TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/24 98/21/0315

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0316

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerden des A in Graz, geboren am 1. April 1980, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 28, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark je vom 1. April 1998, Zl. Fr 1296/97, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. April 1998 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, aus.

Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 1997 über Italien illegal mit dem Zug eingereist sei und sich seit diesem Zeitpunkt unberechtigterweise im Bundesgebiet aufhalte, da er weder über eine Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz noch nach dem bis 31. Dezember 1997 in Geltung gewesenen Aufenthaltsgesetz verfüge. Insbesondere komme ihm auch keine befristete oder vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zu. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit dem am 2. März 1998 erlassenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Februar 1998 rechtskräftig abgewiesen worden. Da sich der Beschwerdeführer trotz des negativen Abschlusses des Asylverfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, könne die Ermessensentscheidung der belangten Behörde im Sinne des § 33 Abs. 1 FrG nicht zu seinen Gunsten ausfallen.

Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG, da der Beschwerdeführer ledig und in Österreich ohne Familienangehörige und daher - auch in Anbetracht des im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde erst 10-monatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - nicht nennenswert integriert sei. Aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) sei die Ausweisung im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich nie rechtmäßig aufgehalten habe, dringend geboten.

Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte die belangte Behörde - gleichfalls im Instanzenzug - gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Sierra Leone gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht wäre. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe vor der Asylbehörde am 9. Juni 1997 im Wesentlichen gleich lautend wie bei seiner fremdenbehördlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen sinngemäß angegeben, dass er Sierra Leone im Dezember 1994 verlassen habe, da dort Bürgerkrieg herrsche. Seine Eltern seien 1991 von den Rebellen der Gruppe "REF" getötet worden, da sich sein Vater diesen nicht habe anschließen wollen. Auch der Beschwerdeführer sei im Jahre 1993 geschlagen worden, da er sich den Rebellen nicht habe anschließen wollen. Bis zum Verlassen seiner Heimat im Dezember 1994 sei ihm sonst persönlich nichts passiert, er sei ausschließlich wegen des Bürgerkrieges aus seiner Heimat weggegangen. Danach wäre er drei Jahre in Guinea gewesen und hätte dort auf der Straße gelebt. Die Frage nach den Konsequenzen im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone habe er dahingehend beantwortet, dass er getötet würde, da er sich den Rebellen nicht angeschlossen hätte und diese mittlerweile die Regierung übernommen hätten.

Mit diesen Angaben, die der Beschwerdeführer durch keinerlei Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht habe, habe er das Bestehen einer aktuellen, subjektiv gegen seine Person gerichteten und von den staatlichen Behörden Sierra Leones zumindest gebilligten Bedrohung oder Verfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG für den Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone nicht glaubhaft gemacht. Seine Identität sei mangels gültiger Reisedokumente nicht erwiesen. Durch den Hinweis auf die Verfolgung seiner Eltern habe er noch keine gegen ihn individuell gerichtete konkrete Verfolgung bescheinigt. Der behauptete Versuch der Zwangsrekrutierung durch die Rebellen, bei welchem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben erst 13 Jahre alt gewesen wäre, sei jedenfalls nicht als vom Staat ausgehende oder von diesem gebilligte Bedrohung zu werten. Insbesondere lasse seine angeblich im Jahre 1993 durch Rebellengruppen erfolgte Misshandlung keine Rückschlüsse auf eine aktuelle Bedrohung zu.

Unter Bezug auf Quellenangaben (Mitteilung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Deutschland vom Juli 1997 sowie einen Bericht der Züricher Zeitung vom Februar 1997) stellte die belangte Behörde fest, dass durch die Stationierung der westafrikanischen Eingreiftruppe ECOMOG die staatliche Autorität Sierra Leones im Wesentlichen wieder existiere und dass verschiedene Bürgerkriegsfraktionen ihre Waffen an diese Eingreiftruppe abgegeben hätten. Die Rebellen der "RUF" (Revolutionary United Front) seien aber im Norden des Landes noch für verbreitete Unruhen verantwortlich. Der Beschwerdeführer hätte daher im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone die Möglichkeit, sich unter den Schutz der ECOMOG-Truppen zu stellen, die zumindest die Stadt Freetown und deren nähere Umgebung weitgehendst unter ihrer Kontrolle hätten. Für Rückkehrer bestehe die Möglichkeit, sich in diese nicht von Bürgerkriegshandlungen betroffenen und von Regierungstruppen kontrollierten Landesteile zu begeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

I. Zur Ausweisung:

Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie wendet dazu ein, die belangte Behörde hätte im Hinblick auf das in zweiter Instanz anhängige Asylverfahren zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer im Besitze einer (vorläufigen) Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 sei. Damit übersieht sie, dass nach den - auch in der Beschwerde nicht bestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen war. Daher kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer während des Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukam, da eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 4 Asylgesetz jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens endet.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihm von der belangten Behörde kein Parteiengehör zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages eingeräumt worden sei, und verweist zur Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darauf, dass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gegen den Asylbescheid einen legalen Aufenthalt weiter prolongiere. Mit diesem Einwand kann er die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers schon deswegen nicht aufzeigen, da beim Gerichtshof notorisch ist, dass er eine Beschwerde gegen den angeführten Asylbescheid nicht erhoben hat.

Somit besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, kein Einwand. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG erfüllt ist.

Wegen der Kürze des Aufenthalts des Beschwerdeführers bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von unter einem Jahr und des - unbestrittenen - Fehlens familiärer Beziehungen im Inland liegt ein mit der Ausweisung verbundener relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG nicht vor. Eine Prüfung, ob die Ausweisung dringend geboten sei, erübrigt sich damit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 98/21/0322, 0323).

II. Zum Feststellungsbescheid:

Im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG im Verfahren gemäß § 75 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 2000, Zl. 98/21/0461).

Die Beschwerde geht nicht mehr näher auf die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründe ein, aus denen auf eine Gefährdung oder Bedrohung im Fall seiner Abschiebung nach Sierra Leone zu schließen wäre. In der Beschwerde wird primär auf die Bürgerkriegssituation in Sierra Leone und die damit einhergehenden Folgen für die dortige Bevölkerung verwiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist ein Bürgerkrieg an sich nicht geeignet, eine Bedrohung und/oder Gefährdung im Sinn des § 57 Abs.1 und/oder 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0121 mwN ). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die unterlassene Gewährung des Parteiengehörs einwendet, führt sie nicht aus, welche weiteren Gründe zur Glaubhaftmachung einer Bedrohung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer vorgebracht hätte und legt damit die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass die Gefahren im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG nicht vom Staat selbst ausgehen oder von diesem gebilligt werden müssen. Nach der hg. Rechtsprechung liegt eine Bedrohung im Sinn der genannten Bestimmung auch dann vor, wenn sie infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 98/18/0155).

Die belangte Behörde hat allerdings unter Bezugaufnahme auf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Quellen festgestellt, dass durch die Stationierung der ECOMOG Truppen die Staatsgewalt zumindest in der Hauptstadt Freetown und deren näheren Umgebung wieder existiere und Schutz vor den Rebellen der "RUF" bieten könne. Die Beschwerde vermag diesen Feststellungen über die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides herrschende Situation in Sierra Leone nicht substanziell entgegenzutreten, soweit sie allgemein auf die Bürgerkriegssituation in Sierra Leone und damit einhergehende Folgen verweist. Wenn in der Beschwerde Auszüge aus Berichten des State Departements und des Amnesty International Berichts 1997 wiedergegeben werden, unterliegt dieses Vorbringen zwar nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot, da der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass ihm zu den im angefochtenen Bescheid wiedergegeben Materialien über die Landessituation das Parteiengehör nicht eingeräumt wurde. Dennoch ist aus den in der Beschwerde angeführten Berichten nichts zu gewinnen, nehmen diese doch ausschließlich auf die Situation der Jahre 1996 und davor Bezug und spiegeln damit nicht die Aktualität der im angefochtenen Bescheid dargestellten politischen Lage wider. So berücksichtigen die in der Beschwerde auszugsweise angeführten Berichte noch nicht die durch die ECOMOG-Truppen veränderte Situation, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht dem für die Glaubhaftmachung einer bestehenden Gefährdung oder Bedrohung erforderlichen Aktualitätsgebot entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 97/21/0428). Der Beschwerde gelingt es daher nicht, Bedenken gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde unter aktuellen Quellenangaben getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Schutzgewährung durch die Staatsgewalt Sierra Leones aufzuzeigen. Für die weitere Beurteilung ist somit von der im bekämpften Bescheid geschilderten Stabilisierung der Lage auszugehen. Damit ist aber selbst unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Versuches seiner Zwangsrekrutierung durch Rebellen der "RUF" im Jahre 1993 keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG erkennbar, da - entgegen seinen Befürchtungen - nicht die "RUF" die Regierungsgewalt übernommen hat, sondern, wie ausgeführt, Truppen der ECOMOG die staatliche Gewalt sichern und Schutz in wesentlichen Landesteilen in und um Freetown bieten. Es ist daher nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone nicht in der Lage sein sollte, staatlichen Schutz vor der von ihm behaupteten Bedrohung in Anspruch zu nehmen, zumal er keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die staatlichen Organe nicht willens oder nicht in der Lage seien, ihm einen solchen Schutz zukommen zu lassen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 2000, Zl. 99/21/0001).

Die Beschwerde tritt der von der belangten Behörde aufgezeigten innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegen. Für einen positiven Ausspruch über den Antrag nach § 75 Abs. 1 Fremdengesetz kommt es aber darauf an, dass der Fremde im gesamten Gebiet des von seinem Antrag erfassten Staates für den gedachten Fall seiner Abschiebung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG ausgesetzt wäre (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 98/21/0322, 0323). Es kann daher die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone die in § 57 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Gefahren drohten.

III. Da den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210315.X00

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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