TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 S13 400862-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

S13 400.862-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des B. auch B.U., geb. 00.00.2003, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch:

C. auch C. auch K.Z., gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.07.2008, FZ. 08 04.312 EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde

 

1. Der Sachverhalt, soweit er sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und dort insbesondere aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers, C. auch C. auch K.Z. (Mutter), im Verwaltungsverfahren ergibt, sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern, B.M. auch M. (Vater) und C. auch C. auch K.Z. (Mutter) und drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

 

Mit Bescheid vom 16.07.2008, FZ. 08 04.312 EAST Ost (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück.

 

Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

 

In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008, GZ. S13 400.867-1/2008/4E und jene der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008, GZ. S13 400.860-1/2008/4E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 29.04.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

 

2. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm § 34 AsylG als unbegründet abgewiesen, da keine von der Beschwerde der Mutter abweichenden Gründe für eine Behebung des angefochtenen Bescheides vorliegen und der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat.

 

Es wird insoweit auf die rechtlichen Ausführungen in dem die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis vom 31.10.2008 verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden.

 

Insofern die Mutter des Beschwerdeführers in der Erstbefragung angegeben hatte, dass einer ihrer Söhne, also möglicherweise der Beschwerdeführer, sich in Polen verkühlt hatte und dort nicht ärztlich behandelt wurde, stellt der Asylgerichtshof fest, dass diese Vorbringen zum einen für sich genommen nicht geeignet ist den Verdacht zu erhärten, dass der Beschwerdeführer in Polen keine ausreichende ärztliche Versorgung erhalten würde. Dies widerspricht nämlich zum einen den aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht zu beanstandenden Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung der Asylwerber in Polen. Zum anderen hat die Mutter weder Angaben über die Schwere der Erkrankung gemacht, noch darüber warum der Beschwerdeführer nicht behandelt wurde. Im Übrigen hat sie in der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich betont, dass aus ihrer Sicht keine Gründe gegen ein Asylverfahren in Polen bestehen.

 

Unter den im Erkenntnis der Mutter aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich ansonsten auch keine anderen Anhaltspunkte ergeben, dass Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO infolge einer drohenden Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK verpflichtet ist. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.

 

Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter erforderlich erscheinen ließen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls rechtmäßig ist

 

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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