TE AsylGH Beschluss 2008/11/18 S12 311040-3/2008

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Veröffentlicht am 18.11.2008
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Spruch

S12 311.040-3/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des T.E., geb. 00.00.1997, StA.

Iran, gesetzlich vertreten durch: T.Z., diese vertreten durch: Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, FZ. 08 09.667, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 22.10.2008, FZ: 08 09.667-EAST Ost, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

 

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer fristgerecht durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.

 

4. Die Beschwerde langte am 12.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 02.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

 

2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährige Sohn des T.M. und der V.M., deren Beschwerden gegen die jeweiligen abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 18.11.2008, GZ S12 311.043-3/2008/2Z (Vater) und S12 311.042-3/2008/2Z (Mutter), die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Folglich ist der minderjährige Beschwerdeführer als Familienangehöriger des T.M. und der V.M. gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren. Es liegt daher gegenständlich ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf T.M. und der V.M. vor.

 

2.1. Der Asylgerichtshof wird sodann unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers entscheiden.

 

2.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.

 

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl I. Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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