TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/10 B8 311731-2/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Spruch

B8 311.731-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des K. B., geb. 00.00.1980, StA. Republik Kosovo, vom 16.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, Zahl: 08 08.715 - EWEST, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

 

II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird K. B. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war laut eigenen Angaben zuletzt im Heimatstaat in der Gemeinde L. wohnhaft, reiste am 02.02.2007 illegal in das Staatsgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Asylantrag in Österreich.

 

In dem anschließenden ersten Asylverfahren in Österreich gab der Beschwerdeführer zunächst an, den Kosovo auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Bei seiner damaligen zweiten Einvernahme modifizierte er diesen Fluchtgrund und gab an, dass er möglicherweise im Falle einer Rückkehr, wenn Demonstrationen stattfinden würden, umgebracht werden könnte. Außerdem befürchte er keine Arbeit zu bekommen.

 

Anlässlich seiner damaligen dritten Einvernahme steigerte er erneut sein Vorbringen und gab nun plötzlich an, an fast allen Demonstrationen der Organisation XX teilgenommen zu haben, deren Mitglied er gewesen sei. Einen Mitgliedsausweis habe er, legte diesen jedoch im weiteren Verfahren nicht vor. Im Jahr 2005 habe er auf dem Nachhauseweg ein Problem mit vier unbekannten Personen gehabt; zum Glück sei sein Cousin gerade vorbeigekommen und habe ihn mitgenommen, sodass nichts passiert sei.

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof), Zl. 311.731-1/3E-VI/17/07, vom 31.03.2008, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt. Weiters wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 15.4.2008 in Rechtskraft.

 

Am 17.09.2008 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag und gab anlässlich der Erstbefragung am 17.09.2008 an, am 07.09.2008 nach einem dreitägigen Aufenthalt die Heimat wieder verlassen zu haben und nicht angeben zu können, wo genau die Einreise in die EU erfolgt sei. Nachdem im April 2008 sein Asylverfahren negativ beendet worden sei, habe er sich nach Frankreich abgesetzt, um dort um Asyl anzusuchen. Als ihm dort die eigenständige Ausreise aufgetragen worden sei, habe er Frankreich wieder verlassen. Ende August sei er dann mit einem Mann, den er noch nie zuvor gesehen habe in den Kosovo zurückgefahren. Er sei am 03.09.2008 in seiner Heimat angekommen. Bis zum 06.09.2008 habe er sich unter seiner Wohnadresse im Heimatland aufgehalten. Er habe wieder nach Österreich zurück wollen und sei deshalb am 07.09.2008 durch die Hilfe eines Mannes namens A. um ¿ 2.500,-- wieder illegal nach Österreich transportiert worden. Diese Reise habe bis 13.09.2008 gedauert. Der Beschwerdeführer sei in Wien aus dem Bus entlassen worden und sei mit dem Zug noch am gleichen Tag nach Salzburg gereist, wo er bei Bekannten Unterkunft bekommen habe. In Frankreich habe es ihm sehr gut gefallen und er habe eigentlich auch dort bleiben wollen, aber nicht gedurft. Bevor er in den Kosovo zurück müsse, würde er lieber in Österreich bleiben. Hier sei es auch sehr schön. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er wohne an der Grenze zu Serbien und habe ständig Angst, von den Serben erschossen zu werden. Auch seine Eltern hätten gesagt, dass er erschossen würde, wenn er im Kosovo bliebe.

 

Am 24.09.2008 wurde der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt :

 

"F: Hat sich an den Gründen seit der ersten Asylantragstellung etwas geändert?

 

A: Es sind dieselben Gründe nur möchte ich ergänzen ich war jetzt im Kosovo 3 Tage, ich habe damals mit der XX Probleme gehabt und ich habe die Mitglieder von dieser Organisation jetzt erneut getroffen, ich wollte herausfinden wer versucht hat mich umzubringen im Jahre 2006 und dann kam es zu einem Streit. Ich bin zu einem Lokal in L. gegangen ein serbisches Geschäft und habe dort früher Bekannte gehabt. Dort bin ich auch wieder in einen Konflikt geraten weil mich die Serben beschimpft hatten mich umbringen zu wollen wegen des Problems von früher. Beide Seiten wollen mich umbringen die Serben und die Albaner wegen des alten Problems. Ich wurde deswegen wieder bedroht und ich und meine Eltern kamen zu dem Beschluss, dass ich neuerlich den Kosovo zu verlassen habe. Ich bin oft in politische Diskussionen verwickelt auch bei den Serben und bei den Albanern und ich weiß jetzt nicht, wer mich verfolgt. Sie sind mir unbekannt, aber Serben oder Albaner.

 

F: Haben Sie Beweismittel zu ihren vorgebrachten Problemen ?

 

A: Nein, aber ich könnte meine Freunde als Zeugen anrufen

 

F: Haben Sie sich an die heimatlichen Behörden wegen ihrer Probleme gewandt?

 

A: Nein, bei der Polizei war ich nicht.

 

F: Haben Sie Familienmitglieder, persönliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich ?

 

A: Nein, keine Familienmitglieder nur Freunde

 

F: Haben Sie ansonsten einen Bezug zu Österreich ?

 

A: Nein.

 

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben was ihnen wichtig erscheint ?

 

A: Nein."

 

Nach Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses hatte der Beschwerdeführer in einer weiteren Einvernahme gem. § 29 Abs. 5 AsylG am 30.9.2006 im Beisein der Rechtsberatung (§ 64 AsylG) und eines beeideten Dolmetschers der Sprache albanisch die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

"Sie bekommen jetzt die Möglichkeit weitere Angaben vorzubringen. Möchten Sie dazu Angaben machen?

 

A: Ich habe die Wahrheit gesagt, ich habe in meinem Leben viel erlebt deshalb bin ich hier. Ich möchte heute nur noch mal betonen dass ich wegen der angeführten Probleme in meiner Heimat nicht zurück kann, dort ist mein Leben in Gefahr.

 

F: Möchten Sie ansonsten etwas angeben was ihnen wichtig erscheint ?

 

A: Nochmals möchte ich erwähnen ich bin bedroht von Serben und Albanern im Kosovo.

 

Anm: RB hat keine Fragen oder Einbringen

 

Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten."

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, FZ: 08 08.715-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.09.2008 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II). Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Angaben auf die im Erstverfahren vorgebrachten Gründe stütze und das vom Beschwerdeführer nunmehr als Neuerung erstattete Vorbringen unglaubwürdig und daher nicht geeignet sei, eine Entscheidungsabänderung zu bewirken, da dieses Vorbringen zumindest im Kern als glaubwürdig zu qualifizieren sein müsste. Das Erstverfahren sei ausführlich geprüft worden und nach umfassender Gesamtabwägung als nicht asylrelevant qualifiziert worden und rechtskräftig abgeschlossen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2008 fristgerecht Beschwerde und führt begründend aus, dass er aus dem Dorf S., in L. im Kosovo stamme. Die misslungene Politik der UN im Kosovo habe einen Teil der Jugendlichen gezwungen sich in unterschiedlichen Organisationen zu organisieren. Er sei Mitglied der Organisation (XX) Selbstbestimmung gewesen. Nach einer Demonstration sei er von unbekannten maskierten Personen verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in ein Auto flüchten können. Er habe nie in Erfahrung bringen können, ob diese Personen Albaner oder Serben gewesen seien. Er habe Angst, dass ihn diese Leute wieder aufhalten würden und deshalb nach einem Gespräch mit seinen Eltern beschlossen, zu flüchten.

 

Am 29.10.2008 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument in albanischer Sprache beim Bundesasylamt nach, das vom Asylgerichtshof übersetzt wurde. Dabei handelt es sich um eine als "Deklaration" bezeichnete Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers vom 14.07.2008 ausgestellt auf persönliches Ansuchen des Beschwerdeführers. Darin wird von den Eltern bestätigt, dass der Beschwerdeführer vorübergehend mit einem Nachbarn in Konflikt geraten sei und er, falls es zu einem Kontakt mit dem Nachbarn komme, er von diesem ermordet werden könne.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 16.10.2008 erwogen:

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

 

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylantrages Gründe geltend, die sich auf jene Fluchtgründe beziehen, die bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des UBAS vom 31.03.2008, Zl. 311.731-1/3E-VI/17/07, als nicht glaubwürdig und nicht asylrelevant beurteilt worden waren. In seiner Einvernahme vom 24.09.2008 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass es dieselben Gründe seien. Er ergänzte, dass er während der drei Tage, die er im Kosovo gewesen sei, erneut die Mitglieder derselben Organisation getroffen habe und zu streiten begonnen habe. Beide Seiten wollten ihn umbringen, die Serben und die Albaner wegen des alten Problems.

 

Ebenso wie auch für das Bundesasylamt ist auch für den Asylgerichtshof dieses Vorbringen im Hinblick auf eine asylrelevante Sachverhaltsänderung als völlig unglaubwürdig zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer nun einen Streit behauptet, der in einem Vorfall seine Ursachen haben soll, der bereits, wie oben ausgeführt, rechtskräftig als nicht glaubwürdig und nicht asylrelevant beurteilt worden war. Weitere konkrete neue und asylrelevante Verfolgungsbehauptungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme am 24.09.2008, dass er oft in politische Diskussionen verwickelt sei auch bei den Serben und bei den Albanern und deshalb nicht wisse, wer ihn verfolge, stellt keine relevante Sachverhaltsänderung dar, zumal sich auch dieses Vorbringen auf den angeblichen Versuch, ihn umzubringen, bezieht, der bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen war. In Gesamtbetrachtung zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Begründung seines zweiten Asylantrages keine entscheidungsrelevanten Verfolgungsgründe auf, die nicht bereits von der Beurteilung im bereits abgeschlossenen Verfahren mit umfasst gewesen wären und der Beschwerdeführer erstattete auch kein glaubwürdiges neues Vorbringen hinsichtlich einer allenfalls eingetretenen neuen Verfolgung, das zu einer anderen Beurteilung jener Umstände führen könnte, die bereits im ersten Asylverfahren den Grund für die Abweisung gebildet haben. Daran vermag auch die - erst am 29.10.2008, somit einige Tage nach Einbringung der Beschwerde beim Bundesasylamt eingebrachte - Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers nicht zu ändern, zumal darin zum Zeitpunkt 14.07.2008 ein Streit mit einem Nachbarn bestätigt wird. Da sich der Beschwerdeführer jedoch laut seinen eigenen Angaben zwischen seiner rechtskräftigen Abweisung im ersten Asylverfahren und seiner behaupteten Rückreise in seinen Heimatstaat am 03.09.2008 - folglich auch zum Zeitpunkt, zu dem die Eltern dem Beschwerdeführer eine private Bedrohung attestierten - nicht im Kosovo aufgehalten habe und auch von ihm eine Bedrohung durch einen Nachbar in seinem nunmehrigen Asylverfahren überhaupt nicht vorgebracht worden ist, sondern vielmehr immer eine Bedrohung durch unbekannte Serben oder Albaner behauptet worden ist, vermag diese vorgelegte Bestätigung nicht das Vorbringen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise zu untermauern. Die in der vorgelegten Erklärung beschriebene Bedrohung kann, im Zusammenhalt mit den genannten bisherigen Angaben des Beschwerdeführers, daher nur vor seiner ersten Asylantragstellung stattgefunden haben, sodass damit keine Änderung des Sachverhaltes nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bescheinigt wird. Weiters darf nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1997, Zl. 95/09/0203).

 

Es ergibt sich somit für den vorliegenden Beschwerdefall, dass gemäß der oben angeführten Rechtsprechung in Bezug auf wiederholte Asylanträge, wonach die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, keine verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

 

Der Asylantrag wurde daher vom Bundesasylamt zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

Gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz unter anderem dann mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gem. § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Auch in der am 16.10.2008 eingebrachten Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben. Auch eine am 05.11.2008 seitens des erkennenden Gerichtshofes eingeholte ZMR-Auskunft lässt keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für ein zwischenzeitlich allenfalls neu eingetretenes Familienleben erkennen.

 

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf einen abgewiesenen und den nunmehr verfahrensgegenständlichen zurückgewiesenen Asylantrag stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9). Der Beschwerdeführer hat zudem im Verfahren keine Anhaltspunkte für ein allfällig bestehendes schützenswertes Privatleben vorgebracht und auch in seiner Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

 

Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.

 

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d AVG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof unterbleiben, da der vorliegende Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht substantiiert entgegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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