TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/29 C13 316226-1/2008

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Spruch

C13 316226-1/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. NEUMANN als Beisitzerin über den Antrag von Herrn S.S., geb. 00.00.1985, StA. Indien, vertreten durch RA Mag. AUNER Wolfgang, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Zahl 05 19.217-BAW, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag von Herrn S.S. vom 28.05.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Verfahrensgang

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens sowie Angehöriger der Sikh, reiste seinen Angaben zufolge am 22.10.2005 mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte mit Schreiben vom 09.11.2005 - mittels Telefax - einen Asylantrag, dem eine Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. BINDER Lennart angeschlossen war.

 

1.2. Am 12.12.2005 fand sich der BF persönlich bei der Erstaufnahmestelle Ost ein, wodurch sein schriftlicher Asylantrag gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) mit diesem Datum als eingebracht galt.

 

1.3. Der BF wurde am 15.12.2005 erstmals niederschriftlich befragt, wobei er seinen Asylantrag im Wesentlichen damit begründete, dass er als Mitglied und wegen seiner Tätigkeit für die Akali Dal Simranjit Singh Mann Partei (in der Folge Akali Dal) von Mitgliedern der Congress Partei (in der Folge CP) mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er sei dreimal von der Polizei verhaftet und von Polizisten geschlagen sowie aufgefordert worden, seine Tätigkeit für die Akali Dal einzustellen.

 

1.4. Am 19.12.2005 wurde der BF abermals niederschriftlich einvernommen, wobei er ergänzend angab, dass viele andere Angehörige der Akali Dal Probleme mit der CP in Indien gehabt hätten und deshalb nach Griechenland geflohen seien. Die Leute der CP hätten das mitbekommen, daher sei es auch in Griechenland zu Belästigungen durch CP-Mitglieder gekommen. Aus diesem Grund habe er seinen Schlepper beauftragt, ihn nach Österreich zu bringen.

 

1.5. Am 25.07.2007 wurde der BF neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab nach Wiederholung seiner Reiseroute zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er aktives Mitglied der Akali Dal in Amritsar gewesen sei. Er habe diverse Arbeiten wie Plakate kleben ua. für die Akali Dal erledigt. Als die CP über seine Tätigkeiten bei der Akali Dal erfahren habe, hätte sie die Polizei geschickt und der BF sei dreimal von der Polizei festgenommen und in der Polizeihaft geschlagen worden. Die Freilassung sei durch Intervention einflussreicher Dorfbewohner sowie Parteimitglieder gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern erwirkt worden. Anschließend habe er sich zur Flucht entschlossen.

 

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 05 19.217-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 10.11.2005 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

 

Die Erstbehörde erachtete in ihrer Begründung zu Spruchpunkt I. die Angaben des BF als unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt werden könnten und daher deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Zur Unglaubwürdigkeit führte sie aus, der BF habe sein Vorbringen nur äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dargestellt und es unterlassen, detailgetreue und substantiierte Angaben zu den von ihm behaupteten Geschehnissen zu machen. Vielmehr habe der BF lediglich objektive Rahmenerzählungen dargelegt, woraus sich der Schluss ergebe, dass der BF die behaupteten Probleme nicht erlebt habe und es sich bloß um eine gedankliche Konstruktion handle. Auch die vom BF nachgereichte schriftliche Bestätigung über die Verfolgung durch die Polizei, die von Privatpersonen ausgestellt worden und einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich sei, könne den Befund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht relativieren.

 

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, es hätten sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen, weshalb auch nicht glaubhaft wäre, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz ausgesetzt sei. Auch amtswegig hätten keine stichhaltigen, dem Refoulement des BF nach Indien entgegenstehende Gründe erkannt werden können, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei.

 

Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. begründete die Behörde erster Instanz im Wesentlichen damit, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge und dessen Ausweisung daher keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle.

 

1.7. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.11.2007 zu Handen seines Vertreters mittels RSa gültig zugestellt.

 

1.8. Mit rechtzeitiger Berufung vom 05.12.2007 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in seinem gesamten Inhalt wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

 

Nach Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wurde ausgeführt, dass es nicht bei allen Menschen so sei, dass sie schwerwiegende Ereignisse - wie z.B. Misshandlungen - sofort, detailreich und emotional schildern könnten, sondern diese vielmehr verdrängen, wobei dies mit der Glaubwürdigkeit aber nichts zu tun hätte. Der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Indien weiteren Übergriffen ausgesetzt zu sein und inhaftiert zu werden. Nach der Berufung habe es die Behörde verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen. Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, dem BF Asyl zu gewähren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die I. Instanz zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig ist.

 

1.9. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.01.2008, GZ 316.226-1/2E-XVI/48/07, wurde schließlich die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2006 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, da das Bundesasylamt seiner Ansicht nach ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst habe.

 

Weiters wurde ausgeführt, dass die freie Beweiswürdigung ein Denkprozess sei, der den Regeln der Logik zu folgen habe und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führen würde.

 

Zitiert wurde der Verwaltungsgerichtshof, der dazu präzisierend ausführe, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden dürfe, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern würden (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). So wäre nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates - unter Heranziehung dieser von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung - dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF als unglaubwürdig qualifiziert. Auch sei der BF in seiner Berufung der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten. Er habe nicht versucht, die von der Erstbehörde angeführten Argumente, auf die sie die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF stützt, zu entkräften oder darzulegen, wie das Bundesasylamt zu einer anderen Auffassung gelangen hätte können.

 

Außerdem hätte der BF sein Vorbringen äußerst vage, unkonkret sowie oberflächlich geschildert, hätte trotz mehrfacher Aufforderung und verschiedener Fragevarianten keine detailgetreuen bzw. substantiierten Angaben zu den von ihm behaupteten Geschehnissen machen können. Der BF habe lediglich bei seiner ersten Einvernahme erwähnt, dass er von Mitgliedern der CP mit dem Umbringen bedroht worden sei, bei nachfolgenden Niederschriften nicht mehr. Auch die Polizeiübergriffe und die Freilassung durch die Hilfe von einflussreichen Dorfbewohnern hätte der BF in keiner Weise glaubhaft vermitteln können, vielmehr wäre es bei der Darstellung von Überblicken geblieben. Der Einwand in der Berufung, wonach es Menschen gebe, die solche Situationen stark verdrängen, wäre keine Erklärung dafür, dass der BF auch für alle sonstigen Umstände keine detaillierten Schilderungen vornehmen hätte können, sodass der Schluss nahe läge, dass es sich bei den behaupteten Vorfällen um rein gedankliche Konstruktionen des BF handeln müsse.

 

Auch die Darstellung, dass der BF sowie andere Angehörige der Akali Dal, die Probleme mit der CP gehabt hätten, massenhaft nach Griechenland fliehen hätten müssen und nun dort auch nicht mehr sicher wären, erscheine als klassischer Fall eines unzulässigen gesteigerten Fluchtvorbringens und entspräche angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen im Punjab, mit dem Machtverlust der CP zugunsten der Akali Dal, nicht mehr den aktuellen Tatsachen. Zum Wahlerfolg der Alkali Dal im Februar 2007, wodurch der BF nichts mehr zu befürchten hätte, habe dieser lediglich ausgesagt, dass bei seiner Flucht die CP an der Macht gewesen wäre. Der BF hätte auch nicht schlüssig erklären können, was gerade an seiner Person so wichtig wäre, dass man ihn in ganz Indien suchen und verfolgen würde.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat teilte auch die Auffassung der Erstbehörde, dass die nachgereichten schriftlichen Bestätigungen bzw. Erklärungen von Privatpersonen, die einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich seien, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu relativieren vermögen. Auch die Bestätigung des Parteifunktionärs Simranjit Singh Mann könne diese Ansicht nicht erschüttern, da es gerade in der Macht der Parteiführer stehen sollte, Ungerechtigkeiten, die aus der Teilnahme an politischen Aktivitäten resultieren oder zu menschenrechtswidrigen Übergriffen von Sicherheitskräften führen, im Ansatz zu beseitigen und nicht noch, wie im konkreten Fall geschehen, die Flucht der benachteiligen Personen ins Ausland zu goutieren und für die Betroffenen eine Asylgewährung zu empfehlen.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates wäre es der Erstbehörde im Ergebnis gelungen, zu einer den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden schlüssigen Beweiswürdigung zu gelangen und das maßgebliche, den Fluchtgrund betreffende Vorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren.

 

1.10. Mit Beschluss vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0218-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des BF abgelehnt.

 

1.11. Mit Schriftsatz vom 09.02.2007 beantragte der BF durch einen bevollmächtigten Vertreter bei der erstinstanzlichen Behörde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Vorgelegt wurde ein Schreiben in indischer Sprache, dem eine englische Übersetzung beigelegt wurde. Es handelt sich um den Nachweis der Mitgliedschaft des BF bei der Akali Dal Simranjit Singh Mann Partei. Als Beweismittel wurden die Einvernahmen der Absender des vorgelegten Schreibens wie auch des Beschwerdeführers angeboten.

 

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

2.1. Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:

 

2.1.1. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des BF bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunde kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.

 

Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunde für die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 7, 8 AsylG ist nicht gegeben.

 

2.1.2. Zu diesem Ergebnis gelangt die erkennende Behörde nach folgenden Erwägungen:

 

Die Vorlage dieses Dokuments dient, wie bereits oben erwähnt, als Antragslegitimation gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, da es dem Vorbringen nach ein neues Beweismittel darstelle, das vom BF im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnte und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Rechtsmittelbehörde in der Rechtssache des BF herbeigeführt hätte.

 

Hervorzuheben ist mit Blick auf die nunmehrige Antragsbegründung im Sinne des § 69 AVG, dass sich die Feststellungen der Behörde im Verfahren gemäß §§ 7, 8 AsylG hauptsächlich auf die umfangreichen Befragungen des BF stützen, in denen dieser trotz mehrfacher Aufforderungen und verschiedener Fragevarianten keine detailgetreuen und substantiierten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machen konnte. Auch den Berichten über die aktuelle Situation in Indien, wonach seit den Wahlen 2007 die Alkali Dal im Punjab die stimmenstärkste Partei ist und der BF somit nichts mehr zu befürchten hätte, konnte er nicht schlüssig entgegentreten. Ebenso konnte der BF das besondere Interesse an seiner Person nicht schlüssig erklären, zumal er keine exponierte Funktion in der Partei innehatte, sondern vorwiegend Hilfstätigkeiten - wie Plakate kleben - verrichtete.

 

Diese Feststellungen wurden insbesondere vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausführlich begründet, und wird daher auf diese Begründung in ihrem vollen Umfang verwiesen.

 

Im Lichte dieser Ausführungen, die wie oben erwähnt vor allem auf die ausführliche Bescheidbegründung der Berufungsbehörde im Vorverfahren Bezug nehmen, ist das nunmehr vorgelegte Beweismittel - über die Mitgliedschaft des BF - nicht geeignet, die Beweiswürdigung der erkennenden Behörde im Vorverfahren in einer Weise zu entkräften, dass die Vorlage im Vorverfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruchs zu einem anders lautenden Ergebnis geführt hätte.

 

2.1.3. Das weitere Vorbringen im Antrag auf Wiederaufnahme, nämlich die Möglichkeit der zeugenschaftlichen Befragung der Absender des Schriftstückes oder der neuerlichen Einvernahme des BF, vermag keine Voraussetzung im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG zu bilden.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Anzuwendendes Recht:

 

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.

 

3.2. Rechtlich erfolgt daraus:

 

Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zwar rechtzeitig und damit zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt ist.

 

Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".

 

Aus den oben unter 2. dargelegten Gründen wäre die erkennende Behörde im Verfahren gemäß §§ 7, 8 AsylG auch im Falle der Vorlage der Urkunde nicht zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt, zumal sich die Begründung der Erstbehörde auf die Unglaubwürdigkeit und Unschlüssigkeit des Vorbringens stützte, welcher der BF auch in seiner Beschwerde nicht entgegentreten konnte. Auch war das tatsächliche Vorliegen einer Parteimitgliedschaft des BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens entscheidungsrelevant und kann daher die nunmehrige Vorlage als Beweismittel eine Änderung der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des BF nicht bewirken.

 

Der gegenständliche Antrag bezieht sich auf ein mit 27.05.2008 datiertes Schreiben. Damit ist offenbar die mit diesem Datum per Brief dem BF übermittelte Bestätigung über seine Mitgliedschaft bei der Akali Dal Simranjit Singh Mann Partei sowie seine Beitragszahlung für 2 Jahre gemeint. Mit diesem Vorbringen ist der Antrag aus Sicht der erkennenden Behörde nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits mit Bescheid der Behörde abgeschlossenen Verfahrens herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Bestätigung im bereits abgeschlossenen Verfahren weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, politische Aktivität, Wiedereinsetzung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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