TE AsylGH Erkenntnis 2009/02/05 S12 404011-1/2009

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Veröffentlicht am 05.02.2009
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Spruch

S12 404.011-1/2009/2E

 

Im Namen der Republik

 

ergeht folgendes

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. V. auch W.A. auch A., geb. 00.00.2001, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: D.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2009, FZ. 08 08.430, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idF. BGBl. I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist am 11.09.2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin, D.M. (Mutter), den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG geführt.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.

 

4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.01.2009 beim Asylgerichtshof ein.

 

5. Die Beschwerde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, D.M., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 404.010-1/2009/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

 

2.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffende Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

2.3. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn der D.M., und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Mutter.

 

Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, D.M., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S12 404.010-1/2009/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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