TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/11 B2 247150-0/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Spruch

B2 247.150-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der B.M., geb. 00.00.1996, StA.:

Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2004, Zl. 03 17.126-BAT, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde der B.M. vom 12.02.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2004, Zl. 03 17.126-BAT, wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 AsylG idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der albanische Volksgruppe, hat durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.06.2003 einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen (in concreto ihres Vaters) aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen zu gewährenden Asyls gestellt.

 

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.02.2004, Zl: 03 17.126-BAT, den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Berufung erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des B.D.. Dessen Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2001, Zl. 01 23.082-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des B.D. nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist.

 

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ursprünglich: Berufung) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl: B2 225.911-0/2008/4E, abgewiesen.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Vaters.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 23.02.2004 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

3.5. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Da dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde, liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG betreffende Asylgewährung, nicht vor.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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