TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/26 B2 233158-0/2008

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Veröffentlicht am 26.01.2009
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Spruch

B2 233.158-0/2008/6E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde der E.R., geb. 00.00.1984, StA.:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2002, Zl. 02 08.439-BAL, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde der E.R. vom 19.11.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2002, Zl. 02 08.439-BAL, wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 AsylG idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien hat am 02.04.2002 einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen (in concreto ihres Ehegatten) aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen zu gewährenden Asyls gestellt.

 

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.10.2002, Zl: 02 08.439-BAL, den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des E.J.. Dessen Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2002, Zl. 02 08.438-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des E.J. nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG zulässig ist.

 

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde (ursprünglich: Berufung) wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2009, Zl: B2 233.159-0/2008/7E, abgewiesen.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 26.11.2002 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

3.5. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde, liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG betreffende Asylgewährung, nicht vor.

 

Auf den vom rechtsfreundlichen Vertreter in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.01.2009 vorgelegten neurologischen Befundbericht des KH vom 29.10.2008 (Beilage ./C), wonach die Beschwerdeführerin an einer depressiven Anpassungsstörung verbunden mit Anspannungskopfschmerzen leidet, war nicht näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin lediglich einen Asylerstreckungsantrag (auf ihren Ehegatten) gestellt hat und daher in diesem Verfahren eine eventuell vorliegende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht zu prüfen ist.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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