TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/14 S4 402592-1/2008

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Veröffentlicht am 14.11.2008
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Spruch

S4 402.592-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. N.I., geb. 00.00.1993, StA. von Moldawien, vertreten durch RB Mag. J.K., p. A. Bundesasylamt EAST Ost, Otto Glöckelstraße 24, A-2415 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl: 08 07.355-EASt Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Moldawien und ist eigenen Angaben zufolge am 14.7.2008 illegal über die Ukraine in die Slowakei eingereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 7 u. Aktenseite 15 f.). Er verließ die Slowakei laut eigener Aussage sodann am 15.8.2008 und reiste in der Folge per Zug nach Österreich weiter, wo er am 18.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Aktenseite 15). Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.8.2008 gab der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Aufenthalt in der Slowakei u. a. an, dass es dort "dreckig" wäre und er nur einmal am Tag etwas zu essen bekommen habe (Aktenseite 19).

 

Mit E-mail vom 22.8.2008 ersuchte Österreich die Slowakei um Übernahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Mit Schreiben vom 5.9.2008 (Aktenseite 47) erklärte sich die Slowakei bereit, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wiederaufzunehmen.

 

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2008 erklärte der Asylwerber nach Vorhalt, dass die Slowakei zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht in die Slowakei zurückwollte, da das Essen dort "nicht menschlich" gewesen sei, es dort dreckig wäre und er von Georgiern zum Stehlen gezwungen worden wäre (Aktenseite 81).

 

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl: 08 07.355-EASt Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seine Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihm im Falle seiner Überstellung in die Slowakei seine Kettenabschiebung nach Moldawien drohe. Das Bundesasylamt habe die Zuständigkeit der Slowakei weiters unzutreffenderweise auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) gestützt, da für ihn als Minderjährigen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die maßgebliche zuständigkeitsbegründende Norm sei. Da er als Minderjähriger in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, sei Österreich aufgrund von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zur Prüfung des Asylantrages zuständig, da diese Bestimmung nicht auf die Stellung des ersten Asylantrages im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abstelle, sondern lediglich auf eine Asylantragesstellung. Er sei im slowakischen Flüchtlingslager von Georgiern bedroht worden und sei aus Angst nicht zur Polizei gegangen. Er sei offenbar nicht in einer minderjährigengerechten Einrichtung untergebracht gewesen. Die Anerkennungsquote sei in der Slowakei weiters so niedrig, dass nicht davon auszugehen sei, dass er in der Slowakei ein faires Verfahren erhalten würde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Die Slowakei hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) ausdrücklich akzeptiert, den Asylwerber wieder aufzunehmen und war es diesem bereits am 14.7.2008 möglich, in der Slowakei einen Asylantrag zu stellen. Zweifel am Zugang des Antragstellers zu einem Asylverfahren in der Slowakei liegen daher nicht vor.

 

Den Einwendungen in der Beschwerde, wonach dass das Bundesasylamt die Zuständigkeit der Slowakei zu Unrecht auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) gestützt hätte und in seinem Fall Österreich auf der Grundlage des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, kann nicht gefolgt werden:

 

Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lautet wie folgt:

 

Handelt es sich bei dem Asylwerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

 

Der Asylwerber hat im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zunächst in der Slowakei einen Asylantrag gestellt, ehe er in der Folge nach Österreich weitgereist ist und dort einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, sodass sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Zuständigkeit der Slowakei als Erstasylantragsstaat zur Prüfung des Asylantrages ergibt. Hat sich der Erstasylantragstaat einmal gem. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt, so besteht im Falle dessen, dass der Asylwerber - wie in casu - in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist und dort einen weiteren Asylantrag stellt, die Verpflichtung des Erstasylantragsstaates zur Wiederaufnahme gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) (vgl. hierzu auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K7 zu Art. 6, Seite 81). Soweit der Asylwerber vermeint, dass Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lediglich auf eine Asylantragstellung - unabhängig von dem Umstand, dass gegebenenfalls bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt wurde - abstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages in einem der Mitgliedstaaten vorgelegen hat (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, 2006, K4 zu Art. 5, Seite 79). Hieraus folgt, dass nun gerade auch nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Erstasylantragsstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Zuständigkeit nach der Dublin-VO maßgeblich ist. Das Bundesasylamt ist im vorliegenden Fall sohin völlig zu Recht von der Verpflichtung der Slowakei zur Übernahme des Asylwerbers und zur Prüfung seines Asylantrages ausgegangen und hat die Slowakei ihre Zuständigkeit auch ausdrücklich akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

 

Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung in die Slowakei gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da der Asylwerber keine Verwandtschaft in Österreich hat) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

 

Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in der Slowakei selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen ebenso wenig vorhanden wie dass ihm die Slowakei entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. hierzu insbesondere Seite 10 des angefochtenen Bescheides).

 

Da im konkreten Fall keine Hinweise dafür vorliegen, dass über den in der Slowakei gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers bereits eine erste Sachentscheidung getroffen worden wäre, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang des in der Slowakei anhängigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers und seine diesbezüglichen Erfolgsaussichten. Ausgehend davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Slowakei gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung qualifiziert verstoßen würde, erscheinen die lediglich pauschal in den Raum gestellten Einwendungen des Asylwerbers, wonach er fürchte, im Falle einer Überstellung in die Slowakei ohne weitere inhaltliche Prüfung seines Asylantrages nach Moldawien abgeschoben zu werden, nicht geeignet, um ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung in die Slowakei darzutun. In Bezug auf die Angaben des Asylwerbers, wonach es in der Slowakei "dreckig" wäre, ist zu entgegnen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht wird. Soweit der Asylwerber vorbringt, in der Slowakei von Georgiern bedroht und zu kriminellen Handlungen gezwungen worden zu sein, ist einzuwenden, dass die Slowakei als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in der Lage und auch willens ist, ihm vor allfälligen Übergriffen Privater effektiv Schutz zu bieten. Dass ihm die Slowakei diesbezügliche Hilfe verweigert hätte, lässt sich bereits den eigenen Angaben des Asylwerbers, der behauptetermaßen nicht einmal versucht hat, sich um polizeiliche Hilfe an die slowakischen Behörden zu wenden, nicht entnehmen.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach in der Slowakei eine extrem niedrige Anerkennungsquote bestünde und der Asylwerber daher nicht damit rechnen könne, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach geringe Anerkennungsquoten im Zielstaat generell für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. VwGH 31.3.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.5.2005, Zahl:

2005/20/0095, VwGH 30.6.2005, Zahl: 2005/20/0082 u.a.).

 

Soweit der Asylwerber in der Beschwerde geltend macht, in der Slowakei "offenbar nicht in einer minderjährigen gerechten Einrichtung untergebracht" gewesen zu sein, ist anzumerken, dass diesen pauschalen Einwendungen nicht ansatzweise zu entnehmen ist, worin konkret die Mangelhaftigkeit der Unterbringung des Asylwerbers gelegen sein soll. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge es in der Slowakei für unbegleitete minderjährige ausländische Staatsbürger eine eigene Unterkunft - konkret das sogenannte Honore¿ Orechove¿ Waisenhaus - gibt (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides). Vor dem Hintergrund, dass Asylwerber in der Slowakei während der Verfahrensdauer Anspruch auf Unterkunft, Essen oder Essensgeld, Hygieneprodukte und andere lebensnotwendige Dinge haben, Taschengeld erhalten und überdies Anspruch auf eine medizinische Notversorgung haben (vgl. hierzu auch Seite 10 des angefochtenen Bescheides), erscheinen seine erstinstanzlichen Angaben, wonach er in der Slowakei nur einmal am Tag etwas zu essen bekommen habe und das Essen überdies "nicht menschlich" gewesen wäre, letztlich nicht geeignet, darzutun, dass sich der Asylwerber in der Slowakei in einer existentiellen Notlage befunden hätte oder gar Hunger hätte leiden müssen.

 

Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in der Slowakei nicht behandelbar wäre, leidet, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK seine Überstellung in die Slowakei nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.

 

Im Übrigen hat bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sowie Erwägungen zu seiner Ausweisung gem. § 10 AsylG und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Minderjährige, real risk
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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