TE AsylGH Erkenntnis 2009/02/05 B16 227715-2/2008

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Veröffentlicht am 05.02.2009
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Spruch

B16 227.715-2/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Widhalm über die Beschwerde der V.M., geb. 00.00.1994, StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 01 27.560-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997, BGBI. I Nr. 76/1997 idF. BGBI. I Nr. 82/2001, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I.

 

1. VERFAHRENSGANG:

 

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin mit dem Herkunftsland Kroatien reiste mit ihren Eltern und ihrer Schwester unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. Am 26.11.2001 brachte ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin für sie beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Vater der Beschwerdeführerin ein.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2002, Zl 01 27.560-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 Asylgesetz abgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass sie die Tochter des V.A. sei und der Asylantrag ihres Vaters zur Zahl 01 27.549-BAT bescheidmäßig abgewiesen worden sei. Da Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach § 7 oder § 9 AsylG eines in § 10 Abs 2 AsylG taxativ aufgezählten Angehörigen sei, wobei es sich im vorliegenden Fall um den Vater handle, dessen Asylantrag - wie bereits ausgeführt - abgewiesen wurde, sei daher auch der gegenständlichen Asylerstreckungsantrag abzuweisen gewesen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Asylerstreckungswerberin durch ihre damalige gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch Mag. Christoph Steinwendtner, Evangelischer Flüchtlingsdienst, fristgerecht Berufung, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin infolge rechtzeitig erhobener Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei und daher weder ein sachlicher, noch ein rechtlicher Grund für die Abweisung des gegenständlichen Asylantrages erkennbar sei.

 

1.4. Mit Bescheid vom 28.12.2007, Zl 227.715/0/4E-II/04/02, behob der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid der Erstbehörde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, Zl 01 27.560-BAT, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 Asylgesetz abgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass sie die Tochter des V.A. sei und der Asylantrag ihres Vaters zur Zahl 01 27.549-BAT bescheidmäßig abgewiesen worden sei. Da die Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung, nämlich die Asylgewährung des Familienangehörigen, auf den sich der Asylerstreckungsantrag bezieht, nicht vorliege, sei daher auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag abzuweisen gewesen.

 

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Asylerstreckungswerberin, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig negativ erledigt worden sei.

 

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, Zl B16 227.777-2/2008/5E, wurde die Beschwerde des Vaters der Asylerstreckungswerberin gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz abgewiesen.

 

2. SACHVERHALT:

 

Die Asylerstreckungswerberin ist die minderjährige Tochter des V.A.

 

Diese Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gemäß § 10 Abs 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Da dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich kein Asyl gewährt wurde, liegt die gemäß § 10 Abs 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG betreffende Asylgewährung, nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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