustimmung des Parlaments angehalten oder verhaftet werden. Am 15. Februar 2007 stimmte das Parlament der Ausstellung eines Haftbefehls gegen den Richter Oleh Pampura zu, der der Forderung eines Bestechungsgeldes in Höhe von USD 6.000,- für die Reduzierung einer Haftstrafe beschuldigt wurde. Zum Zeitpunkt der Abstimmung war der Aufenthaltsort des Richters unbekannt.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Free access to justice is a constitutional right and the foundation of just legal proceedings. The principle of free access to justice entails the duty of the courts to not refuse to examine cases within their jurisdiction in order to defend a person's violated rights, liberties or interests; convenient location of courts and a sufficient number of courts and judges in the country. There is a serious problem with the number of judges: over 800 vacancies remain unfilled and for over 400 judges their first five-year term has ended and they are awaiting indefinite appointment.

 

(Quelle: Human Rights Watch, Universal Periodic Review of Ukraine vom 5. Mai 2008)

 

Haftbedingungen

 

Die ukrainischen Gefängnisse entsprechen nicht internationalen Standards. Zu den größten Problemen zählen Überbelegung der Zellen, Gewalt zwischen den Insassen, Misshandlung der Insassen durch Gefängniswärter, und mangelnde medizinische Versorgung. Die sanitären Einrichtungen und die Lebensmittelversorgung haben sich in den letzten Jahren hingegen leicht verbessert. 2007 kamen zwei Gefängnisinsassen durch Gewalt der Sicherheitsbehörden ums Leben.

 

Sowohl das UN Komitee gegen Folter, also auch das Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter kritisierten die Misshandlungen und Folter, die bei Verhaftungen und in ukrainischen Haftanstalten vorkommen.

 

(Quellen: Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 3.4.2008;

 

Human Rights Watch, World Report 2008: Ukraine, 31.1.2008;

 

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008)

 

Das Strafvollzugssystem besteht aus 183 Einrichtungen, dazu gehören 138 Strafkolonien, 33 Untersuchungshaftanstalten, zwei Anstalten für chronisch Alkoholkranke und 10 Strafvollzugsanstalten für Minderjährige. Die staatliche Strafvollzugsbehörde teilte mit, dass mit 1. Dezember 2007 150.950 Personen in Strafvollzugsanstalten und

33.424 Personen in den Untersuchungshaftanstalten angehalten wurden. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen kommt es aufgrund von Reformen im Strafvollzug und durch die Einrichtung mobiler Überwachungseinheiten im Innenministerium trotz anhaltend unzureichendem Standard zu einer stetigen Verbesserung der Haftbedingungen.

 

Nach Angaben des Innenministeriums bestanden mit Oktober 2007 487 Polizeianhaltezentren für vorübergehende Anhaltungen, in welchen

197.586 Personen festgehalten wurden. Die Bedingungen in diesen Polizeianhaltezentren und in Untersuchungshaftanstalten sind schlechter als in anderen Gefängnissen niedriger Sicherheitsstufe. Bisweilen gibt es ungenügende oder nicht vorhandene Sanitätseinrichtungen und medizinische Versorgung. Das Innenministerium bestätigte, dass mit 25. Oktober 2007 in diesen Anstalten 13 Todesfälle zu berichten waren, darunter fünf Selbstmorde. Das Büro der Menschenrechtsbeauftragten berichtete von 98 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten in den ersten zehn Monaten des Jahres aus verschiedenen Ursachen, unter anderem auf Grund von schlechten Haftbedingungen, was einen Anstieg im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren darstellt.

 

Die Überfüllung und die schlechten Haftbedingungen in Untersuchungshaftanstalten haben Fälle von Tuberkulose unter den Häftlingen massiv ansteigen lassen. Nach Angaben der Gefängnisleitungen wurden die Infektionsraten allerdings durch eine verpflichtende Untersuchung aller Insassen gesenkt und auch NGOs sehen in der Installation von Röntgengeräten in einer Reihe von Gefängnissen eine positive Entwicklung. Laut Berichten der staatlichen Strafvollzugsbehörde hat sich die Zahl der an Tuberkulose erkrankten Personen im Vergleich zum Vorjahr halbiert. Während der vergangenen fünf Jahre konnte die Zahl der Todesfälle aufgrund von Tuberkulose um 25% gesenkt werden. Während in Polizeianhaltezentren und in Strafvollzugsanstalten das Auftreten von Tuberkulose reduziert werden konnte, steht in Untersuchungshaftanstalten keine umfassende Behandlung von Tuberkulose zur Verfügung.

 

Im Oktober 2006 wurde von einem Kiewer Bezirksgericht der Familie einer Frau, die in einer Untersuchungshaftanstalt an einer Lungenentzündung verstorben war, Schadenersatz zugesprochen, da ihre Behandlung unzureichend gewesen wäre.

 

Gefangene und Angehaltene haben das Recht, Beschwerden an die Menschenrechtsbeauftragte betreffend ihre Haftbedingungen einzubringen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden diese jedoch häufig vom Aufsichtspersonal zensiert oder abgeschreckt. Nach Angaben einer Menschenrechtsorganisation in Charkow erhielt die Strafvollzugsbehörde im ersten Halbjahr 2007 fast 500 Beschwerden, von denen 164 Schläge oder Körperverletzungen betrafen, die Strafvollzugsbehörde habe jedoch keinerlei Vorkommnisse anerkannt.

 

(Quelle: US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ukraine, vom 11.03.2008)

 

Ombudsmann

 

Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte beziehen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen. Darunter das Nicht-Einhalten von Gerichtsregeln, ungesetzliche Handlungen der Richter, und die lange Dauer der Gerichtsverfahren. Vor allem die Gerichte in Zaporizhzhya, Zakarpattia, Ivano-Frankivsk, Mykolayiv, Poltava, Kharkiv, Chernihiv oblasts und Sevastopol werden beschuldigt, den verurteilten Personen die Einsicht in ihre Akte zu verwehren, um nicht berufen zu können. Das Höchstgericht stimmte nach einem diesbezüglichen Protestschreiben des Ombudsmanns zu, dass das Justizgesetz in allen Gerichten gleich ausgelegt werden sollte.

 

Mit 10. Oktober 2007 waren 63.839 Beschwerden im Büro des Ombudsmanns eingegangen: 53,8% bezogen sich auf Bürgerrechtsverletzungen, 18,6% auf Sozialrechtsverletzungen, 15,4% auf Verletzungen wirtschaftlicher Rechte, 11,2% auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. Nur 0,9% der Beschwerden standen mit politischen Rechten in Zusammenhang.

 

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11. 3 .2008 ;)

 

Rückkehrfragen

 

Citizens who wished to travel abroad generally were able to do so freely. Exit visas were required for citizens who intended to take up permanent residence in another country, but there were no known cases of exit visas being denied to citizens during the year. The government could deny passports to individuals in possession of state secrets; such individuals could appeal the denial of a passport.

 

The law prohibits forced exile, and the government did not employ it.

 

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11. 3. 2008 ;)

 

A new system of registration was introduced during the year 2005, replacing most elements of the propyska system that inhibited the free movement of individuals. Human rights groups stressed that a major difference between the new system and the propyska system is that a person may live, work, and receive services anywhere in the country. There was no indication that individuals were denied access to services because they were not registered in the locality where they resided.

 

(Quelle: U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006)

 

Grundversorgung

 

Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Vier Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

 

Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen. Der Mangel an Facharbeitern und ein großer informeller Wirtschaftsmarkt stellen jedoch immer noch große Herausforderungen dar.

 

(Quelle: Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 3.4.2008)

 

Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, welche die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Seit kurzem gehört zu dem weiten Spektrum an Hilfestellungen auch Unterstützung bei der Rückkehr von ukrainischen Flüchtlingen. Bislang beschränkt sich diese Hilfe jedoch auf ein Projekt in der Hauptstadt Kiew, das ausschließlich Rückkehrer aus Belgien betrifft.

 

(Caritas Ukraine, Our Activity, 2007;

http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2008 )

 

1. 2. Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnte auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung (die Verhandlung wurde in die ukrainische Sprache über- und rückübersetzt) erwiesen werden. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen von Bescheinigungsmitteln nicht festgestellt werden.

 

Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 03. 1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 06. 1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, Zl. 93/01/1219, 23. 3. 1994, Zl. 93/01/1186).

 

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Unbeschadet der bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen vor der belangten Behörde, wäre es nach Ansicht des Asylgerichtshofes - auch im Hinblick auf die behördliche Ermittlungspflicht - sinnvoll gewesen, die (Un)glaubwürdigkeit des Vorbringens durch eine weitere Einvernahme vor dem zur Entscheidung befugten Organwalter der belangten Behörde zu manifestieren.

 

Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes gelangte im Laufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ebenso wie die belangte Behörde, zu der Überzeugung, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Gründe für seine Ausreise aus der Ukraine unglaubwürdig waren.

 

Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angebliche fluchtauslösende Ereignisse, denen insgesamt die Glaubwürdigkeit versagt werden muss.

 

Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sei fluchtauslösender Grund, somit jenes Ereignis, auf Grund dessen er sich entschlossen hätte, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, die Bedrohung durch eine Satanistensekte gewesen. Nach seinem ersten Aufenthalt in Österreich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Erntehelfer im Jahre 2003 sei er in die Ukraine zurückgekehrt, da sein Aufenthaltstitel abgelaufen war und hätte beschlossen, aus dieser Sekte auszutreten. Daraufhin sei er von Sektenmitgliedern verfolgt worden, die ihn zur Rückkehr in die Vereinigung bewegen wollten. Diese Personen habe er aber namentlich nicht gekannt. Schließlich hätten sie ihn auch zu Hause bedroht und von ihm verlangt, einen Mord an einer Person, die er ebenfalls nicht kannte, zu begehen. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor der belangten Behörde den Anführer der Satanistensekte nicht nennen, rechtfertigte sich in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass unter den ca. 20 Mitgliedern keine Namen verwendet wurden, sondern lediglich Pseudonyme.

 

Der zur Entscheidung berufene Senat gelangte jedoch im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung zu der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied einer Satanistensekte war. Gab der Beschwerdeführer nämlich an, dass bei den von ihm regelmäßig besuchten Veranstaltungen der Sekte Riten und Teufelsanbetungen stattgefunden hätten, konnte er unter Vorhalt der bekanntesten Zeichen der Satanistensekte kein einziges Symbol ihrer Bedeutung zuordnen bzw. gestand er ein, kein einziges dieser Zeichen je gesehen zu haben; dies obwohl es sich um "allgemein" bekannte, dem Satanismus zurechenbare, Symbole handelt (Vorsitzender Richter: "Ich lege Ihnen einen Zettel mit vier Symbolen vor, können Sie mir die Bedeutung des 3. Symbols von oben erklären?" Antwort: "Nein.",

Frage: "Können Sie mir irgendeines der 4 Symbole erklären?" Antwort:

"Nein." Frage: "Haben Sie eines der 4 Symbole schon einmal gesehen?"

Antwort: "Nein." Erklärung des vorsitzenden Richters: "Das erste Symbol stellt den Drudenfuss bzw. das Pentagramm dar, die vier Elemente Feuer, Wasser, Luft und Erde. Das 2. Symbol ist sehr beliebt in satanischen Kreisen und stellt ein sexualmagisches Symbol dar. Die Vereinigung von Phallus und Vagina. Das 3. Symbol ist das Zeichen der satanischen Kirche. Das 4. Symbol stellt die Satansgabel bzw. den Teufelshaken dar und ist das Symbol der Christentumsfeindlichkeit.", Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 5).

 

Der Beschwerdeführer gab weiters an zweimal von Sektenmitgliedern überfallen worden zu sein. Während der niederschriftlichen Einvernahme am 13. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem Vorbringen am 16. September 2004 an, dass ihm die Rippen nicht im Zuge des ersten sondern des zweiten Übergriffs in Chmelnicki gebrochen worden wären. Auf Vorhalt dieses Widerspruches durch den Senat, vermochte der Beschwerdeführer die Widersprüche in den Angaben vor der belangten Behörde nicht aufzuklären.

 

Weiters hat der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle angegeben, der zweite Überfall im Juni 2004 habe in seiner Wohnung nach seinem Domizilwechsel stattgefunden. Dagegen behauptete der Beschwerdeführer am 16. September 2004, der zweite Überfall durch Angehörige der Sekte hätte in einem Park stattgefunden, weil er in Chmelnizki gar keine Unterkunft gefunden hätte. Auf Nachfrage des Senates, wo der zweite Überfall nun stattgefunden habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch in einem Park angegriffen wurde. Danach hätte es aber einen dritten Überfall gegeben, der vom Beschwerdeführer zuvor jedoch nie erwähnt wurde. Ebenfalls keine Erklärung fand der Beschwerdeführer zu der seitens des Senates gestellten Frage, wie er im 200km entfernten Ort durch Angehörige der Sekte gefunden werde hätte können, da ja unter der Sektenmitgliedern gegenseitig keinerlei Personalien sondern lediglich Pseudonyme bekannt waren (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 5).

 

Die behaupteten Verfolgungen durch Mitglieder einer "Satanistensekte" entbehren somit jeglicher Glaubwürdigkeit.

 

Zusammenfassend lässt sich somit ausführen, dass sämtlichen Vorbringen die substantielle Genauigkeit und Bestimmtheit fehlt sowie auch die direkte und unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers glaubwürdig in keinster Weise nachvollziehbar vorgebracht werden konnte.

 

Eine direkte unmittelbare individuelle auf Grund der GFK asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht.

 

Es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Er gibt in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof auf Nachrage des Senates, welche Vorfälle sich vor seiner Einreise in Österreich ereignet hätten an: "Ich habe irgendwo eine Arbeit gesucht." (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 4). Der Grund für seine erste Einreise nach Österreich war ebenfalls einer Beschäftigung nachzugehen.

 

Bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, auf Grund der zahlreichen Ungereimtheiten und der Widersprüche in den Einvernahmen des Beschwerdeführers, kann den Angaben zur behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, sondern ist vielmehr von einem wahrheitswidrigen, gesteigerten Konstrukt mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen.

 

Die Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus aktuellen Hintergrundberichten. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Ukraine in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

 

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand ergeben sich auf Grund der erlangten Informationen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer besitzt (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 7). Befragt gab er an, dass keine chronische Krankheiten oder Leiden vorliegen (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 2).

 

Der Beschwerdeführer hat Verwandte in der Ukraine, in Österreich sei er nicht verheiratet, er hätte Freunde, die ihm manchmal helfen würden (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 7). Einen Deutschkurs habe er nicht absolviert (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 6).

 

Rechtlich folgt daraus:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 AsylGHG, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 8. September 2004 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen ist.

 

2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19. 04. 2001, Zl. 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, Zl. 98/20/0233).

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Ukraine verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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