TE AsylGH Beschluss 2008/11/13 S1 402384-1/2008

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Spruch

S1 402.384-1/2008/4E

 

Beschluss

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des A.R., 00.00.1974 geb., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zl. 08 05.942-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde des A.R. vom 28.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, Zl. 08 05.942-BAI, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

Der Beschwerdeführer bringt vor Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein und den im Erkenntnis angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 09.07.2008 einen Asylantrag, woraufhin er am 05.08.2008 und am 09.10.2008 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch bzw. Russisch niederschriftlich einvernommen wurde.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.10.2008, Zl. 08 05.942-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 14 a der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

 

Das Bundesasylamt übermittelte am 13.10.2008 im Faxwege den erstinstanzlichen Bescheid an die Polizeiinspektion Saalfelden zwecks Zustellung an den Beschwerdeführer. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Saalfelden persönlich am 13.10.2008 zugestellt (Seite 311 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; unterfertigte Übernahmebestätigung des Antragstellers).

 

Eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, datiert mit 23.10.2008, wurde am 28.10.2008 im Faxwege an das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost und am 29.10.2008 an das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck übermittelt (Seite 313 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, am 06.11.2008 beim Postamt hinterlegt und somit zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 10.11.2008 (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.

 

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.11.2008, einlangend beim Asylgerichtshof am 10.11.2008, wurde das Datum der rechtswirksamen Zustellung vom 13.10.2008 jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Im Gegenteil wurde in der Beschwerdevorlage selbst durch den Beschwerdeführer angeführt, dass er am Montag, den 13.10.2008, betreffenden Bescheid erhalten hat.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 13.10.2008, bereits am 27.10.2008 abgelaufen. Die am 28.10.2008 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

 

In der Stellungnahme selbst wurde seitens des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG eingebracht, welcher der Erstinstanz zur Entscheidung übermittelt wurde, die das Vorbringen (Beschwerdeverfasser säumig) in geeigneter Weise zu prüfen haben wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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