TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/25 B14 307535-1/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Spruch

B14 307.535-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von A.R., geb. 00.00.2006, StA:

Russische Föderation, vertreten durch die Eltern als gesetzliche Vertreter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, vom 16.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zl 06 11.528-BAG, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von A.R. wird gemäß § 34 AsylG 2005 stattgegeben und A.R. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass A.R. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der in Österreich geborene Beschwerdeführer hat am 27.10.2006 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2006, Zl 06 11.528-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. (Spruchpunkt III).

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Eltern des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

Es ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

 

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn des A.S., dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2006, Zl. 05 03.889-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, wobei zugleich festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist. Weiters wurde der Asylwerber in Spruchpunkt III des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008, GZ: B14 259.572-3/2008/17E, Asyl gewährt.

 

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem bisherigen Akteninhalt des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt des Asylaktes seines Vaters.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 in der Sache eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt (§ 36 Abs. 3 AsylG).

 

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigen zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des A.S. und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005.

 

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2008, GZ: B14 259.572-3/2008/17E, Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Die Fortsetzung des zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bestehenden Familienlebens ist in keinem anderen Staat möglich. Dem Beschwerdeführer ist daher Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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