TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/24 B8 308269-1/2008

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Veröffentlicht am 24.10.2008
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Spruch

B8 308.269-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des S.M., geb. 00.00.1983, StA. Republik Kosovo, vom 12.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, Zahl: 05 22.420-BAW, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von S.M. wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von S.M. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird S.M. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien (vormals Serbien und Montenegro) und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 19.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Am 23.12.2005, 02.01.2006 sowie am 22.11.2006 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes vor (Wiedergabe der Niederschriften durch den Asylgerichtshof anonymisiert):

 

Einvernahme am 23.12.2005:

 

"........

 

Aufforderung: Schildern Sie die Reisebewegung ab dem Wohnsitz des Heimatlandes bis Österreich?

 

Antwort: Ich bin am 16.12.2005 von zu Hause weg. Ich bin von D. nach P. mit einem PKW und von dort fuhr ich mit Hilfe eines Schleppers mit einem Kombikastenwagen nach Österreich. Über die Reiseroute kann ich nichts sagen, da ich versteckt war und nichts gesehen habe. Ich bin auch nie aus dem Wagen ausgestiegen. Ob es Grenzkontrollen gab kann ich nicht sagen. Ich habe nichts dergleichen mitbekommen. Der Schlepper hat nichts über die Reiseroute bekannt gegeben. Am 19.12.2005 bin ich Österreich, Salzburg, angekommen. Ich bin alleine gereist. Der Schlepper hat mir anschließend ein Zugticket gekauft bis nach St. Georgen.

 

Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Hatten Sie zum Zeitpunkt der Ausreise ein konkretes Reiseziel?

 

Antwort: Ich wollte nach Österreich.

 

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

 

Antwort: Wie ich schon sagte, ich arbeitete als Tischler bei meinem Nachbarn. Ich habe einen Lieferwagen gefahren mit dem ich Ware zugestellt habe. Ich habe diese Waren am 03.11.2005 in P. ausgeliefert und auf dem Weg nach Hause hielten mich unbekannte maskierte Männer in der Ortschaft P.G. auf. Diese Männer haben mich aufgefordert aus dem LKW auszusteigen. Ich musste meinen Ausweis vorzeigen. Sie notierten meine Adresse und durchsuchten meinen LKW und machten auch eine Leibkontrolle und ließen mich dann weiterfahren. Am 15.11.2005 bin ich wieder nach P. gefahren, um eine Küche auszuliefern. Beim Weg nach Hause wurde ich wieder von diesen Männern aufgehalten und sie führten die gleichen Prozeduren wie beim letzten Mal wieder durch. Sie nahmen mir das Geld für die gelieferte Küche ab und schlugen mich. Zum Glück kam dann ein PKW und die Männer flüchteten. Ab diesem Tag arbeitete ich nicht mehr und habe Schulden gemacht, da das gestohlene Geld ja nicht mir gehörte, sondern meinem Chef. Ich habe diese Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da ich Angst hatte. Ich hatte Angst vor den maskierten Männern, da sie meine Personalien haben. Die Polizei kann mir nicht helfen, da ich keine Beweise für die Vorfälle habe. Mit meinem damaligen Chef habe ich keine Probleme, ich hätte dort auch weiterhin arbeiten können, was ich aber nicht wollte, da ich Angst hatte wieder angehalten und beraubt zu werden.

 

Frage: Haben Sie noch weitere Gründe?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Waren Sie jemals in Haft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?

 

Antwort: Nein, ich bin weder in meinem Heimatland noch sonst wo vorbestraft.

 

Frage: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden, Institutionen oder Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe Probleme?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

 

Antwort: Nein. Nach erfolgter Rückübersetzung:

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

 

Antwort: Ja."

 

Einvernahme am 02.01.2006:

 

"Frage: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?

 

Antwort: Nein. Ich bleibe bei meinen Aussagen die ich gemacht habe.

 

Entscheidung: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass am 27.12.2005 ein Konsultationsverfahren mit ITALIEN eingeleitet wurde. Im Falle einer positiven Antwort gelangt das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union ITALIEN zuständig ist. Mit Zustimmung des Staates ITALIEN wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Ausweisung in diesen Staat veranlasst.

 

Frage: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

 

Antwort: Nein. Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen.

 

Frage: Haben Sie auch alles verstanden, was Sie gefragt wurden?

 

Antwort: Ja.

 

Nach Rückübersetzung:

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

 

Antwort: Ja."

 

Einvernahme am 22.11.2006:

 

"Frage: Sind Sie gesund und körperlich und geistig in der Lage sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?

 

Antwort: Gut.

 

Frage: Können Sie sich legitimieren?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wo befindet sich Ihr Reispass?

 

Antwort: Mein Unmik-Reisepass wurde vor vier Jahren in D. ausgestellt und dieser befindet sich in Du., Gemeinde D., im Elternhaus.

 

Frage: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern gelebt?

 

Antwort: Ja, ich habe nur dort gelebt und bei meinen Eltern bin ich auch noch registriert.

 

Vorhalt: Warum haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme in St.Georgen angegeben, Sie hätten niemals einen Reisepass besessen?

 

Antwort: Dort sagte ich, dass ich einen Reisepass habe, jedoch nicht mitnahm.

 

Frage: Sind Sie erstmalig in Österreich bzw. im Ausland?

 

Antwort: Ich war früher in Italien. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich im Jahr 2003 oder 2004 dort war. Ich war nur zwei Wochen dort aufhältig und wurde zwangsweise mit der Fähre nach Albanien zurückgeschoben.

 

Frage: Was war der Grund für Ihren Italien-Aufenthalt?

 

Antwort: Ich wollte dort hinkommen und dort leben.

 

Frage: Ist das Ihr erstmaliger Asylantrag?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wer von Ihrer Familie lebt im Kosovo?

 

Antwort: Meine Eltern, meine drei Schwestern und ein Bruder.

 

Frage: Haben Sie Verwandte in Österreich?

 

Antwort: Nur eine Schwester.

 

Frage: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Schwester?

 

Antwort: Sie hat ein Visum, welches verlängert wurde.

 

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat beschäftigt? Wie bestritten Sie in Ihrer Heimat Ihren Unterhalt?

 

Antwort: Ich habe bis 2005 in meiner Heimat als Tischler gearbeitet.

 

Frage: Konkretisieren Sie Ihre Angaben?

 

Antwort: Wann ich mit meiner Arbeit angefangen habe, weiß ich nicht.

 

Frage: Wo und in welcher Firma haben Sie gearbeitet?

 

Antwort: Es war eine Privatfirma.

 

Frage: Wie hieß diese Firma?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Wo war diese Firma und wer war der Firmeninhaber?

 

Antwort: In Du. (Ortsangabe. Wer der Firmeninhaber war, weiß ich nicht.

 

Frage: Haben Sie eine Ausbildung als Tischler?

 

Antwort: Nein, aber ich habe mit dem Meister nicht ganz 2 Jahre zusammengearbeitet.

 

Frage: Wie hieß ihr Meister?

 

Antwort: M. Sh.(Namensangabe).

 

Frage: Welche Holzarten werden in einer Tischlerei verarbeitet?

 

Antwort: Ich glaube Rote-Birke.

 

Frage: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: War Ihre Existenzgrundlage in Ihrer Heimat gesichert?

 

Antwort: Ja, ich hatte eine Arbeit und lebte bei meinen Eltern.

 

Frage: Nennen Sie mir Ihre aktuelle Meldeadresse bzw. Ihre aktuelle Abgabestelle?

 

Antwort: Ich lebe in W., L. bei einem Kollegen.

 

Frage: Sind Sie an dieser Adresse gemeldet?

 

Antwort: Nein. Ich wurde von der Caritas in W.gemeldet.

 

Frage: Wo lebt Ihre Schwester in Österreich und wie heißt sie?

 

Antwort: Sie lebt in der Nähe der Stadt I. und heißt M. B., ca. 23 Jahre.

 

Frage: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich?

 

Antwort: Ich arbeite gelegentlich in Österreich. Ich mache Entrümpelungen. Auch werde ich von meiner Schwester aus Innsbruck finanziell unterstützt.

 

Frage: Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?

 

Antwort: Ich wurde zwei Mal von unbekannten Männer überfallen. Beim ersten Mal bin ich ungeschoren davongekommen, aber beim zweiten Mal wurde ich geschlagen und mir wurde das Geld weggenommen.

 

Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe der Behörde vorgebracht?

 

Antwort: Das sind meine Gründe.

 

Frage: Beschreiben Sie mir diese Vorfälle?

 

Antwort: Am 03.11.2005 habe ich Waren meiner Tischlerei ausgeliefert und auf dem Weg nach Hause hielten mich unbekannte maskierte Männer in der Ortschaft P.G. auf. Diese Männer haben mich aufgefordert aus dem Lkw. auszusteigen. Ich musste meine Dokumente vorzeigen. Sie durchsuchten mich und meinen Lastwagen und fragten mich wo ich war. Am 15.11.2005 ich war wieder mit dem Lastwagen meiner Firma unterwegs, um eine Küche auszuliefern. Bei meiner Rückreise wurde ich von den selbigen Männern angehalten. Ich musste wieder aussteigen und ich und mein Lkw wurden durchsucht, dann wurde ich geschlagen. Sie nahmen mir 500 Euro weg. Als ein Wagen zufällig kam, erschreckten die Männer und ich nutzte die Gelegenheit aus und fuhr mit dem Lkw davon.

 

Frage: Haben Sie eine Anzeige erstattet?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum nicht?

 

Antwort: Ich hatte Angst.

 

Frage: Warum wurden gerade Sie mit dem Firmen -Lkw angehalten?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Wer waren diese Männer?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Sind noch weitere Vorfälle passiert?

 

Antwort: Nein, nur diese zwei.

 

Frage: Wie viele Personen arbeiteten in der Tischlerei?

 

Antwort: Ich und mein Meister.

 

Frage: Welche Maschinen braucht man um Möbel herzustellen?

 

Antwort: Er hat alle Maschinen.

 

Frage: Konkretisieren Sie Ihre Angaben?

 

Antwort: Er hat vier Maschinen um Schlösser zu öffnen.

 

Frage: Können Sie Beweismittel oder Dokumente der Behörde vorlegen, die Ihr Vorbringen bestärken könnte?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

 

Antwort: Ja.

 

Vorhalt: Ihre heutigen Angaben sind im Vergleich zu Ihren Angaben in St. Georgen verdächtig gleich lautend, zumal Sie präzise Zeitangaben der Vorfälle wiedergeben können, obwohl diese Vorfälle bereits längere Zeit zurückliegen. Auch Ihre Wortwahl ist sehr ähnlich von Ihnen gewählt worden. Können Sie mir diesen Umstand erklären?

 

Antwort: Es sind Tatsachen. Eine Kopie der Niederschrift habe ich nicht bekommen, um den Text auswendig zu lernen.

 

Vorhalt: Nun haben Sie wissentlich falsche Angaben getätigt, zumal in Ihrer Einvernahme in St. Georgen bestätigt wird, dass Ihnen eine Kopie Ihrer Einvernahme übergeben wurde.

 

Antwort: Ich und alle anderen haben die Kopie zerrissen.

 

Vorhalt: Weiters ist es unglaubhaft, dass Sie jemals in einer Tischlerei gearbeitet haben, zumal Sie weder angeben können, wann genau Sie in dieser Tischlerei gearbeitet haben, wie diese Tischlerei hieß und auch keinerlei Grundkenntnisse über diesen Beruf haben. Nehmen Sie dazu Stellung.

 

Antwort: Ich habe dort gearbeitet.

 

Vorhalt: Können Sie mir erklären, warum Sie noch mehr als einen Monat nach diesen Vorfällen mit Ihrer Ausreise zugewartet haben?

 

Antwort: Ich musste warten bis eine Schlepperverbindung hergestellt wurde.

 

Frage: Könnten Sie in einem anderen Ort in Ihrer Heimat leben?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum nicht?

 

Der Ast. zuckte mit seinen Schultern.

 

Antwort: Ich möchte schon in meiner Ortschaft bleiben.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

 

Der Ast. zuckt mit seinen Schultern.

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Serbien, Provinz Kosovo (Österr.Botschaft, Außenstelle Prishtina v. 04/2006, Bericht Fakt Mission v. 06/2006, UK-Home Office 10/2005.).Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

 

Antwort: Ich verzichte darauf. Ich weiß, dass es eine kriminelle Handlung war. Ich weiß auch, dass die Polizei im Kosovo gegen solche Vorfälle tätig wird, jedoch habe ich mich nicht getraut.

 

Frage: Wollen Sie eine Kopie dieser Niederschrift?

 

Antwort: Ich brauche keine.

 

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?

 

Antwort: Gut."

 

Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2006 von der Polizeiinspektion St. Georgen wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung erkennungsdienstlich behandelt und zur Anzeige gebracht.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 28.11.2006, Zahl: 05 22.420-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo," gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation im Kosovo und kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben des Integrationsvereines Sprakuin vom 12.12.2006, fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass die Behörde erster Instanz ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen auf die drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. In der Beschwerde werden allgemeine und unsubstantiierte Ausführungen zur politischen Lage im Kosovo getätigt, ohne auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers einzugehen.

 

Weiters wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden seines Heimatstaates gewendet habe, weil er einerseits keine Beweise für die erlittenen Überfälle gehabt habe, andererseits auch fürchtete, dass sich die Männer, deren Gefährlichkeit unzweifelhaft gegeben gewesen sei, sich an ihm rächen würden. Er sei im Endeffekt in einer aussichtslosen Lage gewesen, eine Rettung habe es für ihn nur dadurch gegeben, dass er ins Ausland geflüchtet sei.

 

Hinsichtlich der Beweis würdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass er sein Vorbringen auswendig gelernt habe und die Argumentation der Behörde erster Instanz jeglicher Logik entbehre.

 

Zu Spruchpunkt I wird ausgeführt, dass wenn die Behörde erster Instanz von den Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, welche der Beschwerdeführer aus dem "Handbuch des UNHCR über Verfahren und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993" zitiert, unter Beachtung der dargestellten gefährlichen Bedrohung durch Unbekannte ausgegangen wäre, sie zur Ansicht gelangen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Verfolgung aus Gründen der GFK drohe, die auch die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweise.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, nicht nur real, sondern erheblich sei. Entgegen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer daher in seiner Heimat sehr wohl in Gefahr, Verfolgung gemäß § 57 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt zu werden.

 

Zu Spruchpunkt III. führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde erster Instanz "einseitig den Vorrang der öffentlichen Interessen vor den Privatinteressen durchziehe".

 

Am 23.07.2007 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien wegen des Verdachtes der illegalen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und des Verdachtes der Hinterziehung von Lohnsteuern sowie des Verdachtes der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Anzeige gebracht.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 23.12.2005, am 02.01.2006 sowie am 22.11.2006, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 12.12.2006 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo festgestellt:

 

Es werden die Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 11 bis 20 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt. Entscheidungsrelevant sind insbesondere folgende Ausführungen (Seiten 12 bis 13 und 19 bis 20 des angefochtenen Bescheides):

 

"Die Sicherheitslage im Kosovo hat sich weiter verbessert. Straßenkontrollen finden nur mehr sehr selten statt. Von einer nachhaltigen Stabilisierung der Sicherheitslage kann jedoch nur gesprochen werden, da die Sicherheit in vielen Bereichen derzeit durch die internationale Präsenz im Kosovo gewährleistet wird. Eine Prognose der weiteren Entwicklung der Stabilität und Sicherheitslage im Kosovo ist eng mit den Statusverhandlungen zum Kosovo verbunden.

 

Das Verhältnis zwischen den Bevölkerungsgruppen ist noch immer von tiefem Misstrauen geprägt und stellenweise kommt es vereinzelt zu Zwischenfällen zwischen Privaten, bei denen in einigen Fällen auch ein ethnisch motivierter Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Seit den "Märzunruhen 2004" ist es jedoch zu keinen größeren Zusammenstößen mehr gekommen.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006, S. 8)

 

Der Übergang der Sicherheitsaufgaben im Kosovo von der internationalen UNMIK Polizei zur KPS schreitet zügig voran. Der Großteil der bestehenden Polizeistationen wurde bereits an die KPS übergeben. Die UNMIK Police übernimmt in der Regel nur noch Monitoring Funktionen.

 

Die Sicherheitsbehörden und die KPS im Besonderen sind durch mehrere Projekte, wie Community Policing bemüht, vertrauensbildende Maßnahmen insbesondere bei den Minderheiten im Kosovo zu setzen.

 

Die KPS hat darüber hinaus verstärkt Anstrengungen unternommen, auch Minderheiten zu rekrutieren, wobei den Anstrengungen guter Erfolg beschieden war, auch wenn vielfach Serben nicht bereits sind, sich in den Dienst der KPS zu stellen. In Gebieten mit Minderheiten werden gemischt ethnische Patrouillen eingesetzt.

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

 

Die Korruption in den Reihen der KPS ist nur in geringem Maße vorhanden; nicht zuletzt auch aufgrund der erheblichen Furcht den Arbeitsplatz zu verlieren, da in vielen Fällen Korruption in Reihen der KPS rigoros verfolgt und geahndet wird. Zu diesbezüglichen Problemen kann es kommen, wenn KPS Polizisten in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden, etwa Goraner in Dragash, da der ethnische und familiäre Zusammenhalt nach wie vor sehr groß ist.

 

Das Vertrauen der Bevölkerung in die KPS ist nicht uneingeschränkt. Insbesondere Minderheiten haben oftmals größeres Vertrauen in die UNMIK Polizei als zur KPS. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Beim Ombudsmann sind jedoch bislang keine diesbezüglichen Beschwerden eingereicht worden, wonach Sicherheitsorgane einer Anzeige nicht nachgegangen wären.

 

Dennoch sind die KPS Einheiten noch mit Problemen in den eigenen Reihen konfrontiert. Hierbei spiegelt sich vielfach die relative Unerfahrenheit des Personals wieder. Zum Beispiel können in der täglichen Arbeit Undiszipliniertheiten nicht ausgeschlossen werden. Dazu gehört etwa unprofessionelles Auftreten in der Öffentlichkeit. Das Personal der KPS wird fortlaufend geschult, um vorhandene Mängel zu beseitigen.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006, S. 20 f)

 

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der internationalen Behörden

 

UNMIK-Police (Internationale Polizei) insgesamt. ca. 1800 CivPol und Ziviladministration. Alleine die massive Präsenz der internationalen Polizei im Kosovo in Verbindung mit KPS stellt sicher, dass die Polizei ihren Aufgaben nachkommt.

 

KFOR (ca. 19.000 Soldaten): Durch nachstehende Aufgabenerfüllung (Intelligence, Patrouillen, Joint Patrols mit KPS und UNMIK-Police) werden hohe internationale Sicherheitsstandards durchgesetzt.

 

UNMIK-Administration (DOJ - Justizdepartment) internationale und nationale Staatsanwälte und Richter. Durch Aufgabenverteilung ist sichergestellt, dass internationale Staatsanwälte und Richter folgende Sachverhalte bearbeiten:

 

Internationale Verbrechen (inkl. OK)

 

Ethnisch motivierte Straftaten

 

Kriegsverbrechen

 

Die restlichen Straftaten werden bereits - unter Aufsicht und Mentoring - Der "Internationalen" durch einheimische Richter und Staatsanwälte bearbeitet.

 

Grundversorgung

 

Der Kosovo ist gegenwärtig in dieser Region am stärksten von Arbeitslosigkeit betroffen, wobei Jugendliche und Frauen einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Arbeitslosen stellen. Ein Rechtsrahmen für grundlegende Arbeitsnormen, den Schutz der Rechte der Beschäftigten, das Verbot von Kinderarbeit und das Recht auf Vereinigung sowie auf Chancengleichheit ist vorhanden. Ein Beratergremium aus drei Parteien bietet einen Rahmen für den sozialen Dialog.

 

Das Leistungsvermögen der öffentlichen Beschäftigungsdienste bei der Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt ist durch die andauernd hohe Zahl von Arbeitslosen eingeschränkt.

 

(Europäische Kommission, Kosovo: Fortschrittsbericht, 09.11. 2005)

 

Die Infrastruktur im Kosovo hat sich in den letzten Jahren nicht verbessert. Der Zustand der Verkehrswege wie Straßen und Eisenbahnnetz ist nach wie vor in desolatem Zustand, wobei sich jedoch die Fahrzeit zwischen den Städten aufgrund der reduzierten Anzahl an Checkpoints erheblich reduziert hat.

 

Die Wirtschaft hat sich auch Jahre nach dem Krieg nicht erholt. Die Gesamtarbeitslosenquote liegt offiziell bei etwa 42% und internationale Investoren sind bislang nicht bereit, verfügbare Mittel im Kosovo zu investieren. Derzeit stehen die ungeklärte Statusfrage sowie die vielfach ungeklärten Eigentumsrechte internationalen Investitionen entgegen.

 

Der Großteil westlicher Konsumgüter aller Art ist im Kosovo erhältlich. Das Preisniveau liegt für manche Dienstleistungen und bestimmte lokale Konsumgüter erheblich unter dem westeuropäischen Durchschnitt. Dies gilt jedoch nicht für importierte Waren.

 

Auffällig ist die rege Bautätigkeit im gesamten Gebiet des Kosovo. In den meisten Ortschaften stehen zahlreiche Rohbauten, wobei hier offensichtlich auf raumplanerische Aspekte keine Rücksicht genommen wurde. Die Finanzierung derartiger Bauten erfolgt nach übereinstimmenden Aussagen über Gelder, die von im Ausland lebenden Kosovaren bereitgestellt wurden. Im Kosovo gibt es eine blühende Schattenwirtschaft, sowie einen regen Geldfluss von Auslandskosovaren in die Region. Hierdurch ist für den überwiegenden Teil der Bevölkerung eine Existenzsicherung gewährleistet.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006, S. 22 f)

 

Vertrauensärzte und Ärzte in der Universitätsklinik Pristina bestätigen, dass sich die Qualität des kosovarischen Gesundheitssystems in den letzen Jahren in verschiedenen Bereichen (z. B. Hämodialyse) verbesserte, aber ein allgemein als ausreichend angesehener Standard auf Grund fehlender Finanzmittel und Qualifikationen des medizinischen Personals noch nicht in allen Bereichen erreicht werden konnte. Wegen dieser Mängel nutzen Kosovaren vielfach die Möglichkeit einer Behandlung in Mazedonien, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind.

 

(BAMF, Kosovo-Gesundheitswesen, 12.2005)"

 

Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organsiationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

 

Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]

 

Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

"CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution."

 

Eine Änderung der Lage im Kosovo im Sinne einer Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe - beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen solchen - in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten; im Gegenteil hat sich die Lage in diesem Zusammenhang seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weiter verbessert. Auch die Unabhängigkeitserklärung bzw. das Inkrafttreten der Verfassung hat in diesem Zusammenhang bisher keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe bewirkt und ist Solches mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten.

 

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

 

Die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo ergibt sich auch aus Art 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte und sich mit einem Personalausweis ausgestellt von UNMIK Pristina legitimierte.

 

Der Beschwerdeführer gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Er reiste am 19.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben sowohl seine Eltern als auch drei Schwestern und ein Bruder.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-ID-Card , ausgestellt am 00.00.2002 von UNMIK Pristina, gültig bis 00.00.2007; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses Dokumentes wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung über seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf seinen eigenen Angaben und dem Umstand, dass er die albanische Sprache spricht.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

 

Hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wird zunächst auf folgende Beweis würdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

 

"Bezüglich der Fluchtgründe hat der ASt. im Formblatt des Bundesasylamtes pauschal angegeben, es gäbe keine Sicherheit im Kosovo. Der Grund seiner Ausreise wären politische Probleme durch unbekannte Personen gewesen, wobei seine Familie von diesen bedroht worden wäre. Bei seinen Ausführungen mangelte es an konkreten Hintergrundinformationen und nachvollziehbaren Handlungsabläufen etwaiger Vorfälle.

 

Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass tatsächlich Verfolgte bereits beim ersten Kontakt mit dem Bundesasylamt ein konkretes und stichhaltiges Vorbringen darlegen können.

 

Im Formblatt geht auch eindeutig hervor, dass der Ast. in seiner Heimat als "Bauer" gearbeitet hätte, wobei keine weitere Berufstätigkeit von ihm angeführt wurde.

 

Zu diesen Angaben im völligen Widerspruch, behauptete der Ast. in seiner Einvernahme am 23.12.2005 vor dem Bundesasylamt, East-West, er hätte in seiner Heimat als gearbeitet. Im Zuge der Auslieferung einer Ware wäre der Ast. am 3.11.2005 mit dem Lieferwagen von unbekannte maskierte Männer in P. angehalten worden, die ihn und das Fahrzeug durchsucht und seine Personalien aufgeschrieben hätten. Die selbige Vorgehensweise wäre am 15.11.2005 passiert, nur das diese Männer dem Ast. nun auch das Geld für eine gelieferte Küche abgenommen und ihn geschlagen hätten. Nach diesen Vorfällen hätte er aus Angst wieder angehalten und überfallen zu werden mit dieser Arbeit aufgehört.

 

Seine in der EAST-West dargestellten Fluchtgründe widersprechen sich gravierend mit seinen Angaben laut Antragsformular, wodurch für die erkennende Behörde feststeht, dass diese Vorfälle niemals stattgefunden haben und es sich hierbei lediglich um eine ausgedachte Konstruktion handelt. Nicht nur, dass der Ast. einen gänzlich anderen Beruf vorbrachte, war er nicht in der Lage nahezu gleichlautend Ereignisse vorzubringen.

 

Bemerkenswert war die Zeiteinvernahme vor dem BAW., zumal der Ast. in der Lage war die dargestellten Fluchtgründe, die er vor der EAST-West vorbrachte, nahezu im selbigen Wortlaut zu wiederholen. Der Ast. glänzte auch in verdächtigter Weise durch seine präzisen Zeitangaben, wobei diese angegebenen Ereignisse bereits ein Jahr zurückliegen.

 

Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass sich der Ast. sehr gut auf die Einvernahme vor dem BAW. vorbereitete und die Angaben, die er vor den EAST-West tätigte, offensichtlich auswendig lernte. Mit diesem Vorhalt konfrontiert, behauptete der Ast keine Kopie seiner ersten Einvernahme erhalten zu haben und daher hätte er sich nicht vorbereiten können. Auch diese Angaben beruhen auf wissentlich falsche Begebenheiten, zumal dem Ast. eine Kopie seiner Ersteinvernahme ausgefolgt wurde. Nochmals nachgefragt und mit diesem Umstand konfrontiert bestätigte der Ast. nun doch den Erhalt einer Kopie seiner Niederschrift, wobei er sogleich hinzufügte diese Kopie gleich nach seiner Einvernahme zerrissen zu haben.

 

Unabhängig davon, verfügte der Ast. über keinerlei Grundkenntnisse seines angeblich ausgeführten Handwerkes. So konnte der Ast. weder beschreiben welche Holzarten in einer Tischlerei verarbeitet werden, noch welche Maschinen eine Tischlerei benötige. Dem Ast. war es nicht möglich auf eindeutig gestellte Fragen eine Antwort zu finden, so wisse der Ast. weder ab wann er eigentlich für eine Tischlerei gearbeitet hätte noch wem diese Tischlerei gehört habe und auch der Name dieser Tischlerei war ihm unbekannt.

 

Für die erkennende Behörde steht eindeutig fest, dass der Ast. niemals in einer bzw. für eine Tischlerei tätig gewesen war. Auf Grund dieser ausgeprägten Unwissenheit und der Tatsache, dass er einen anderen Beruf im Formblatt angeführt hatte, waren die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu bewerten. Im Formblatt wurde "Bauer" als Beruf vom Ast. angeführt, somit wärer er laut Datenblatt im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen.

 

Konkret dazu befragt, ob der ASt. die Behörden informiert oder Anzeige über diesen Vorfall erstattet habe, gab der ASt. vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien lediglich vage an, er habe keine Anzeige erstattet, da er Angst gehabt hätte. Diese vom ASt. in den Raum gestellte Behauptung, stellt jedoch kein Indiz für die Verweigerung eines wirksamen Schutzes durch staatliche Behörden dar.

 

Es erscheint logisch nicht nachvollziehbar, dass der geschilderte Angriff zwar Auslöser für die Flucht in ein dem Ast. unbekanntes Land war, er aber zuvor nicht einmal der Versuch unternommen hatte, den Vorfall den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen um daraufhin Schutz vor möglichen weiteren Übergriffen zu erhalten.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen.

 

Betrachtet man das Vorbringen des ASt. in einer Gesamtschau so wird festgestellt, dass das Vorbringen des Ast nicht plausibel nachvollzogen werden kann und sich mit den überprüfbaren Tatsachen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnisse nicht vereinbaren lässt. Sein Vorbringen war widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch für den erkennenden Gerichtshof widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar. So gibt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylantragstellung als Fluchtgründe an, dass es keine Sicherheit im Kosovo gebe und er politische Probleme von unbekannten Personen habe, die seine Familie bedrohen würden. Aus diesem Grund habe er den Kosovo verlassen. Als Beruf gab er "Bauer" an. Im Widerspruch dazu gab er im Zuge der Einvernahmen vor der Behörde erster Instanz nun plötzlich an, Tischler von Beruf zu sein und aus Angst vor maskierten Männern, die ihn ausgeraubt hätten, als er eine Küche zustellen sollte, seine Heimat verlassen zu haben.

 

Auch die Angaben hinsichtlich seines angeblichen Berufes als Tischler, im Zuge dessen vom Beschwerdeführer auch der Überfall behauptet worden war, sind widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme am 23.12.2005 an, bei seinem Nachbarn als Tischler gearbeitet zu haben. Bei der Einvernahme am 22.11.2006 gab er auf die Frage, wo und bei welcher Firma er als Tischler gearbeitet habe an, dass es eine Privatfirma gewesen sei. Er wusste aber weder den Namen der Firma, noch konnte er angeben, wer der Firmeninhaber war, obwohl er nach seinem Vorbringen 2 Jahre bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei.

 

Es ist auch für den erkennenden Gerichtshof nicht glaubwürdig, dass jemand, der angeblich 2 Jahre als Tischler gearbeitet haben soll, keine Arbeitsgeräte bezeichnen kann, die man braucht, um Möbel herzustellen, außer einer Maschine, die man braucht, um Schlösser zu öffnen, und auf die Frage, welche Holzarten in einer Tischlerei verarbeitet würden, nur eine einzige Holzart nennen konnte und sich selbst dabei nicht sicher war.

 

Der erkennende Gerichtshof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

 

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl seine Eltern als auch vier Geschwister im Kosovo leben und der Beschwerdeführer über eine neunjährige Schulbildung verfügt.

 

II.4. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 18.12.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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