TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/22 S13 401491-2/2008

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Spruch

S13 401.491-2/2008/6E

 

Im Namen der Republik

 

ergeht folgendes

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. K.A.A., geb. 00.00.1997, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: K.R., diese vertreten durch: Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, FZ. 08 05.766/1, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe

 

Verwaltungsverfahren und maßgeblicher Sachverhalt

 

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seiner volljährigen Schwester am 04.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid vom 21.08.2008, FZ. 08 05.763 EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008, GZ: S13 401.488-1/2008/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG sowie § 58 Abs. 2, § 60 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Demgemäß gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG statt. Der Bescheid wurde behoben und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.

 

Mit Bescheid vom 02.12.2008, FZ 08 05.763/1-BAE (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) den Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird, und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

 

Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte eines Asylwerbers ist.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, gilt diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

 

Die Beschwerde ist durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

 

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2009, Zl. S13 401.491-2/2008/4Z, die aufschiebende Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG zuerkannt.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

 

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stattgegeben hat.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

 

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ: S13 401.488-2/2008/6E, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Der Beschwerdeführer ist deren minderjähriges Kind und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Ehefrau.

Schlagworte
Familienverfahren, Kassation
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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