TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/18 E5 402473-1/2008

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Veröffentlicht am 18.11.2008
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Spruch

GZ. E5 402.473-1/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde der BH Mödling, vertreten durch Mag. WOLLINGER Rosemarie, Diakonie Flüchtlingsdienst, betreffend D.K., geb. 00.00.1991, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, FZ. 08 00.770-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 19.01.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 21.01.2008 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 11.02.2008 und am 28.04.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Da das Bundesasylamt erhebliche Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, wurde ein Sachverständigengutachten vom 18.08.2008 des Dris. K. zur Klärung der Alterfrage eingeholt. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwischen 22 und 24 Jahre alt sei, das 18. Lebensjahr jedenfalls deutlich überschritten habe. Dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Dem wurde auch entsprochen, wobei der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Beschluss des BG Mödling, vom 09.04.2008 in Vorlage brachte, mit welchen in der Pflegschaftssache des Beschwerdeführers die Obsorge an den Jugendwohlfahrtstäger Land NÖ übertragen wurde.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, FZ. 08 00.770-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2009 erteilt. Weiters wurde seitens des Bundesasylamtes die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Gegen diesen am 20.10.2008 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 30.10.2008 gegenständliche Beschwerde erhoben.

 

I.2. Sachverhalt:

 

Das Bundesasylamt stellte die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anhand eines diesbezüglich eingeholten Sachverständigengutachtens fest. Die Zustellung des Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008, FZ. 08 00.770-BAT, erfolgte jedoch an die BH Mödling als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers.

 

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

 

II.1.1 Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.2. Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Laut Abs. 2 leg. cit. ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Entsprechend Abs. 3 leg. cit. hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Abs. 4 leg. cit normiert, dass eine Berufung nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Gemäß Abs. 5 leg. cit ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Aus § 63 Abs. 4 und 5 AVG geht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, hervor, dass das Recht der Beschwerde den Parteien des Verfahrens zusteht, die vom Bescheid beschwert sind (vgl. VwGH 29.08.1995, 95/05/0115; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2005] Rz 486).

 

Einer Entscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG steht entgegen, wenn das Berufungsrecht wegen mangelnder Parteistellung fehlt (vgl. VwGH 15.10.1985, 85/07/0257; 21.06.1994, 91/07/0131).

 

II.2.1. Das Bundesasylamt stellte unter Zugrundelegung eines amtswegig eingeholten Sachverständigengutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Konsequenterweise müsste in der Folge der Bescheid an den Beschwerdeführer persönlich bzw an seinen gewillkürten Vertreter zugestellt werden. Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass bloß an die BH Mödling als gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, obschon sich der Zustellverfügung entnehmen lässt, dass sowohl eine RSa Zustellung an den Beschwerdeführer selbst als auch an die BH Mödling verfügt wurde.

 

Zusammengefasst ist das Bundesasylamt seiner eigenen Volljährigkeitsfeststellung nicht gefolgt, ansonsten hätte sie nur an den Beschwerdeführer bzw an seinen gewillkürten Vertreter zugestellt. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang nämlich darüber hinaus übersehen, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2008 den Evangelischen Flüchtlingsdienst inklusive einer Zustellvollmacht mit seiner Vertretung bevollmächtigte. Da das Bundesasylamt von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, wäre vor diesem Hintergrund die Bevollmächtigung des Evangelischen Flüchtlingsdienstes seitens des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt und hätte nur an diesen ordnungsgemäß zugestellt werden können.

 

Vor diesem Hintergrund war die BH Mödling nicht berechtigt als gesetzlicher Vertreter eine Beschwerde einzubringen.

 

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, dass - abgesehen von dem gravierenden Zustellfehler - es das Bundesasylamt unterlassen hat, auf den Beschluss des BG Mödling, vom 09.04.2008 einzugehen, mit welchen in der Pflegschaftssache des Beschwerdeführers die Obsorge an den Jugendwohlfahrtstäger Land NÖ übertragen wurde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Vertretungsverhältnis, Volljährigkeit, Vollmacht, Zustellmangel
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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