TE AsylGH Erkenntnis 2009/02/05 B16 225360-2/2008

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Veröffentlicht am 05.02.2009
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Spruch

B16 225.360-2/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Widhalm über die Beschwerde des O.E., geb. 00.00.1973, StA. Kroatien, im Beisein der Schriftführerin VB Widhalm, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 08.684-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I.

 

1. VERFAHRENSGANG:

 

1.1. Der staatenlose Beschwerdeführer brachte am 20.09.2007 einen Asylantrag ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Wesentlichen führte er aus, in Bosnien geboren worden zu sein, jedoch keine Staatsbürgerschaft erhalten zu haben. Da er nicht am bosnischen Krieg teilgenommen habe, habe er Angst umgebracht zu werden. Seine letzte Wohnsitzadresse sei in Zagreb gewesen, welche er im Jahr 1991 verlassen habe. Er sei nach Deutschland gereist und sei dort 10 Jahre aufhältig gewesen. Im Jahr 2001 sei er mit seinem PKW nach Zagreb gereist. Am Grenzübergang Spielfeld hätten ihn die österreichischen Behörden wegen gefälschter Dokumente angehalten. Er sei vom österreichischen Gericht zu 2 Monaten Haft verurteilt worden. Anschließend sei er 6 Monate in Abschiebehaft gewesen. Er sei jedoch nicht abgeschoben worden. Nach seiner Entlassung habe er seinen ersten Asylantrag gestellt. (Anm.: In diesem Verfahren zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück). Danach sei er wieder in Deutschland gewesen, bis er von den dortigen Behörden nach Österreich abgeschoben worden sei. Seitdem sei er illegal in Österreich und habe erneut einen Asylantrag gestellt.

 

1.2. Am 25.09.2007 wurde der Beschwerdeführer von der Erstbehörde, EAST-Ost, einvernommen. Im Wesentlichen brachte er vor, in Bosnien geboren worden zu sein, aber in Kroatien gelebt zu haben. Er habe jedoch weder die bosnische noch die kroatische Staatsbürgerschaft. Er könne nicht zurück nach Kroatien, er habe keinen Schutz und habe Angst vor einer Rückkehr.

 

1.3. Am 23.01.2008 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Im Wesentlichen brachte er wieder vor, staatenlos zu sein und nicht nach Kroatien zurückkehren zu können, wenn er keine Staatsbürgerschaft besitze. Nach Bosnien zurückzukehren sei für Leute, die nicht am Krieg teilgenommen hätten, gefährlich. Ferner gab er als Fluchtgrund an, dass sein Antrag für einen Fremdenpass abgelehnt worden sei und er den Asylantrag als letzte Möglichkeit gesehen habe, in Österreich zu bleiben. Auf die Frage, ob ihm im Falle einer Rückkehr in Kroatien Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab er an, dass ihm diese nicht von der Polizei oder vom Staat drohe. Befragt nach einer besonderen Bindung zu Österreich, gab er an, dass er keine Angehörigen in Österreich habe und auch nicht arbeite. Er lebe von der Unterstützung der Caritas. Auch seine Wohnung werde von der Caritas finanziert.

 

1.4. Mit Bescheid vom 08.02.2008, Zahl 07 08.684-BAG, wies die Erstbehörde im Spruchteil I den Asylantrag gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 ab, im Spruchteil II erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz für zulässig. Im Spruchteil III wies die Erstbehörde den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien aus.

 

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines vorliegenden Asylgrundes nicht gefolgt werden könne. Bereits in seinem ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass es in Kroatien keinerlei Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gegeben habe.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er keine Staatsbürgerschaft habe und daher nicht ausgewiesen werden könne.

 

1.6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung B16 zugeteilt.

 

1.7. Am 13.11.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In der Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Schreiben übermittle, welche beweisen würden, dass er nicht lüge. Er habe Schulden und wisse nicht, wie er diese zurückzahlen soll. Er ersuche, ihm Dokumente vor dem 01.03.2009 zu geben, damit er essen könne und seine Zahlungen leisten könne.

 

Der Beschwerde waren mehrere Dokumente beigelegt. Ein Schreiben vom 31.05.2001 entstammt der Botschaft der Republik Kroatien, aus welchem hervorgeht, dass unter den Personaldaten des Beschwerdeführers kein kroatischer Beschwerdeführer registriert sei. Aus einem weiteren Schreiben, datiert mit 24.09.2001, von der Botschaft von Bosnien - Herzegowina geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter den angegeben Personalien nicht als Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina geführt würde. Vorgelegt wurde weiters ein Kontoauszug eines Inkasso Services, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Ratenvereinbarung mit der XY GmbH getroffen habe. Der Beschwerdeführer schuldet einen Gesamtbetrag von EUR 1.068,--, wobei eine monatliche Ratenvereinbarung von EUR 70,-- getroffen wurde. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Stundung wurde bis 01.03.2009 genehmigt.

 

2. SACHVERHALT:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

 

Der staatenlose Beschwerdeführer wurde in Bosnien geboren und verzog in seiner frühen Kindheit nach Kroatien. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise im Jahr 1991. Kroatien gilt daher als das Land seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt wurde und des Weiteren kann kein Abschiebungshindernis festgestellt werden.

 

2.2. Zum Herkunftsland wird festgestellt:

 

1. Innenpolitik

 

Kroatien ist seit der Verfassungsreform Ende 2000/Anfang 2001 eine stabile parlamentarische Demokratie. Das Parlament ("Sabor") hat 151 Abgeordnete; die zweite Kammer des Parlaments (die Vertretung der Regionen) wurde im März 2001 abgeschafft. Das Land ist in 20 Bezirke eingeteilt, die auch mit den Begriffen "Provinz", "Gespanschaft" oder "Komitat" bezeichnet werden. Hinzu kommt die besondere Verwaltungseinheit der Hauptstadt Zagreb. Die Verfassung folgt dem Grundsatz der Gewaltenteilung und enthält einen umfangreichen Katalog von Grundrechten und Grundfreiheiten. Die Judikative ist unabhängig, die Bestimmungen über das Verfassungsgericht sind in einem eigenen Abschnitt der Verfassung niedergelegt.

 

Kernziel der kroatischen Politik ist die innere Modernisierung als Voraussetzung für die Integration in die euro-atlantischen Strukturen (EU, NATO). Seit der Parlamentswahl im November 2003 ist eine von der HDZ (Kroatische Demokratische Gemeinschaft) geführte Regierung im Amt, die die Integration in die euro-atlantischen Strukturen weiter vorantreibt. Im Juni 2004 hat die EU Kroatien den Status eines Beitrittskandidaten verliehen; am 3.Oktober 2005 haben die Beitrittsverhandlungen mit der EU begonnen.

 

Zur umfangreichen Reformarbeit von Regierung und Parlament gehörten bislang eine Umgestaltung des Steuersystems, Reduzierung des Personalbestands in öffentlicher Verwaltung, Militär und Nachrichtendiensten, Umwandlung des Staatsrundfunks in eine Art öffentlich-rechtliche Anstalt sowie die Reform des Kindergelds und der Rentenversicherung. Ein weiterer Reformschwerpunkt liegt bei der Privatisierung der Staatsbetriebe und der Schaffung von Investitionsanreizen.

 

(Auswärtiges Amt, Länderinformationen Kroatien, Juni 2006, www.auswaertiges-amt.de)

 

2. Minderheitenpolitik

 

In Kroatien leben zahlreiche nationale Minderheiten: Serben, Ungarn, Italiener, Slowenen, Bosnier, Slowaken, Deutsche, Roma und andere. Auf gesetzlicher, im Dezember 2002 novellierter Grundlage genießen die nationalen Minderheiten die Möglichkeit freier politischer Betätigung und öffentlicher Äußerung sowie kultureller Autonomie. Im Parlament sind mindestens fünf, maximal acht der 151 Sitze für Vertreter der Minderheiten reserviert. Sie haben auch Anspruch auf Vertretung in kommunalen Gremien. Sprache und Schrift der Minderheiten sind in Gebieten, in denen sie stark vertreten sind, im amtlichen Gebrauch der kroatischen Sprache und der lateinischen Schrift gleichgestellt. Die kroatische Regierung unterstützt finanziell die Aufwendungen der Minderheiten für Unterricht, Publikationen, Rundfunk- und Fernsehsendungen und kulturelle Veranstaltungen.

 

Die serbische Minderheit stellt mit 4,5% der Gesamtbevölkerung die bedeutsamste der in Kroatien ansässigen Volksgruppen.

 

Am politischen Leben nehmen neben circa 100 (oft sehr kleine) Parteien, auch zahlreiche Bürgerinitiativen teil; im Parlament sind 14 Parteien vertreten.

 

(Auswärtiges Amt, Länderinformationen Kroatien, Juni 2006, www.auswaertiges-amt.de)

 

3. Wirtschaft

 

Kroatien ist ein Transitionsland mit klarer Orientierung zu einer überwiegend privatwirtschaftlich strukturierten Marktwirtschaft. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist seit 2000 durch eine zunehmende Erholung gekennzeichnet. Im Jahr 2004 betrug das BIP-Wachstum 4,3%, die Inflationsrate 2005 betrug 3,6%. Die Arbeitslosenquote ist hoch, aber insgesamt rückläufig: Von 18,7% im Dezember 2004 ist sie auf 18,0% im Dezember 2005 zurückgegangen (nach ILO-Kriterien beträgt sie sogar nur 13,1%). Liquiditätsmangel, fehlende Rechtssicherheit, eine stark defizitäre Sozialversicherung, Produktivitätsrückstände und ein immer noch großer Bestand an staatlichen Betrieben sind immer noch wichtige Probleme.

 

(Auswärtiges Amt, Länderinformationen Kroatien, Juni 2006, www.auswaertiges-amt.de)

 

4. Grundversorgung

 

Die Grundversorgung ist in allen Teilen Kroatiens gewährleistet, in entlegenen Teilen allerdings nur auf sehr niedrigem Niveau. Die medizinische Versorgung in Kroatien ist, wenn auch nicht flächendeckend, gewährleistet. Chronische Krankheiten können ohne Einschränkung auch im öffentlichen Gesundheitswesen behandelt werden. Lediglich bei einigen hochspezialisierten operativen Eingriffen im neurochirurgischen oder kardiochirurgischen Bereich wird eine Behandlung im Ausland empfohlen. Dies gilt auch für den gesamten Bereich der Organtransplantationen.

 

Psychiatrische und psychologische Behandlungen und Therapien sind in Kroatien grundsätzlich möglich. Einrichtungen zur Unterbringung psychisch Kranker sind vorhanden.

 

Die Versorgung mit Medikamenten ist in Kroatien gewährleistet. Die staatlichen Apotheken führen alle gängigen Medikamente, zum Teil mit anderen Namen. Bei den privaten Apotheken kann jedes in Europa bekannte und in Kroatien zugelassene Medikament innerhalb von 4-10 Tagen bestellt werden.

 

Die soziale Krankenversicherung steht allen Arbeitnehmern - auch bei Arbeitslosigkeit und auch nach Rückkehr aus dem Ausland - offen.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kroatien, März 2000)

 

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Personen mit Behinderungen bei der Arbeit, beim Zugang zum Gesundheitssystem und bei anderen staatlichen Dienstleistungen. Jedoch werden gesetzliche Bestimmungen nicht immer entsprechend umgesetzt oder beachtet.

 

(USDOS, Croatia, Country Reports on Human Rights Practices - 2005, March 2006)

 

5. Soziale Absicherung

 

In Kroatien gibt es eine Renten- und Invaliditätsversicherung, eine Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Arbeitsunfallsversicherung. Rückkehrer erhalten die gleichen sozialen Leistungen wie alle anderen Staatsbürger der Republik Kroatien - sofern sie ihre Staatsangehörigkeit belegen können.

 

Entsprechend der kroatischen Gesetzgebung und der jeweiligen bilateralen Abkommen haben Rückkehrer im Einzelnen das Recht auf:

 

Krankenversicherung

 

Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung

 

Arbeitsunfallversicherung

 

Arbeitslosenversicherung

 

Kindergeld

 

 

http://www.isoplan.de/mi/index.htm?http://www.isoplan.de/mi/kro/hr3.htm, abgefragt am 29.12.2006

 

6. Menschenrechte

 

Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung ist nach der kroatischen Verfassung verboten. Statistiken des Innenministeriums zeigen einen generellen Rückgang von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei.

 

Die Todesstrafe ist durch Verfassung abgeschafft.

 

Es gibt keine Berichte über staatlicherseits veranlassten extralegalen Tötungen oder Fällen von "Verschwindenlassen" vor. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen entsprechen in aller Regel den minimalen internationalen Standards. Die Gefängnisse sind jedoch häufig überfüllt. Kontakte der Gefangenen mit Familienangehörigen und Anwälten sind möglich.

 

Gewalt gegen Frauen in der Familie ist als Straftatbestand im kroatischen Strafgesetzbuch enthalten, wird aber nur auf Antrag der Betroffenen verfolgt. Vergewaltigung in der Ehe ist dagegen Offizialdelikt.

 

(USDOS, Croatia, Country Reports on Human Rights Practices - 2005, March 2006)

 

Kroatien hat laut dem letzten Fortschrittsbericht der EU-Kommission erhebliche Fortschritte in der Durchführung von Maßnahmen und Reformen in der öffentlichen Verwaltung, Polizei, im Minderheitenbereich und auf dem wirtschaftlichen Sektor erzielt, um die im Rahmen des acquis geforderten Standards zu erfüllen. Fortschritte wurden auch im Bereich der Justizreform und im Kampf gegen die Korruption erzielt, allerdings werden noch weitere Maßnahmen durchzuführen sein. Bezüglich der Grundrechte bleibt ebenfalls, zusätzlich zu den bereits vorhandenen internationalen Standards, ein breiterer Spielraum für Verbesserungen, vor allem auf dem Gebiet der "Nicht-Diskriminierung".

 

(EU Commission, Croatia 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

3. BEWEISWÜRDIGUNG:

 

3.1. Wie das Bundesasylamt zutreffend ausführte, ist es aus mehreren Gründen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen sein Heimatland verließ. So gab er im erstinstanzlichen Verfahren an, dass er sich von 1991 bis 2001 in Deutschland aufgehalten habe. Danach habe er nach Zagreb reisen wollen, sei jedoch am Grenzübergang Spielfeld von österreichischen Behörden wegen gefälschter Dokumente angehalten worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich in seinem Heimatland verfolgt worden seien - freiwillig in dieses Land zurückkehren würde. Ein weiterer Grund, der gegen ein Verlassen des Heimatlandes aus Furcht vor Verfolgung spricht, ist, dass der Beschwerdeführer relativ spät seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt hat. So befand sich der Beschwerdeführer bereits einige Monate in Österreich bevor er einen Asylantrag stellte. Er zog auch seine Berufung in diesem Verfahren zurück. All diese Punkte sprechen gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Flucht aus dem Heimatland.

 

3.2. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgehaltenen Länderdokumentationsmaterialien. Die Länderfeststellungen lassen nicht nur ein ausgewogenes Verhältnis erkennen (Auswärtiges Amt, USDOS - Croatia Country Reports on Human Rights Practices, Europäische Kommission Fortschrittsbericht Kroatien), sondern sind auch aktuell und zeichnen ein einheitliches Gesamtbild der Lage in Kroatien.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes idF. BGBI. I Nr. 101/2003.

 

Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (BGBl. 100/2005) geführt.

 

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Die vom Antragsteller vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die Flucht auslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

 

Wie das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen. Die Stellung des Asylantrages diente lediglich dem Versuch seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Auch die Beschwerde und die Stellungnahme samt vorgelegten Dokumenten vermochten daran nichts ändern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine kroatische Staatsbürgerschaft besitzt, ändert nichts daran, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005 Kroatien ist. Demnach ist nämlich ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Die vorgelegten Dokumente der Botschaften hatten auch deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung, da der Asylgerichtshof - wie auch schon die Erstbehörde - von einer Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgeht bzw. ausgegangen ist.

 

Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, im Kindesalter nach Kroatien gezogen zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer hat Kroatien in einem Zeitraum verlassen, in dem aus dem ehemaligen Jugoslawien mehrere eigenständige Staaten entstanden sind.

 

Unabhängig von seiner Staatsbürgerschaft hat er zum jetzigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung in Kroatien - das wie oben ausgeführt als sein letzter Aufenthaltsort zu beurteilen ist - zu befürchten. Die Flüchtlingseigenschaft dient dem Schutz vor Verfolgung und nicht der Legalisierung eines Aufenthaltes oder der Kompensation einer fehlenden Staatsbürgerschaft.

 

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.

 

3. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

 

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

 

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg. cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg. cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.

 

In Kroatien herrscht keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.

 

Wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwierige Situation in Kroatien besteht und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden können, so ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Kroatien, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 MRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes nicht gesprochen werden kann. Aus den dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgehaltenen Länderfeststellungen ergibt sich außerdem, dass die wirtschaftliche Lage des Landes durch eine zunehmende Erholung gekennzeichnet ist, sowie dass die Arbeitslosenquote insgesamt rückläufig ist. Ferner handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann, der sich seine Existenz zumindest durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten sichern könnte.

 

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Im vorliegenden Fall sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung gegeben. Es fanden sich im vorliegenden Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte, welche im Falle einer Ausweisung die Gefahr eines einen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellen würden.

 

Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren an, in Österreich über keine Angehörigen zu verfügen. Trotz des relativ langen Aufenthaltes in Österreich fanden sich keine Anhaltspunkte für eine sonstige Integration. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu arbeiten und von der Unterstützung der Caritas zu leben. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen, im konkreten Fall nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer ist nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert wäre. Nach der Rechtsprechung vermittelt längerer Aufenthalt allein kein Bleiberecht (vgl. "Die Ausweisung in der Judikatur der Höchstgerichte", Zeitschrift für Verwaltung 5/2008, S. 617).

 

Der erstinstanzliche Bescheid war daher auch hinsichtlich der Spruchteile II. und III. zu bestätigen.

 

5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von § 76d AVG angeordnet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragebetreffend Asyl, Refoulement und Ausweisung klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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