TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 C3 303809-1/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

C3 303.809-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des X.W., geb. 00.00.1970, StA. von China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2006, FZ. 04 25.211-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 15.12.2004 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag und wurde daraufhin am 22.12.2004 vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab er an:

"Meine Gattin ist im Jahr 2001 an multipler Sklerose erkrankt, die Kosten für die Behandlung und Medikamente beliefen sich auf ca. 50.000,- RMB. Ich hätte dieses Geld nie und nimmer aufbringen können, wenn ich mich nicht darauf eingelassen hätte, DVD's für die Falun Gong Bewegung zu verkaufen. Ich habe damit im April 2003 begonnen, im Juni 2003 wurde ich dann von der Polizei festgenommen. Die DVD's habe ich hauptsächlich im ländlichen Bereich abgesetzt, wobei ich von Haus zu Haus gefahren bin und diese angeboten habe. Während einer Verkaufstour durch die Gemeinde L. wurde ich von der dortigen Polizei festgenommen und ca. 2 Wochen lang im Polizeigefangenenhaus festgehalten. Während dieser Zeit wurde ich öfters geschlagen und habe deswegen Magenblutungen erlitten. Daraufhin wurde ich ins Spital eingeliefert von dem aus mir die Flucht gelungen ist. Ich bin zu meinem Onkel geflüchtet, habe mich in dessen Haus ein paar Tage lang aufgehalten und habe mich dann in die Provinz Fujian abgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt lief bereits eine Polizeifahndung gegen mich. In der Provinz Fujian habe ich mich dann bis Juni dieses Jahres aufgehalten und mich mit diversen Gelegenheitsarbeiten durchgeschlagen."

 

Am 07.06.2006 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2006, Zahl: 04 25.211-BAW, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 08.07.2006, Zahl: 04 25.211-BAW, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung Zurückschiebung und Abschiebung nach China zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die dargestellten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, zumal der Asylwerber sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt habe und es jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, habe der Asylwerber angegeben, im April 2003 mit dem Verkauf von Falun Gong Materialien begonnen zu haben und am 11. Juni 2003 von der Polizei festgenommen worden zu sein. Pro verkaufter DVD habe er einen Gewinn von 5 bis 8 RMB gemacht, das wären etwa 70% des Umsatzerlöses gewesen. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis habe es nicht gegeben. Im völligen Widerspruch dazu habe der Asylwerber bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben, dass er etwa ein Jahr lang Falun Gong DVD's verkauft habe und zwar im Zeitraum April 2002 bis Juni 2003. Die DVD's habe er um 3 RMB erstanden und um 10 bis 20 RMB weiterverkauft. Das Bundesasylamt merkte an, dass dies nicht einem Umsatzerlös von 70% entspreche. Weiters habe der Asylwerber bei seiner zweiten Einvernahme von einem konkreten fluchtauslösenden Ereignis, nämlich der landesweiten Computerfahndung nach seiner Person gesprochen. Auch dieser Widerspruch erschüttere seine Glaubwürdigkeit. Zudem habe der Asylwerber äußerst vage Angaben zur Falun Gong Bewegung gemacht und habe zu den von ihm verkauften DVD's keinerlei substantiierte Auskünfte erteilen können. Schließlich seien auch die Angaben bezüglich seines Motivs für den Verkauf der DVD's nicht nachvollziehbar. Der Asylwerber habe das Geld aus dem Verkauf für die Finanzierung des Krankenhausaufenthaltes seiner Gattin (Behandlung im Jahr 2001) benötigt. Es sei nicht verständlich, warum der Asylwerber dann erst Mitte 2002 bzw. erst im Jahr 2003 mit dem Verkauf begonnen habe, zumal Krankenhäuser spätestens bei der Entlassung der Patienten Rechnung legen. Letztendlich habe der Asylwerber auch eingestanden, dass alle offenen Krankenhausrechnungen von seiner Gattin beglichen worden seien. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten sei davon auszugehen, dass die Behauptungen des Asylwerbers eine gedankliche Konstruktion darstellen würden. Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe käme weder die Gewährung von Asyl in Betracht, noch könne vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 57 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine asylrelevante Gefährdung erkennen. Es lägen auch keine Hinweise vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden. Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, zudem wäre bei einer Abwägung die Ausweisung geboten.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zur Verfolgung von Falun Gong Mitglieder bzw. zur Verfolgung von Personen, denen die Mitgliedschaft unterstellt werde, anzustellen. Es werde völlig übersehen, dass der Beschwerdeführer nie behauptet habe, sich konkret mit Falun Gong auseinander gesetzt zu haben; er sei nie Mitglied gewesen. Vielmehr sei ihm - wie er bei seinen Befragungen auch angegeben habe - von der Polizei unterstellt worden aktiver Falun Gong Anhänger zu sein. Diesbezüglich seien einige näher bezeichnete Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde nicht passend. Der Beschwerdeführer habe immer angegeben, Geld mit dem Vertreiben von Falun Gong DVD's verdient zu haben, daher kenne er auch nur den ungefähren Inhalt dieser DVD's. Weiters sei der Bericht des Sonderberichterstatters für Folter, Manfred Nowak, von der Erstbehörde falsch interpretiert worden. Die wesentliche Aussage dieses Berichtes sei nicht - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - dass die Zustände im Bezug auf Grundbedürfnisse allgemein zufriedenstellend seien. Dies stelle auch gar nicht den Kern des Problems dar. Vielmehr sei zu hinterfragen, ob Folter und unmenschliche Behandlung nach wie vor vorkämen. Dazu zitierte der Beschwerdeführer ausschnittsweise den eben angesprochenen Bericht und merkte an, es würden sich in diesem Bericht auch Ausführungen zur Behandlung von Falun Gong Anhängern finden, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Anschließend listete der Asylwerber in seiner Beschwerdeschrift Grundsätzliches zur behördlichen Ermittlungspflicht und zum Beweisverfahren auf und gelangte schließlich zu dem Schluss, dass er - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - sehr wohl Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Bezüglich Spruchpunkt II. bemängelte der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Vorraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall zu prüfen. Die Gefahr, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern auch erheblich. Zu Spruchpunkt III. werde angemerkt, dass gemäß § 64 AVG "Berufungen" grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme und die ausgesprochene Ausweisung daher rechtswidrig sei.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I, Spruchteil II als auch betreffend Spruchteil III in der Begründung des Bescheides vom 08.07.2006, Zahl: 04 25.211-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145).

 

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewürdigt, und ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem auch nicht ausreichend konkret entgegen getreten. Insbesondere finden sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärungen, die geeignet wären die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften.

 

Der Beschwerdeführer machte bei seinen beiden Einvernahmen völlig unterschiedliche Angaben bezüglich des Zeitraums, in dem er Falun Gong DVD's verkauft habe. Diese vom Bundesasylamt aufgezeigte Ungereimtheit konnte der Beschwerdeführer weder bei seiner Einvernahme am 07.06.2006 erklären (F: "Wieso haben Sie im Zuge ihrer Einvernahme behauptet, dass Sie von April 2003 bis Juni 2003 die Falun Gong DVD's verkauft hätten? Heute behaupten Sie, dass Sie die DVD's ein Jahr lang verkauft hätten. Erklären Sie mir bitte den Widerspruch." - A: "Ich habe im Jahr 2002 mit dem Verkaufen begonnen."), noch finden sich diesbezüglich Erläuterungen in der Beschwerdeschrift. Völlig zu Recht hat das Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass diese zeitlichen Angaben zudem nicht mit der Behauptung in Einklang zu bringen sind, dass der Beschwerdeführer das Geld aus dem Verkauf für Spitalsrechnungen im Zusammenhang mit der Krankheit seiner Gattin benötigt habe, wo doch die Behandlung seiner Frau im Jahr 2001 stattgefunden habe. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 07.06.2006 keine schlüssigen Aussagen tätigen, sondern verstrickte sich im Gegenteil in immer weitergehende Widersprüche. So sprach er zuerst davon dem Spital einen Betrag von 50.000 RMB für die Behandlung seiner Frau geschuldet zu haben. Darauf angesprochen, dass kein Spital in der VR China ohne vorherige finanzielle Absicherung eine derartig kostspielige Therapie beginnen würde, gab der Asylwerber an: "Es ist ja nicht so, dass wir gar nichts bezahlt hätten. Meine Frau hat für die erwähnte Operation 50.000 RMB zahlen müssen. Es sind jetzt aber immer noch viele Rechnungen offen. Wie hoch der offene Betrag insgesamt ist, kann ich nicht sagen." Zu dem Vorhalt, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei 80.000 RMB für seine Flucht aufzubringen und warum er dann nicht lieber die offenen Spitalskosten seiner Frau begleichen wollte, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner ursprünglichen Aussage an: "Wir hatten im Spital überhaupt keine Schulden. Meine Frau hat 50.000 RMB bezahlt und damit war alles beglichen.". Dies relativierte der Asylwerber jedoch sogleich und gab auf die Frage hin, ob er also keine offenen Spitalsrechnungen mehr gehabt habe, an: "Vielleicht möglicherweise im Zusammenhang mit meinen eigenen Behandlungskosten, aber sicher nicht im Zusammenhang mit der Ehefrau." Im Übrigen hat der Asylwerber in der Beschwerdeschrift nicht einmal den Versuch unternommen, die diesbezüglichen Ungereimtheiten aufzuklären. Ebenso vage bzw. widersprüchlich sind die Angaben des Asylwerbers zu dem durch den Verkauf der DVD's angeblich erzielten Gewinns. Solch widersprüchliche, in sich nicht schlüssige Angaben sind keinesfalls dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu begründen. Abschließend ist zu bemerken, dass der Asylwerber keinerlei nähere Angaben über die Falun Gong Bewegung machen konnte. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er Falun Gong nicht praktiziert, sondern bloß Materialien verteilt habe, ist nicht überzeugend; es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, sich einerseits auf eine gefährliche Tätigkeit für eine staatlich verbotene Bewegung einzulassen, andererseits aber nichts Konkretes über diese Bewegung zu wissen. Letztlich konnte der Beschwerdeführer auch kein fluchtauslösendes Ereignis nennen, weshalb davon auszugehen ist dass der Asylwerber auch tatsächlich von keinen asylrelevanten Fluchtgründen betroffen ist. Die abschließende Behauptung des Beschwerdeführers, es habe eine Computerfahndung nach seiner Person gegeben, steht nicht mit seiner ursprünglichen Aussage im Einklang und konnte der Widerspruch weder in seiner Einvernahme am 08.07.2006, noch in der Beschwerdeschrift entkräftet werden. Über Vorhalt gab der Asylwerber lediglich an: "Steht das mit der Computerfahndung nicht schon in der letzten Niederschrift? Aber dass ich mich gefürchtet habe, das steht schon drinnen." Diese Aussage vermag nichts zu erklären, sondern unterstreicht vielmehr den Gesamteindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers.

 

Dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die Erstbehörde habe nur mangelhaft Ermittlungen durchgeführt, ist entgegenzuhalten, dass die Behörde im Verfahren auf die vagen Angaben des Asylwerbers angewiesen war und diesen durch gezielte Befragung bestmöglich nachgegangen ist. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Asylwerber auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen hingewiesen wurde und Gelegenheit hatte dazu Stellung zu nehmen bzw. konkretere Angaben zu machen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht vermochte. Weitere Anhaltspunkte für Ermittlungen haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben, die diesbezügliche Rüge in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere.

 

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in China Folterungen ausgesetzt zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zugunsten des Asylwerbers sprechen könnten. Es liegt kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass sich sowohl die Eltern als auch die Ehegattin und der Sohn des Asylwerbers nach wie vor in der VR China aufhalten.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Asylwerbers keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen vermochte, womit weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung iSd § 50 FPG in Betracht kommt, und bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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