TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/21 S4 402738-1/2008

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Veröffentlicht am 21.11.2008
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Spruch

S4 402.738-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des D.K., 00.00.1988 alias 00.00.1991 geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, Zahl: 08 08.196 EAST Ost zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und eigenen Angaben zufolge etwa vor 3 Jahren von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er am 20.11.2007 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt (daktyloskopiert) wurde (vgl. Eurodac-Treffer AS 5). Vor den griechischen Behörden ist der Antragsteller unter dem Nationale D.K., 00.00.1988 geb., in Erscheinung getreten (vgl. AS 67b). Letztlich ist der Antragsteller - ohne in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben - am 5.9.2008 in Österreich eingereist, wo er unter dem nunmehr behaupteten Nationale M.A., 00.00.1991 geb., am 6.9.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Mit E-Mail vom 11.9.2008 (AS 7 des Dublin-Aktes)) ersuchte Österreich Griechenland um Rückübernahme des Asylwerbers. Griechenland hat mit Schreiben vom 29.9.2008 (AS 17) seine Zuständigkeit gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erklärt und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert.

 

Unter einem teilte Griechenland ausdrücklich mit, dass der Asylwerber - falls er dies wünscht - bei seiner Ankunft in Griechenland die Möglichkeit hat, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen.

 

Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bezirkspolizeiinspektion Traiskirchen EAST und vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, dass er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, Griechenland sei kein gutes Land, er wolle dorthin nicht zurückkehren. Er habe nicht gewusst, dass er sich in Griechenland befinde; er habe dort einen Landesverweis bekommen und auch die Sprache nicht verstanden.

 

Nach Vorhalt, dass er in Griechenland eine andere Identität samt Geburtsdatum, das ihn als volljährig ausweist, angegeben hat, erklärte der Asylwerber sinngemäß, dass man in Griechenland eventuell einen falschen Namen und ein falsches Datum aufgeschrieben habe, er habe dort nur seinen Vornamen genannt, er habe dort sein Geburtsdatum auch nicht gewusst, sondern lediglich sein Alter von 17 Jahren gekannt.

 

Im Verfahren legte der Asylwerber schließlich eine afghanische Geburtsurkunde vor, auf der das Geburtsdatum 1991 aufscheint (vgl. AS 37 und 63).

 

In der Folge wurde der Antragsteller, der nach den erstinstanzlichen Ausführungen augenscheinlich zweifellos älter als 18 Jahre erschien, zur Alterseingrenzung einem Kinderarzt vorgeführt, der aufgrund der Begutachtung der Körperbehaarung sowie der Zähne (Weisheitszähne vorhanden) des Antragstellers zur Einschätzung gelangt, dass dieser zwischen 24 und 26 Jahre alt sei (AS 71).

 

Mit Bescheid vom 28.10.2008, Zahl: 08 08.196 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

 

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008 stützen. In ihrer Beweiswürdigung stützt sich die Erstbehörde auch auf diese Quellen und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Griechenland dort eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er minderjährig und demnach die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Asylantrages gegeben sei. Sinngemäß führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine augenscheinliche Altersschätzung durch den einvernehmenden Beamten nicht zulässig und das eingeholte medizinische SV-Gutachten über sein Alter nicht schlüssig sei. Da er eine Geburtsurkunde, die nach Überprüfung durch das Bezirkspolizeikommando Baden keine Verfälschungen aufweist, vorgelegt habe, die sein Geburtsdatum mit 1991 ausweist, hätte das Bundesasylamt seine Minderjährigkeit feststellen müssen.

 

Im Übrigen machte der Antragsteller geltend, dass das griechische Asylverfahren sowie die Versorgungslage von Asylwerbern massiv mangelhaft seien.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 19.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

An dieser Stelle ist von rechtlicher Relevanz, ob der Antragsteller minderjährig ist oder nicht, da in ersterem Fall Österreich gem. Art 6 Dublin II VO zur Prüfung seines Asylantrages zuständig wäre.

 

Es fällt auf, dass der Asylwerber bei seinem Behördenkontakt in Griechenland als Geburtsdatum 00.00.1988 angegeben hat, während er hingegen in Österreich behauptet, am 00.00.1991, geboren zu sein. Die diesbezügliche Erklärung des Antragstellers, dass in Griechenland eventuelle der Name und das Geburtsdatum falsch aufgeschrieben worden seien, vermag nicht zu überzeugen und erscheint als bloße Ausrede für divergierende Behauptungen. Es kann nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden, dass griechische Behörden völlig willkürlich, geradezu "irgendeine" Identität von Personen, die erkennungsdienstlich behandelt werden, niederschriftlich festhalten, und weder Vorname, noch Nachname noch Geburtsdatum den Angaben des Aufgegriffenen entsprechen. Die Aussage des Antragstellers, dass er in Griechenland nur seinen Vornamen genannt habe (AS 105), erscheint schon allein deshalb nicht glaubhaft, da der Antragsteller im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland selbstverständlich nach seinem vollen Namen gefragt worden wäre, wenn er diesen nicht aus eigenem genannt hätte. Auch die Aussage, dass er in Griechenland sein Geburtsdatum nicht gewusst hätte, erschiene nicht nachvollziehbar, wenn das in Österreich im Zuge der erstinstanzlichen Niederschrift angegebene Geburtsdatum 00.00.1991 (AS 37) stimmen würde, da nicht erkannt werden kann, warum der Asylwerber sein Geburtsdatum im Bundesgebiet angeben könnte, in Griechenland vormals hingegen nicht. Es muss sohin geradezu davon ausgegangen werden, dass der Asylwerber in Griechenland sowohl den Namen D.K. als auch das Geburtsdatum 00.00.1988 angegeben hat!

 

Es ist weiters evident, dass nicht beide der vorgebrachten Varianten mit der Wirklichkeit übereinstimmen können und der Asylwerber zumindest einmal versucht hat, seine Identität durch Falschangaben zu verschleiern. Der Asylwerber behauptet nun, dass seine in Österreich getätigten Aussagen zu seiner Identität richtig seien.

Diese Behauptung erscheint jedoch nicht glaubhaft:

 

Der Asylwerber hätte in Griechenland ein Geburtsdatum angegeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hätte, während er seinen Angaben in Österreich zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig sei. Eine derartige Vorgangsweise ist objektiv betrachtet jedoch nicht nachvollziehbar und kann nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, konkret den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als volljährige Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach tatsächlich am 00.00. des Jahres 1991 geboren - wie er es in Österreich behauptet hat - so hätte er dies aller Voraussicht nach auch bei den griechischen Behörden zu Protokoll gegeben. Mit diesen Erwägungen steht auch im Einklang, dass nach der Erfahrung der Asylbehörden Asylwerber bei ihrer ersten Befragung im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am nächsten kommen. Dies entspricht jahrelanger Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Verwaltungsgerichtshofes und schließlich auch des Asylgerichtshofes.

 

Sohin besteht bereits nach dem oben Gesagten, der Eindruck, dass der Asylwerber in Wahrheit nicht im Jahr 1991 geboren worden, sondern jedenfalls volljährig ist.

 

Dieser Eindruck wird in der Folge dadurch bestärkt, dass der Asylwerber, wie erstinstanzlich ausgeführt, augenscheinlich deutlich älter wirkt. Es wird nicht verkannt, dass eine Altersbestimmung durch Augenschein seitens des einvernehmenden Beamten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (mangels "besonderer fachlicher Qualifikation" hiezu) nicht zulässig ist, doch wurde in casu keine Altersbestimmung durch Augenschein vorgenommen, sondern erhärtet der Augenschein lediglich die Richtigkeit der oben genannten Erwägungen zu den divergierenden Altersangaben.

 

Letztlich kommt auch der erstinstanzlich beigezogene Kinderarzt zum Ergebnis, dass der Antragsteller zwischen 24 und 26 Jahre alt ist. Bezüglich dieses "Gutachtens" ist die in der Beschwerde geäußerte Kritik, dass das "Gutachten" nicht den Anforderungen genüge, die an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind, aufgrund der Kürze und Knappheit des Befundes und der Schlussfolgerungen berechtigt, doch ist die Einschätzung eines Kinderarztes, der zweifellos eine "besondere fachliche Qualifikation" aufweist, auch wenn die Einschätzung keinem Gutachten im technischen Sinne entspricht, doch als sonstiges Beweismittel, das bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung in die Erwägungen zur Beweiswürdigung einfließt, verwertbar.

 

Gegen die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers spricht die vorgelegte Geburtsurkunde, die das Geburtsdatum 1991 aufweist. Hiezu ist zu bemerken, dass zwar keine Verfälschungen der Urkunde festgestellt werden konnten, dass dies jedoch noch nicht bedeutet, dass diese auch authentisch ausgestellt wurde, also "echt" ist, bzw. auch inhaltlich richtig ist. Ein schlagender "Beweis" für die Minderjährigkeit des Antragstellers ist die Geburtsurkunde somit nicht, sondern lediglich ein (weiteres) Beweismittel, das ebenfalls in die abwägende Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Beweisergebnisse und Erwägungen mit einzufließen hat.

 

Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ergibt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes letztlich, dass die Argumente, die für die Volljährigkeit des Antragstellers sprechen, bei Weitem überwiegen, sodass seine Volljährigkeit festgestellt wird, und das Bundesasylamt zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen ist. Ein ganz massiver Hinweis dafür, dass das Geburtsdatum 00.00.1991 nicht stimmt, ist der Umstand, dass der Asylwerber in Griechenland das später in Österreich behauptete Geburtsdatum nicht angegeben, sondern sich als volljährige Person präsentiert hat. Im Zusammenhalt mit der Einschätzung des Kinderarztes, die ein Alter zwischen 24 und 26 ergibt, und sohin selbst bei Einberechnung einer erheblichen Bandbreite einer solchen Schätzung massiv über dem Alter von 18 Jahren liegt, vermag die vorgelegte und ein Alter des Antragstellers von lediglich 17 Jahren angebende Geburtsurkunde, hinsichtlich deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit keine Aussagen getroffen werden können, nicht zu überzeugen.

 

Somit ist auszuführen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO aufgrund der Ersteinreise des Antragstellers aus einem Drittland in die Europäischen Union, konkret Griechenland, besteht und Griechenland diese Zuständigkeit letztlich mit Schreiben vom 29.9.2008 auch ausdrücklich akzeptiert hat.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Akzeptanz Griechenlands zur Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da der Asylwerber keine Familienangehörigen in Österreich hat) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

 

Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben (AS 16, 17 des angefochtenen Bescheides). Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor. Die gilt auch vor dem Hintergrund, dass Personen bei der Ersteinreise nach Griechenland allenfalls aufgrund von Engpässen in der Kapazität des griechischen Asylbehörden faktisch Schwierigkeiten haben können, einen Asylantrag zu stellen. Es darf in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, nicht übersehen werden, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen den Antragsteller übernimmt, sodass der Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden hat und diese bereits wissen, dass es sich um einen Asylwerber handelt. In casu hat Griechenland überdies ausdrücklich erklärt, dass dem Asylwerber im Falle seiner Überstellung der Zugang zu einem Asylverfahren offen steht!

 

Zu seinem Vorbringen in Bezug auf Griechenland, dass es dort keine ausreichende Betreuung und Versorgung für Asylwerber gebe, ist auszuführen, dass eine derartige Situation vom schwedischen Migrationsamt im Rahmen der fact finding mission im April 2008 nicht festgestellt werden konnte, vielmehr steht demnach die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau, wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat.

 

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass der Asylwerber auch angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können (Seite 14 des angefochtenen Bescheides), mit seinem Vorbringen zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf seine Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun vermag.

 

Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in-Frage-gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.

 

Da im konkreten Fall der Asylwerber in Griechenland erst einen Asylantrag stellen wird, falls er das wünscht, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem Faktoren einer besonderen Vulnerabilität nicht bestehen - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

 

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände des Asylwerbers sind der Aktenlage nicht zu entnehmen, sodass aus medizinischer Sicht seiner Überstellung nach Griechenland kein Hinderungsgrund entgegensteht.

 

Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl Pressemitteilung vom 09.04.2008). In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.

 

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, real risk
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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