TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 S13 400861-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

S13 400.861-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der B. auch B.M. auch M., geb. 00.00.1999, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch:

C. auch C. auch K.Z., gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.07.2008, FZ. 08 04.311 EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde

 

1. Der Sachverhalt, soweit er sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und dort insbesondere aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin, C. auch C. auch K.Z. (Mutter), im Verwaltungsverfahren ergibt, sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihren Eltern, B.A. auch A. (Vater) und C. auch C. auch K.Z. (Mutter) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

 

Mit Bescheid vom 16.07.2008, FZ. 08 04.311 EAST Ost (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück.

 

Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

 

In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, GZ. S13 400.867-1/2008/4E und jene der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2008, GZ. S13 400.860-1/2008/4E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.04.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

 

2. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm § 34 AsylG als unbegründet abgewiesen, da keine von der Beschwerde der Mutter abweichenden Gründe für eine Behebung des angefochtenen Bescheides vorliegen, und der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.

 

Es wird insoweit auf die rechtlichen Ausführungen in dem die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 31.10.2008 verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden.

 

Unter den im Erkenntnis der Mutter aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO infolge einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK verpflichtet ist. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.

 

Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter erforderlich erscheinen ließen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls rechtmäßig ist

 

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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