TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/07 C7 313483-1/2008

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Veröffentlicht am 07.01.2009
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Spruch

C7 313483-1/2008/21E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde der M.Z., geb. 00.00.1975, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007, Zl. 06 09.247-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird M.Z. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird M.Z. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo und Angehörige der goranischen Volksgruppe aus der Stadt Z. in der Gemeinde D., reiste gemeinsam mit ihrem Mann (GZ. 313.484) und ihren zwei minderjährigen Kindern (GZ. 313.485, 313.486) nach Österreich und stellte am 03.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab diesbezüglich an, dass sie der goranischen Volksgruppe angehöre und aus diesem Grund im Kosovo diskriminiert werde. Sie werde ausgelacht, weil sie nicht die albanische Sprache beherrsche. Es würde dort keine Freiheit geben.

 

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.09.2006 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst war, dass sie im Jahr 2002 eine Tochter verloren habe. Man habe die Tochter im Krankenhaus falsch behandelt. Sie sei sicher, dass die Tochter nur deshalb falsch behandelt worden sei, weil sie nur serbisch spreche. Weiters sei sie im Jahr 2002, als sie mit ihrer Tochter im Krankenhaus gewesen sei, von einem Mann, vermutlich ein Angestellter des Krankenhauses, bedrängt worden, welcher versucht habe, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich jedoch gewehrt, weshalb er dann von ihr abgelassen und das Zimmer verlassen habe. Seit diesem Vorfall habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme mehr im Kosovo gehabt, sie habe jedoch nach dem Tod ihrer Tochter den Wunsch gehabt, das Land zu verlassen.

 

Bei der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor: Personalausweis und Geburtsurkunde ihres Sohnes.

 

Bei ihrer zweiten Einvernahme am 13.09.2006 gab die Beschwerdeführerin nochmals an, dass sie im Jänner 2002 beinahe vergewaltigt worden sei.

 

Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin einer psychologischen Untersuchung gemäß § 30 AsylG unterzogen, aus welcher hervorging, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit keine traumaspezifischen Symptome feststellbar seien. Weiters wurde die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens verneint.

 

Am 18.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin erneut einer psychologischen Untersuchung gemäß § 30 AsylG unterzogen, aus welcher hervorging, dass bei der Beschwerdeführerin eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege. Die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde jedoch verneint. Nach entsprechender Therapie sei eine Überstellung/Abschiebung in den Kosovo möglich.

 

Am 09.01.2007 legte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde sowie ihre Heiratsurkunde vor.

 

Am 09.01.2007 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, in welcher sie noch einmal ausführlich den an ihr vorgenommenen Vergewaltigungsversuch im Krankenhaus sowie die Ereignisse hinsichtlich des Todes ihrer Tochter schilderte. Bezüglich der von ihrem Mann vorgebrachten Bedrohung durch Z.B. gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diesen noch nie gesehen habe, von ihrem Mann jedoch erfahren habe, dass dieser die gesamte Familie bedrohen würde. Ihr Mann habe ihr jedoch nicht alles erzählt, er habe ihr nur gesagt, dass sie schnell weg müssten. Weiters wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen über die Lage der Goraner im Kosovo zur Kenntnis gebracht und sie gab diesbezüglich an, dass sie mit den Feststellungen nicht einverstanden sei. Die Polizei und das Militär könnten sie nicht 24 Stunden lang beschützen.

 

Am 09.01.2007 langte eine Bevollmächtigungsanzeige von der Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil ein.

 

Am 27.02.2007 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein. In dieser wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage für Goraner und andere Minderheiten im Kosovo noch immer sehr gefährlich sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem glaubwürdig darlegen können, dass sie im Kosovo einen Vergewaltigungsversuch durch einen Albaner habe erleiden müssen. Weiters sei sie traumatisiert und ihre Abschiebung würde einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Außerdem sei die Tochter der Beschwerdeführerin infolge unterlassener medizinischer Versorgung an einem Gehirntumor gestorben. Die konkreten Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie mögen noch keinen Asylgrund darstellen, jedoch sei in Verbindung mit der generellen Verfolgung von Goranern im Kosovo eindeutig die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 15.06.2007 wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an den psychischen Folgen eines Vergewaltigungsversuches und auch daran leide, dass ihre Tochter in Folge von mangelhafter bzw. unterlassener medizinischer Versorgung sterben musste. Zur Verdeutlichung des schlechten psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin werde ein Arztbrief samt Diagnose und Therapievorschlag übermittelt. Aus diesen gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen der Geschehnisse in ihrem Heimatstaat leide und dass eine dauernde fachärztliche Behandlung unbedingt erforderlich sei.

 

Am 27.06.2007 wurde ein Schreiben an die Grundsatz- und Dublinabteilung übermittelt, in welchem angefragt wurde, ob im Kosovo das von der Beschwerdeführerin verwendete Medikament Ludiomil erhältlich sei.

 

Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 28.06.2007 wurde ausgeführt, dass im Kosovo das Medikament Ludiomil zu einem Preis von 3,5 Euro erhältlich sei.

 

2. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchteil III).

 

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 16.07.2007 rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

 

4. Am 04.02.2008 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin (BW1), die Beschwerdeführerin (BW2), ihre zwei Kinder (BW 3, 4) sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer teilnahmen und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

 

"BW1 gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW1: Ja.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW1: Meine Angaben zur Identität entsprechen der Wahrheit.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW1: Ja.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW1: Ich habe alle Dokumente in Vorlage gebracht.

 

VL: Können Sie mir bitte die genaue Adresse angeben, wo genau Sie im Kosovo gelebt haben?

 

BW1: Im Dorf Z., Gemeinde D..

 

VL: Leben noch Verwandte von Ihnen in Ihrem Heimatdorf?

 

BW1: Ja, derzeit ist noch meine Mutter unten. Mein Bruder hat auch vor kurzem den Kosovo verlassen. Mein Vater ist vor kurzem verstorben.

 

VL: Wo lebt Ihre Schwester?

 

BW1: Auch meine Schwester ist noch im Dorf, sie ist dort verheiratet.

 

VL: Haben Sie sonst noch Verwandte in Ihrem Dorf, z.B. Onkel, Tanten oder Cousins?

 

BW1: Ich habe eine Tante, die im Dorf lebt, in Z.. Mein Onkel hat das Dorf verlassen, er ist nicht mehr dort. Zwei Cousins von meiner Tante, die dort lebt, sind noch unten. Die Töchter dieser Tante sind nicht mehr im Kosovo, sie leben außerhalb vom Kosovo.

 

VL: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?

 

BW1: Enge Verwandte nicht, aber entfernte Verwandte leben hier. Meine Gattin hat eine Tante hier. Ich habe einen entfernten Verwandten in Amstetten, dieser heißt H.B.. Meine Mutter ist mit seiner Mutter verwandt.

 

VL: Arbeiten Sie hier in Österreich?

 

BW1: Nein. Als ich mich einmal beim AMS erkundigt habe, hat man mir gesagt, dass ich nicht arbeiten darf.

 

VL: Was haben Sie im Kosovo gearbeitet?

 

BW1: Alles, Wasserinstallateur, zuletzt auch Feldarbeiten, mit der Sense gemäht, Vieh gehalten.

 

VL: Haben Sie eigenes Land im Kosovo?

 

BW1: Meine Eltern haben ein Grundstück, es ist aber nicht auf mich geschrieben. Es ist eine eigene kleine Landwirtschaft, mit drei Stück Vieh, wie am Land üblich.

 

VL: Warum haben Sie den Kosovo verlassen?

 

BW1: Weil ich so viele Probleme hatte, auch des Kindes wegen. Nachher konnte ich nicht mehr unten leben, auch wegen der politischen Situation. Eine nationale Minderheit hat es unten sehr schwer.

 

VL: Welche konkreten Probleme hatten Sie?

 

BW1: Ich hatte Probleme, da mein Kind einen Tumor hatte und ich Hilfe benötigte. Im Krankenhaus von P. wurden wir jedoch nur auf einer gesonderten Abteilung aufgenommen, wo ich jeden Tag das Kind in der Früh hinbringen musste, zu Infusionen und nachmittags wieder mitnehmen musste, dies nur, weil ich Goraner bin und eine nationale Minderheit. Andere bekamen eine andere Art von Hilfestellung und Behandlung. Ich habe dann das Dorf verlassen und bin nach Prishtina gegangen, doch dort konnte ich nur eine Nacht bleiben, weil ich mich auch nicht verständigen konnte und mich nicht traute, meine Sprache zu sprechen. Dort traute sich selbst ein Arzt, der Goraner ist, nicht mit mir goranisch zu sprechen, sondern suchte eine leere Kanzlei, um mit mir die Dinge zu besprechen. Sogar er sagte zu mir, dass ich von dort weggehen soll, Frau und Kind retten, ich buchstäblich dort nichts zu suchen hätte. Wir waren nur einen Tag in Prishtina und haben gleich einen Entlassungsbrief aus dem Krankenhaus, entweder in bosnischer, serbischer oder kroatischer Sprache verlangt, damit wir nach Belgrad gehen können, aber selbst dies haben wir nicht bekommen. Wir haben einen Entlassungsbrief in albanischer Sprache bekommen, woraufhin wir dann in Belgrad Schwierigkeiten bei der Aufnahme hatten. Ich musste mir alle Dienste erkaufen, auch in Belgrad. In Belgrad war ich quasi für die dort ein Albaner, während ich im Kosovo als Serbe erachtet wurde.

 

VL: Hatten Sie persönlich sonst noch Probleme im Kosovo?

 

BW1: Es gab Zurufe, wie "ich sei ein Tschetnik", aber ich hatte andere Probleme und habe das nicht so beachtet. Überall habe ich einen Übersetzer gebraucht oder habe, egal ob ich hinging, geschwiegen, um keine Konflikte herbeizuprovozieren.

 

VL: Sie haben beim BAA Probleme mit einem Schlepper hervorgebracht, können Sie dazu etwas sagen?

 

BW1: Ich habe dann versucht, weil ich als nationale Minderheit im Kosovo nicht mehr fortbestehen konnte, Beziehungen zu finden, um das Land zu verlassen. Ich konnte mich nicht mehr frei bewegen. Dann habe ich eine Verbindung nach Belgrad gefunden. Nachher hat sich herausgestellt, dass es Leute vom so genannten Ze. Clan sind. Sie verlangten von mir nachträglich 3.800 Euro, nachdem ich ihnen meine Dokumente für meine Ausreise gegeben hatte. Nach der Ermordung von Dj. habe ich erfahren, dass zwei bis drei von ihnen zu diesem Clan gehörten. Ich habe sie dann auch verklagt, weil ich mein Geld zurück haben wollte. Bei Gericht wurde dann meine Zeugenaussage als ausschlaggebend angeführt, woraufhin ich dann auch Probleme hatte.

 

VL: Welche Probleme hatten Sie wegen Ihrer Zeugenaussage?

 

BW1: Es wurde mir telefonisch gedroht. Dieser Mann sagte mir, dass er mich überall finden würde. Er sagte schon im Voraus, wie sein Urteil aussehen würde. Er wurde tatsächlich nur zu einer bedingten Strafe verurteilt, ich bekam mein Geld nicht mehr, aber mir drohte er, weil er wegen mir verhaftet worden war und ich seine Beziehung zu diesen Leuten zerstört habe.

 

VL: Wie ist der Name dieses Mannes?

 

BW1: Z.B., aus K.. Ich hatte ihm das Geld gegeben, wer aber hinter ihm stand, kann ich nicht sagen, er hat sicher nicht alleine gearbeitet.

 

VL: Wann wurden Sie bedroht?

 

BW1: Bevor ich hier her kam, im Februar.

 

VL: Wo wurden Sie von ihm bedroht? Wo waren Sie zu dieser Zeit?

 

BW1: Telefonisch, ich war zu Hause. Ich bekam einen Anruf, woraufhin ich sprachlos war, weil ich ihn ja kannte und auch die Beziehungen, die dieser hatte.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

 

BW1: Hätte ich bleiben können, hätte ich nicht so viel Geld gezahlt, um wegzugehen. Ich habe ein Kind verloren und würde es nicht mehr riskieren, zurückzukehren.

 

VL: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?

 

BW1: Ich habe Angst vor Rache. Die Bedingungen im Kosovo sind derzeit so, dass es keine Sicherheit gibt, keinen Strom. Dieser Mann hat auch Beziehungen im Kosovo. Im Krankheitsfall kann man sich auch an niemanden wenden.

 

VL: Könnten Sie sich im Falle von Bedrohungen durch diesen Mann nicht an die Behörden im Kosovo wenden?

 

BW1: Welchen Sinn hätte es, sich an die Polizei zu wenden? Die Polizei kann mich nicht 24 Stunden lang bewachen, zudem ist die nächste Polizeistation 18 km von uns entfernt. Die Situation ist auch so instabil, dass über die Grenzen von Albanien aus, immer wieder Leute ins Dorf kommen, die Vieh stehlen. Von Sicherheit kann man da nicht sprechen.

 

VL an BWV: Möchten Sie Fragen an den BW1 stellen?

 

BWV: Ja.

 

BWV: Gibt es Bildungsmöglichkeiten für Ihre Kinder, z.B. höhere Schulen zu besuchen im Kosovo?

 

BW1: Nein, gibt es nicht, denn auch die bis dahin bestehenden Schulen in serbischer Sprache wurden entweder abgeschafft, oder an die Peripherie verlegt, sodass sie unzugänglich sind, da auch die Beförderungsmittel fehlen. Mein Kind müsste jetzt, um die fünfte Klasse zu besuchen, in eine 6 km entfernte Mittelschule gehen und dies als nationale Minderheit, bei einer derart schlechten Sicherheitslage.

 

VL: Wo wäre diese Schule?

 

BW1: Bis zu vierten Klasse ging sie in Z. zur Schule, ab der fünften Klasse müsste sie nach Kr. gehen, da gab es Unterricht in Serbisch oder in Bosnisch, aber das wird jetzt auch auf das albanische Unterrichtsprogramm umgestellt. Die Unterrichtssprache ist aber noch Bosniakisch.

 

VL: Gibt es in D. keine Schulen?

 

BW1: Es gab ein Gymnasium in D., dass von mir 18 km entfernt ist, und jetzt in albanischer Sprache ist, ein entsprechendes Gymnasium wurde nach M. verlegt, dieses besucht jedoch keiner.

 

VL: Warum wird dieses Gymnasium nicht besucht?

 

BW1: Weil die Bedingungen so sind, dass keine hingeht, viele das Dorf verlassen haben und dann dorthin das serbische Gymnasium verlegt wurde.

 

VL: In welches Gymnasium gehen die Goraner aus D.?

 

BW1: Es ist ein Gymnasium, welches nach einem albanischen Helden S.B. benannt ist.

 

VL: Wo ist dieses Gymnasium?

 

BW1: In D..

 

BWV: Ich habe keine weiteren Fragen.

 

VL: Wollen Sie noch etwas vorbringen?

 

BW1: Nein, ich habe alles vorgebracht.

 

BW1 verlässt den Saal und BW2 betritt den Saal.

 

BW2 gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW2: Ja.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW2: Meine Angaben zur Identität entsprechen der Wahrheit.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW2: Ja.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BWV: Ja.

 

BWV legt verschiedene medizinische Befunde hinsichtlich der BW2, BW3 und BW4 vor (werden als Beilagen zum Akt genommen).

 

BWV: Die BW2 ist nach wie vor in psychologischer Behandlung bei Dr. H.K..

 

BWV legt Rezepte für Medikamente vor (werden als Beilagen zum Akt genommen).

 

VL: Wo im Kosovo haben Sie gewohnt?

 

BW2: Im Dorf Z..

 

VL: Leben noch Verwandte von Ihnen im Kosovo?

 

BW2: Von meinen Verwandten keine.

 

VL: Wo lebt Ihre Familie?

 

BW2: In Norwegen.

 

VL: Seit wann lebt Ihre Familie in Norwegen?

 

BW2: Sie haben während des Krieges in Pe. gelebt, wo sie auch Probleme hatten. Dann sind sie nach Bosnien gegangen, waren dort zwei Jahre lang in einem Camp untergebracht, bekamen dann Hilfe von UNHCR und gingen nach Norwegen.

 

VL: In welchem Jahr ging Ihre Familie nach Norwegen?

 

BW2: Ich glaube Ende 2001.

 

VL: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Familie in Norwegen?

 

BW2: Sie haben, als sie in Bosnien waren, über den UNHCR norwegische Pässe bekommen und sollen dieses Jahr dann die norwegische Staatsbürgerschaft bekommen.

 

VL: Warum sind Sie nicht auch nach Norwegen gegangen?

 

BW2: Wir hatten damals nicht diese Probleme, bis nicht eben das passierte, was passiert war. Dann wollten wir weg, egal wohin.

 

VL: Haben Sie hier in Österreich Verwandte?

 

BW2: Ich habe hier eine Tante väterlicherseits.

 

VL: Geht Ihre Tochter hier zur Schule?

 

BW2: Ja.

 

VL: Wo?

 

BW2: In St..

 

VL: Wo wohnen Sie hier in Österreich?

 

BW2: In einer Pension.

 

VL: Warum haben Sie schließlich den Kosovo verlassen?

 

BW2: Wir hatten Probleme mit unserer kleinen Tochter. Danach hatten wir Probleme bei der Behandlung, hatten nirgends einen Zugang. Nachher hatte auch mein Mann Probleme, es kamen Drohungen. Wir sprechen nicht Albanisch, das war das größte Problem. Wir wurden nirgends aufgenommen und nirgends akzeptiert. Zunächst wollten sie uns auch im Krankenhaus nicht aufnehmen, wir verlangten eine Überweisung für ein anderes Krankenhaus, diese bekamen wir nicht. Dann haben wir über einen Onkel meines Mannes es geschafft, tagsüber medizinische Behandlung zu bekommen. Wir nächtigten bei diesem Onkel und gingen tagsüber ins Krankenhaus. Das war 20 Tage lang, dass wir im Krankenhaus für Infektionskrankheiten tagsüber Behandlung erhielten. Danach fuhren wir mit einem Taxi nach Prishtina, als das Kind Krämpfe zu bekommen begann. In Prishtina blieb ich dann mit der Tochter im Krankenhaus. Dort konnten wir nicht goranisch sprechen. Die Tochter verlegten sie dann auf die Intensivabteilung, weil sie halb tot war. Ich ging dann dorthin, um sie zu besuchen. Auf dem Weg erkundigte ich mich bei dem Mann, von dem ich nicht wusste, ob er ein Arzt ist, weil er keine Arztuniform trug, wo das Aufwachzimmer sei. Er sagte, ich solle mit ihm mitkommen, führte mich in ein Zimmer, dass er dann zumachte und mich auf ein Bett warf. Ich sagte, dass ich zu meinem Kind will. Er sagte zu mir, mit den Händen auf meinen Unterleib deutend, dass dort mein Kind sei und begann mich zu entkleiden. Ich begann dann zu schreien und weiß nicht mehr, was ich alles tat. Er zog mir die Unterhose aus, ich hatte meine Regelblutung und er ließ von mir ab und ließ mich so am Bett liegen und ging hinaus. Wegen diesem Stress kann ich auch heute noch nicht zur Ruhe kommen. Ich konnte meinem Kind nicht geben, was notwendig war. Ich bin dann selbst aus diesem Zimmer weggegangen und habe das Zimmer, in dem sich meine Tochter befand, auch gefunden. Ein Arzt wandte sich dann an mich und fragte mich, ob ich Probleme hatte. Er sprach mit mir goranisch oder bosnisch. Ich habe ihm dann alles erzählt, was vorgefallen war und er sagte zu mir, dass er oben in der Kanzlei mit mir goranisch sprechen könnte, sonst nicht, weil es ansonsten gefährlich sei und dass wir in der Nacht das Kind mitnehmen und weggehen sollen. Er sagte es dann auch zu meinem Mann am Abend. Wir haben dann ein Taxi genommen und sind von dort weggegangen. Ich habe bis zum heutigen Tag meinem Mann nicht erzählt, was vorgefallen war. Wir wollten eine Überweisung in serbischer Sprache haben, weil wir nach Serbien gehen wollen. Sie gaben uns diese nur in albanischer Sprache. Wir sind dann in der Nacht mit einem Taxi los gefahren, ohne Krankenschwester. In Belgrad angekommen wollten sie uns auch nicht aufnehmen, weil sie meinten, dass wir aus dem Kosovo seien. Sie hielten uns bei der Aufnahme zwei Stunden lang auf und verlangten eine Überweisung in serbischer Sprache. Da hatten wir dann auch andere Probleme, weil wir dort anders behandelt wurden, als im Kosovo. Da waren wir dann einen Monat lang in Belgrad. Unsere kleine Tochter war sehr krank, sie konnte nicht mehr gehen, nicht mehr sehen und auch nicht mehr hören. Wir konnten dem Kind nicht helfen. Die Kraft, die ich noch gehabt hätte, habe ich wegen diesem Stress verloren. Wir konnten keine Hilfe erwarten, auch nicht von den Ärzten, nicht im Kosovo, weil sie meinten, wir seien Goraner, nicht in Serbien, weil sie meinten, wir seien Albaner. Nachher mussten wir auch für alle Untersuchungen das Zweifache bezahlen. Ich war vier Monate lang im Krankenhaus. Für meinen Mann war es immer schwierig, mich zu besuchen. Er durfte nicht einmal eine Minute länger als vorgesehen bleiben. In Belgrad meinte man, dass man im Kosovo einen großen medizinischen Fehler begangen hatte, man dem Kind besser hätte helfen können, als es noch bei Kräften war, es schließlich von der Krankheit sehr mitgenommen war. Da hat der Arzt so lange auf uns geschaut, wie wir bezahlen konnten. Er meinte immer wieder, es gibt schwerere Fälle und dass unsere Tochter auch an die Reihe kommen würde, schließlich schickte er uns nach S., in die Kinderklinik, dort sind wir auch ohne jegliche medizinische Begleitung hingefahren. Dort waren wir zwei Monate lang im Krankenhaus. Auch dort hatten wir keinerlei Freiheit, wir waren überall verstoßen. Als wir dann gesehen haben, dass wir nirgends wirklich einen medizinischen Zugang hätten, und überall ausgegrenzt waren, waren wir noch einen Monat zu Hause. Dann haben wir unsere kleine Tochter in Serbien wegen dem Hass verloren. Seit diesem Verlust war ich psychisch sehr belastet und unsere ältere Tochter ist dies jetzt auch.

 

BW2 weint die ganze Zeit.

 

VL unterbricht die Verhandlung von 10.35 Uhr bis 10.45 Uhr.

 

VL: Wann haben sich die vorher von Ihnen geschilderten Ereignisse zugetragen?

 

BW2: Das war im Jahr 2002, am 01.01. haben wir unser Haus verlassen und am 23.05.2002 ist unsere Tochter gestorben.

 

VL: Was meinen Sie damit, Sie haben Ihr Haus verlassen? Sind Sie wo anders hingezogen?

 

BW2: Damit meine ich, dass wir bei unserem Hausarzt unsere Tochter behandeln ließen und wir uns dann ans Krankenhaus gewandt haben, dies dauerte ab 05.01 unsere Suche nach Hilfe.

 

VL: Ihr Sohn ist erst danach auf die Welt gekommen?

 

BW2: Ja. Ich habe nachher, als ich dann schwanger war, mich keinerlei Schwangerschaftsuntersuchungen unterzogen. Das Kind selbst habe ich auch zu Hause auf die Welt gebracht und habe unter großem Stress gelitten.

 

VL: Waren Sie im Kosovo schon in psychologischer Behandlung oder haben Sie Medikamente genommen?

 

BW2: Ich habe mich von einem Arzt aus dem Nachbardorf behandeln lassen, bin aber nicht weitergegangen nach P. oder Prishtina. Ich hatte nicht die Kraft dazu, obwohl mich mein Mann dazu gebeten hat. Mein Mann und auch alle anderen wollten mich dazu überreden, im Krankenhaus zu entbinden, aber ich konnte ihm nicht erzählen, was vorgefallen war.

 

VL: Wie oft bzw. in welchen Intervallen sind Sie hier in Österreich in psychologischer Behandlung?

 

BW2: Die Diagnose vom Psychologen wurde in Traiskirchen gestellt, da bekam ich dann Tabletten. Die Tabletteneinnahme habe ich dann in St. fortgesetzt. Ich gehe zum Psychologen in Intervallen von ca. einem Monat. Wegen dem Stress bekomme ich auch zwei Mal im Monat Blutungen, als ich das abklären ließ, sagte mir der Gynäkologe, dass es stressbedingt sei. Ich habe auch immer wieder Atemnot.

 

VL: Helfen Ihnen die psychologischen Behandlungen?

 

BW2: Wenn ich die Tabletten einnehme, bin ich gelassener, solange die Tabletten wirken. Aber sonst passiert es auch, dass ich in der Nacht aufwache und weine. Wenn die Kinder z.B. Fieber hatten, so bekam ich Angst, dass es sich wiederholen könnte, was mit unserer verstorbenen Tochter passiert ist. Ohne die Tabletten könnte ich es mir nicht mehr vorstellen.

 

VL: Hat sich Ihr Gesundheitszustand im Vergleich zu der Zeit, als Sie nach Österreich gekommen sind, verbessert?

 

BW2: Wie gesagt, wenn ich die Tabletten nehme, schon, es ist nur, dass ich hier Behandlung habe, sicherer bin, dass meine Kinder und mein Mann hier geschützt sind.

 

VL: Hatten Sie nach der Geburt Ihres Sohnes sonst irgendwelche Probleme im Kosovo, gab es irgendwelche Vorfälle?

 

BW2: Es war so, dass wir jemanden gesucht haben, der uns aus dem Kosovo bringt. Mein Mann hat dann Ende 2002 den Z.B. getroffen. Dieser hat uns immer wieder vertröstet. Als ich meinen Sohn zur Welt brachte, meinte er, es würde noch einen Monat dauern, bis wir weggehen könnten. Dann wurde er jedoch von der Polizei festgenommen, weil er mit einer Art Mafia verstrickt war. Wir wollten, dass er uns unser Geld zurückgibt. Die Polizei hatte bei ihm auch unsere Dokumente gefunden.

 

VL: Abgesehen von den Problemen mit Z.B., die Ihr Mann schon geschildert hat, gab es sonst irgendwelche Probleme?

 

BW2: Unten gibt es ständig Probleme. Wir sind sehr nahe zur Grenze zu Albanien, die nicht geschützt ist. Es kommen immer wieder Leute über die Grenze, stehlen Vieh. Es gibt keinen Strom, sobald es dunkel wird, muss man sich in seinem Haus einsperren und traut sich nicht hinaus. Selbst wenn man hört, dass draußen jemand auf das Grundstück gekommen ist und beispielsweise den Stall aufmacht und Vieh stehlen möchte, kann man nicht hinausgehen.

 

VL: Was hat Ihr Mann im Kosovo gearbeitet?

 

BW2: Verschiedene Tätigkeiten, in einer Imbissstube, auf den Feldern, Wiesen gemäht, Elektroarbeit, Wasserinstallateur.

 

VL an BWV: Haben Sie Fragen an die BW2:

 

BWV: Ich möchte eine Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand der BW2 beantragen.

 

VL an BW2: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten?

 

BW2: Wir haben unten keinerlei Zukunft, keinerlei Sicherheit, keine Behandlungsmöglichkeiten egal für Mann oder für Frau. Es ist alles ein Risiko, weil wir die Sprachen nicht sprechen. Für die Kinder gibt es unten auch keine Zukunft. Es gibt keinerlei Zugang zur Polizei oder zum Krankenhaus. Sie behandeln uns, als wären wir Serben, in Serbien wiederum, als wären wir Albaner, sodass wir Minderheiten ohne Rechte sind. Es ist unten bei der Schulbildung der Kinder auch sehr schwer. Der Unterricht wird immer wieder abgebrochen, weil sich die Unterrichtssprache ändert. Die Kinder können den Unterricht nicht kontinuierlich besuchen. Nach der vierjährigen Volksschule müssen sie ins Nachbardorf zur Schule gehen. Dieses Dorf wiederum grenzt an Albanien. Mann muss jeden Tag um die Sicherheit der Kinder fürchten und bangen, ob sie heil nach Hause kommen. Das ist ein Stress für die Eltern und auch für die Kinder, es gibt keinerlei Freiheit und keinerlei Unterstützung. Man kann unten seine Gesundheit verlieren und psychisch instabil werden.

 

VL unterbricht die Verhandlung von 11.15 Uhr bis 11.25 Uhr.

 

BW1 und BW2 anwesend.

 

VL: Es werden vorläufig nachstehende Länderberichte in das Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der heutigen Verhandlung erklärt:

 

Quellen:

 

(Dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (AA).

 

UK Home Office, Operational Guidance Note Republic of Serbia (including Kosovo) vom 12.02.2007 (UKHO), im Internet öffentlich zugänglich

 

US State Department, Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2006, Abschnitt Kosovo, 06.03.2007 (USDOS), im Internet öffentlich zugänglich.

 

Kosovo, Bericht des Verbindungsbeamten des BMI, Pichler, vom 31.03.2007 (VB).

 

Kosovo, Bericht des Verbindungsbeamten des BMI, Pichler, vom 20.03.2008 (VB).

 

Auskunft des VB zu "Dragash", ethnische Gruppe der Goraner, vom 14.10.2006

 

Auskunft des VB zu "AKSH" vom 21.02.2007

 

UNHCR Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (UNHCR), im Internet öffentlich zugänglich.

 

Vereinbart wird, dass die RV eine schriftliche Stellungnahme zu den oben angeführten Berichten innerhalb einer Frist von zwei Wochen einbringt.

 

5. Nach Durchführung dieser Verhandlung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats mit Bescheid vom 21.02.2008 hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme Herr Prim. Dr. W.S. zum nichtamtlichen medizinischen Sachverständigen bestellt.

 

6. Bezüglich der in die Verhandlung vom 04.02.2008 eingeführten Berichte erstattete die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 11.03.2008 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass die von der Behörde vorgelegten Länderfeststellungen nicht auf die Situation der Beschwerdeführer eingehen können, als dies eine Situation sei, die aufgrund des Zusammentreffens mehrerer asylrelevanter Sachverhalte einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sein kann. Weiters müsse auch die erst kürzlich erfolgte Abtrennung von Serbien bei der Entscheidung der Behörde Berücksichtigung finden. Es sei derzeit ungewiss, wie sich die Lage im Kosovo weiter entwickeln würde. Wie man den Medien entnehmen habe können, seien die Differenzen zwischen den Serben und Albanern nach wie vor nicht überwunden. Weiters sei eine Besserungsfähigkeit des Zustandes der Beschwerdeführerin, die eine Rückkehr in den Heimatstaat möglich machen würde, nicht zu erwarten. In den Länderfeststellungen würden weiters die Behandlungsmöglichkeiten bei schweren psychischen Erkrankungen als nicht möglich bzw. würden generell die Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen als sehr schwierig und kostenintensiv bezeichnet. Es sei zu befürchten, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde, die nötige Behandlung zu erhalten bzw. finanzieren zu können. Weiters sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die Arbeitslosigkeit im Kosovo im Allgemeinen sehr hoch sei und aufgrund der Minderheitensituation die Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin in ein längeres Beschäftigungsverhältnis völlig unrealistisch sei. Außerdem wurde auf die schlechten Ausbildungsmöglichkeiten bezüglich der zwei Kinder der Beschwerdeführerin hingewiesen. Im Hinblick auf die soziale Lage würden die Länderberichte weiters nicht auf die Gewährung von Sozialhilfe an die Goraner eingehen und müsse daher angenommen werden, dass diese für diese Bevölkerungsgruppe nur schwer zugänglich sei.

 

7. Zu der für den 18.03.2008 anberaumten psychiatrischen Untersuchung ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen, da ihr, wie im Schreiben vom 20.06.2008 mitgeteilt, die Ladung von der Rechtsvertreterin nicht weitergeleitet bzw. sie von dem Untersuchungstermin durch die Rechtsvertreterin nicht in Kenntnis gesetzt wurde.

 

8. Am 06.11.2008 langte das aufgrund der Untersuchung am 07.08.2008 erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten bezüglich der Beschwerdeführerin von Prim. W.S. ein. In diesem wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung F 43.8 ICD 10 vorliege. Gegenwärtig könne bei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom F 32.11 ICD 10 festgestellt werden. Vorrangig sind mangelnde Positivstrategien, fehlende Stressbelastbarkeit und fehlende Flexibilität gegeben. Man gewinne den Eindruck, dass jeglicher therapeutischer Zugang, vor allem auch eine symptomatische Therapie mit Psychopharmaka solange scheitere, als für sie keine Positiverledigung ihres Asylverfahrens und eine dauerhafte Bleibe gewährleistet sei. Eine Behandlungsnotwendigkeit sei zu bejahen. Bei fehlender Flexibilität sei eine intellektuelle Auseinandersetzung, wenngleich im Rahmen einer prozesshaften Entwicklung und nicht als Einzelgespräch, hinsichtlich von Chancen für sie und ihre Kinder auch im Kosovo möglich. Eine allenfalls zwangsweise Rückführung in den Kosovo würde somit keine unmenschliche Behandlung darstellen, vorausgesetzt, dass eine fachärztliche Behandlung und Beratung in ihrer Heimat gewährleistet sei.

 

9. Mit Schreiben vom 10.11.2008 wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Kosovo sowie das psychiatrisch-psychotraumatologische Gutachten bezüglich der Beschwerdeführerin an die Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

 

Das Bundesasylamt erstattete dazu am 17.11.2008 eine schriftliche Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" bestehe, die eine Abschiebung im Sinne von Art 3 EMRK unzulässig machen würden. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung im Kosovo seien gegeben. Weiters gehe aus dem eingeholten Sachverständigengutachten hervor, dass eine allenfalls zwangsweise Rückführung der Familie in den Kosovo keine unmenschliche Behandlung darstellen würde, vorausgesetzt, dass eine fachärztliche Behandlung und Beratung in ihrer Heimat gewährleistet sei. Dem Schreiben beigelegt wurden weiters einige Berichte bezüglich der Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo sowie Judikatur des EGMR betreffend Art 3 EMRK.

 

In einer Stellungnahme vom 25.11.2008 führten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass im Falle der Familie der Beschwerdeführerin eine exzeptionelle Situation vorliegen würde, welche eine Abschiebung unzulässig machen würde. Weiters würde aus dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten auch hervorgehen, dass eine Besserung der Erkrankung der Beschwerdeführerin nur möglich sei, wenn das Asylverfahren positiv erledigt werde. Eine Behandlungsbedürftigkeit werde bejaht. Die Feststellung der grundsätzlichen Möglichkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo könne nicht nachvollzogen werden. Weiters wurde der Antrag auf ein ergänzendes Gutachten gestellt. Es sei jedenfalls zu befürchten, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde, die nötige Behandlung zu erhalten bzw. finanzieren zu können. Aus dem Sachverständigengutachten folge die Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlungen in Österreich und zeige die Gesamtschau der Person der Beschwerdeführerin, dass diese eine außergewöhnlich belastete Frau sei, sodass eine Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig sei. Zu berücksichtigen sei weiters, dass die Beschwerdeführer Angehörige der goranischen Volksgruppe seien und sich daher schon vor ihrer Flucht nicht mit den Ärzten verständigen konnten und habe sich diese Situation auch seither noch nicht wesentlich verbessert.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Goraner an.

 

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihr Verfolgung droht.

 

1.3. Zur Lage im Kosovo, insbesondere zur Lage der Goraner, werden aufgrund der in der Folge genannten erörterten Quellen und hinsichtlich der EULEX-Mission aufgrund der aktuellen Tagespresse nachfolgende Feststellungen getroffen:

 

-

Kosovo, Bericht des Verbindungsbeamten des BMI, Pichler, vom 20.03.2008 (VB).

 

-

Auskunft des VB zu "Dragash", ethnische Gruppe der Goraner, vom 14.10.2006

 

-

(Dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (AA).

 

-

US State Department, Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2007, Abschnitt Kosovo, 11.03.2008 (USDOS), im Internet öffentlich zugänglich.

 

-

OSZE, Dragash, April 2008 (OSZE)

 

-

UK Home Office, Operational Guidance Note Republic of Serbia (including Kosovo) vom 12.02.2007 (UKHO), im Internet öffentlich zugänglich

 

-

UNHCR Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (UNHCR), im Internet öffentlich zugänglich.

 

Im Kosovo haben sich unter der UNMIK-Verwaltung demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte provisorische Regierung. Am 17.02.2008 hat sich das Kosovo für unabhängig erklärt und wurde die Unabhängigkeit am 28.02.2008 durch die Republik Österreich anerkannt. Es kann als notorisch angesehen werden, dass KFOR und UNMIK bis auf weiteres im Kosovo stationiert bleiben. Am 09.12.2008 nahm zudem die EULEX-Mission der EU, welche von der bisherigen UNO-Mission UNMIK größtenteils die Verantwortung für die zivile Verwaltung des Kosovo übernimmt und auch weitreichende exekutive Kompetenzen hat, ihre Arbeit im Kosovo auf. Ihre Aufgabe ist es, eine multiethnische Polizei und Justiz aufzubauen und die Unterdrückung der serbischen Minderheit im Kosovo zu verhindern. Die geplante Stärke der EULEX-Mission beläuft sich auf rund 1900 internationale Mitarbeiter und 1100 lokale Mitarbeiter.

 

Die Sicherheitslage hat sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt; sie ist jedoch bei hohem Gewaltpotential angespannt. Menschenrechte werden im Kosovo im Allgemeinen beachtet. Es kam aber zu einigen Fällen politisch oder ethnisch motivierter Tötungen und Gewalt bzw. Ablehnung gegenüber Minderheiten. Grundsätzlich gewährleisten KPS, UNMIK, KFOR und KPC für den überwiegenden Teil der Bevölkerung einen ausreichenden Sicherheitsstandard und kann insbesondere KPS als gut funktionierend angesehen werden. Es besteht ein effizienter Beschwerdemechanismus gegen Fehlverhalten von KPS. Delikte gegen Leib und Leben sind zurückgegangen, Eigentumsdelikte leicht gestiegen. Die Effizienz der gerichtlichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist oft zu gering. Repressionen gegenüber Minderheiten haben seit 2004 ständig abgenommen, gewalttätige Auseinandersetzungen erfolgen zumeist innerhalb der einzelnen Ethnien. Die UCK ist formell aufgelöst, die AKSH (Albanische Nationale Armee) stellt keine Bedrohung der allgemeinen Sicherheitslage dar, fallweise werden kriminelle Aktivitäten in ihrem Namen begangen, zwangsweise "Rekrutierungen" sind nicht bekannt.

 

Für ethnische Türken, Bosniaken und Gorani ist die Sicherheitslage im Kosovo stabil; bei allerdings oft schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen. Sie können jedoch in Einzelfällen nach wie vor Opfer von Repressalien (Belästigungen, Einschüchterungen) der Bevölkerungsmehrheit werden (AA, 14). Die Sicherheitslage in Dragash hat sich ab der 2. Jahreshälfte 2006 verbessert; außer für besonders exponierte Personen ist die Lage für Gorani in dieser Region objektiv wenig problematisch (VB vom 14.10.2006, VB 44ff).

 

The estimated population of Dragash is 41,000. About two-thirds of the inhabitants are Kosovo Albanian and one third is Kosovo Gorani/Bosniak. Dragash/Draga¿ Municipality is probably unique within Kosovo for its tolerant environment between its two communities. Incidents of ethnic violence occurred just after the 1999 conflict but the situation has been relatively calm since mid-2001. (OSZE)

 

The Dragash/Draga¿ Police Station was handed over to the local Kosovo Police Service in November 2004 and is currently headed by a Kosovo Albanian Commander and a Gorani deputy. Dragash/Draga¿ Police Station has 76 police officers, 47 Kosovo Albanian and 33 Kosovo Gorani (includes 2 police officers in Krushevë/Kru¿evo police substation). UNMIK Police assist the Kosovo Police Service with five international officers, as monitors and advisers. A Turkish battalion is based in Dragash/Draga¿ as a part of the German Multi-national KFOR Brigade (south). Generally, KFOR provides good social and infrastructural assistance to the municipality. (OSZE)

 

Frauen sind im Kosovo trotz rechtlicher Gleichberechtigung in der Praxis in der traditionellen kosovarischen Gesellschaft (insbesondere in ländlichen Regionen) schlechter gestellt als Männer, Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind weit verbreitet, verschiedene Maßnahmen dagegen wurden gesetzt.

 

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schlecht (hohe Arbeitslosigkeit), als positives Zeichen ist das Wachstum der legalen Privatwirtschaft zu nennen. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Auch im Jahr 2007 gab es zahlreiche freiwillige und zwangsweise Rückkehrer in den Kosovo.

 

Die medizinische Grundversorgung, einschließlich psychischer Erkrankungen und posttraumatischer Belastungsstörungen (ausgenommen schwere Fälle oder solche, die längeren stationären Aufenthalt erfordern) ist gegeben. Allgemein sind spezielle bzw. sehr seltene Krankheitsfälle jedoch nur schwierig zu behandeln.

 

There is one Health House in Dragash/Draga¿ town. 13 other health centres are in Gora and Opoja: 3 health centres and 5 health points in Gora, and 3 health centres and 2 health points in Opoja. The Centre of Family Medicine clinic in Dragash/Draga¿ is the main municipal health centre. Overall, 15 doctors and 5 dentists work in the health sector. (OSZE)

 

Zugang zur Bildung ist für alle möglich, Einschränkungen ergeben sich für sozial schlecht gestellte Personen durch die Nebenkosten des Schulbesuches (Ankauf Bücher, etc.). Für Minderheiten besteht im Höheren Schulbereich - abgesehen von besonders isolierten Enklaven im Süden des Kosovo - auch eine entsprechende Möglichkeit für einen Schulbesuch in der näheren Umgebung. (VB, S. 8f)

 

Dragash/Draga¿ municipality has 35 primary schools, out which 23 are satellite schools in remote villages for educational grades 1-4, and the remaining 12 are for all primary education grades. Six are in Opoja region (Albanian), five are in Gora region (Gorani) and one is in Dragash/Draga¿ town. This school has both Albanian and Gorani pupils. The only secondary school in the area is in Dragash/Draga¿ town with a satellite school in Bresane/Bresana village and is also multi-ethnic. During the 2007-2008 school year 6113 children were registered as attending the schools, out of which 4751 (77,71%) were Kosovo Albanian, and 1362 (22,29%) Gorani. (OSZE)

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin wird aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel als gegeben angenommen.

 

2.2. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

 

Die Beschwerdeführerin brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Familie als Goraner im Kosovo diskriminiert werden und aus diesem Grund auch ihre Tochter nicht richtig im Krankenhaus behandelt worden sei, weshalb sie gestorben sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei einem Besuch ihrer Tochter im Krankenhaus beinahe vergewaltigt worden sei, weshalb sie danach aus Angst keine Untersuchungen mehr durchführen ließ und ihren Sohn sogar zu Hause geboren habe.

 

Die Beschwerdeführerin war jedoch nicht in der Lage, eine drohende individuelle Verfolgung asylrelevanter Intensität annähernd nachvollziehbar darzulegen.

 

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgungsbehauptungen waren generell allgemein gehalten und erschöpften sich in vagen Äußerungen wie: "Wir werden als Minderheitsangehörige der Goraner diskriminiert" (Erstbefragung vor den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2006) und "Ich hatte keine konkreten Probleme, ich habe seit dem Tod meiner Tochter nur den Wunsch gehabt, das Land zu verlassen." (Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2006).

 

Wenn auch der Tod der Tochter für die Familie sehr tragisch gewesen sein mag, kann jedoch aus diesem Ereignis keine Verfolgungsgefahr der gesamten Familie der Beschwerdeführerin auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden.

 

Der Gerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich im Kosovo die Sicherheitssituation bei Gewaltpotential weiterhin angespannt darstellt und bezweifelt bei all dem auch nicht, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo Anfeindungen, im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ausgesetzt gewesen sein mag und auch subjektiv deshalb Ängste gehabt haben mag. Eine generelle Verfolgung und Diskriminierung von asylrechtlicher Intensität von Goranern im Kosovo kann aber aus den Länderfeststellungen und -berichten nicht geschlossen werden, insbesondere angesichts der aus den Feststellungen klar ersichtlichen Verbesserung der Lage gegenüber früheren Jahren.

 

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vergewaltigungsversuchs anbelangt, so bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorfalls. So hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2006 angegeben, dass sie im Krankenhaus einen Ort gesucht habe, an welchem sie sich ausruhen konnte und daher einen Mann, welchen sie für einen Angestellten des Krankenhauses hielt, nach dem Weg gefragt habe. Dieser habe sie in ein Zimmer gebracht und versucht, sie dort zu vergewaltigen. Sie habe sich jedoch gewehrt, weshalb er von ihr abgelassen habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2007 sowie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schilderte die Beschwerdeführerin dieses Ereignis jedoch in unterschiedlicher Weise und brachte vor, dass sie ihre Tochter in der Intensivabteilung besuchen wollte und daher einen Mann nach dem Weg dorthin fragte. Dieser habe sie in ein Zimmer gebracht und sie auf ein Bett geworfen und begonnen, sie auszuziehen. Als er bemerkte, dass die Beschwerdeführerin die Regel habe, habe er von ihr abgelassen und sei gegangen.

 

Selbst bei einem Wahrheitsgehalt dieses von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignisses kann daraus keine aktuelle individuelle zielgerichtete Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

 

Auch muss diesem Vorfall der zeitliche Konnex zur Flucht aus dem Kosovo abgesprochen werden. So hat sich der Vorfall etwa im Jänner 2002 ereignet und hat es gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin danach keine weiteren konkreten Übergriffe gegen ihre Person mehr gegeben, die Beschwerdeführerin ist jedoch erst im September 2006 mit ihrer Familie aus dem Kosovo ausgereist.

 

Die Fluchtgründe des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurden wenig plausibel vorgebracht und vermochten keine aktuelle Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität zu begründen. Die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin konnten auch ihre Verfolgungsbehauptungen in keinem Punkt stützen.

 

Gesamthaft betrachtet gelang es den Beschwerdeführern nicht, eine Verfolgungsgefahr im Kosovo glaubhaft zu machen.

 

2.3. In eventu ist noch festzuhalten, dass einer allfälligen Gefährdung der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet werden könnte. Dass die Behörden im Kosovo bzw. die UNMIK oder die KPS nicht willens oder nicht fähig sind, Schutz gegen Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu bieten, wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, kann aus d

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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