TE AsylGH Beschluss 2008/12/09 S11 402713-2/2008

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Veröffentlicht am 09.12.2008
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Spruch

S11 402713-2/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des F. alias A. H. alias F., geb. 00.00.1988, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mag. Gabor ZENTAI, Diakonie Flüchtlingswerk gem. GmbH, p.A. Steinergasse 3/EG, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

Dem behördlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte am 01.07.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits am 28.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mit Schriftstück vom 03.07.2008, vom BF übernommen am 04.07.2008, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 02.07.2008 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 06.08.2008 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO bei Griechenland liegt. Mit Schreiben vom 23.07.2008 erklärte sich Griechenland ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit. Mit Schreiben vom 06.11.2008 verlängerte die Erstbehörde die Frist zur Überstellung gemäß Art. 19 Abs. 4 iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf 18 Monate, da der BF flüchtig sei.

 

1.3. Am 19.08..2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters.

 

1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.09.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, durch persönliche Ausfolgung dem BF am selben Tag zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

 

1.5. Am 18.09.2008 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und verband seinen Antrag mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost.

 

1.6. Mit Bescheid vom 24.10.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und sprach aus, dass diesem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird.

 

1.7. Die gegen diesen Bescheid gerichtete fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.11.2008 wurde mit Erkenntnis des AsylGH, FZ. S11 402.713-1/2008, vom 05.12.2008 abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

2.1. In der ggst. Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, anzuwenden.

 

2.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.

 

2.3. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.

B-VG.

 

2.4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

2.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

2.6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.7. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 AsylGHG ist eine Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

2.8. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3 [2004] 130 ff).

 

2.9. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

 

2.10. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, AZ. 08 05.628-EAST Ost, wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung bei der Erstbehörde am 03.09.2008 gemäß § 24 ZustG rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 17.09.2008 gewesen, d.h., die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 17.09.2008, 24.00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

 

2.11. Die gegen den ggst. Bescheid gerichtete Beschwerde des BF (datiert mit 18.09.2008) wurde jedoch erst am 18.09.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, per Telefax eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.

 

2.12. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ggst. Bescheid des Bundesasylamtes wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen war.

 

2.13. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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