TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/27 98/18/0367

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Veröffentlicht am 27.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §39;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des M K, (geb. 4.10.1974), in Attnang-Puchheim, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzerstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. September 1998, Zl. St 193/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 17. September 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie den §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Erstbehörde habe folgenden Sachverhalt festgestellt: Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 23. April 1992 nach sichtvermerksfreier Einreise als jugoslawischer Staatsangehöriger "(Teilrepublik BHR)", in Österreich in Thomasroith einen ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Am 11. November 1992 habe er bei der Erstbehörde die Erteilung eines befristeten Sichtvermerks beantragt; er wolle mit seiner ebenfalls in Österreich aufhältigen Mutter und seinen - mit ihm eingereisten - vier Geschwistern in Österreich verbleiben. Diesem Antrag sei auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers entsprochen und ihm am 11. November 1992 erstmalig ein befristeter Sichtvermerk, gültig bis 31. Jänner 1993, erteilt worden, in der Folge ein weiterer sowie Bewilligungen nach dem AufG, zuletzt am 21. März 1997 mit Gültigkeit bis zum 18. August 1998 (Aufenthaltszweck unselbständige Erwerbstätigkeit). Mit Niederschrift vom 21. März 1997 anlässlich der Einbringung eines Verlängerungsantrages nach dem AufG sei der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde in Hinsicht auf ein zum damaligen Zeitpunkt beim Bezirksgericht Wels gegen ihn und seinen Bruder schwebendes Strafverfahren wegen Verdachtes der Körperverletzung (Raufhandel in einem Lokal in Wels) an die Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes erinnert worden. Es sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 12. Mai 1997 wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden sei, nachdem er am 13. April 1997 im Stadtgebiet Wels seinen PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt habe; der durchgeführte Alkomat-Test habe eine Atemalkoholkonzentration von 0,65 mg/l entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 g/l ergeben. Die von der Erstbehörde am 22. Dezember 1994 erteilte Lenkerberechtigung sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. April 1997 rechtskräftig für vier Wochen entzogen worden. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten können, am 7. Dezember 1997 erneuert seinen PKW in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,72 mg/l, entsprechend einer Blutalkoholkonzentration von 1,44 g/l) auf öffentlichen Straßen zu lenken. Bei dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer zudem einen Verkehrsunfall mit Personen- und erheblichem Sachschaden verursacht, wobei er in der Folge Fahrerflucht begangen habe, indem er nicht sofort angehalten und nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe zuerst seinen näher genannten Beifahrer, anschließend seine namentlich genannte Freundin dazu angestiftet, bei der Gendarmerie zu Protokoll zu geben, dass nicht der Beschwerdeführer der Unfalllenker gewesen sei, sondern eine dieser Personen. Vom Bezirksgericht Vöcklabruck sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. März 1998 rechtskräftig wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand) gemäß § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Z. 2) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je S 200,-- (insgesamt S 36.000,--) verurteilt worden. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. Dezember 1997 sei dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Klasse B für die Dauer von fünfzehn Monaten (bis 7. März 1999) rechtskräftig entzogen worden. Mit Strafverfügung vom 18. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960, jeweils iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960, rechtskräftig bestraft worden, weil er nach dem Verkehrsunfall am 7. Dezember 1997, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und es unterlassen habe, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes - der Beschwerdeführer habe in kurzer Zeit zwei Alkoholisierungsdelikte im Straßenverkehr gesetzt, bei letzterem einen Verkehrsunfall mit Personen- und erheblichen Sachschaden verschuldet, und in der Folge Fahrerflucht begangen - sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 2. April 1998 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zu der geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Österreich Stellung zu nehmen. Dazu habe er in einem am 24. April 1998 bei der Erstbehörde eingegangenen Schreiben vorgebracht, er würde sich seit 23. April 1992, seit seiner sichtvermerksfreien Einreise, legal in Österreich aufhalten. Seine Mutter wäre zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Jahre in Österreich aufhältig gewesen. Mit dem Beschwerdeführer wären seine vier (namentlich genannten) Geschwister eingereist, ein Bruder wäre in Bosnien geblieben und dort während des Krieges erschossen worden. 1994 wäre dem Beschwerdeführer in Österreich eine weitere Schwester geboren worden. Er arbeitete seit 1. September 1993 ununterbrochen als Schlosser und verfügte über eine Arbeitserlaubnis. Seine Mutter würde täglich vier Stunden arbeiten, das daraus erzielte Einkommen reichte aber nur für die Bezahlung der Miete aus. Für den Lebensunterhalt seiner Mutter und seiner minderjährigen Geschwister würde der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen aufkommen. Müsste er Österreich verlassen, so wäre auch der Lebensunterhalt seiner Mutter und seiner Geschwister nicht mehr gesichert. Seine Familie gehörte der kroatischen Volksgruppe an und hätte vor dem Krieg in Bugojno gelebt; die Häuser der Familie wären während des Kriegs zerstört worden. Der Beschwerdeführer könnte nicht mehr in seine Heimat zurück, sein Vater würde sich in Kroatien als Flüchtling befinden. Seine Schwester wäre seit Oktober 1993 mit einem Österreicher verheiratet und hätte zwei minderjährige Kinder. Der Schwiegervater seiner Schwester könnte die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen und auch, dass seine Familie "in Ordnung sei". Die Erstbehörde habe bezüglich der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich seine Mutter und vier Geschwister in Österreich, sein Vater aber in seinem Heimatland aufhielten.

In seine Berufung vom 25. August 1998 gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer großteils die Ausführungen der Erstbehörde wiedergegeben. Ferner sei er auf die Einkommensverhältnisse seiner Mutter eingegangen und habe ausgeführt, dass diese über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 5.000,-- bis S 6.000,-- verfügte. Dies würde kaum ausreichen, um für ihren bzw. den Lebensunterhalt der Geschwister des Beschwerdeführers aufzukommen. Diese wären vom Einkommen des Beschwerdeführers finanziell abhängig. Der Beschwerdeführer würde seit 1. September 1993 durchgehend bei einem Metall- und Stahlbauunternehmen als Schlosser beschäftigt sein. In seinem Heimatland wäre es geradezu unmöglich, eine geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Auch hätte der Beschwerdeführer weder in Bosnien noch in Kroatien Unterkunftsmöglichkeiten. Er würde "geradezu leiden" unter den von ihm gesetzten strafbaren Handlungen. Beim Beschwerdeführer wären auch Reue und Einsicht gewachsen, er würde versprechen, künftighin alles zu tun, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht mehr zu stören. Der Beschwerdeführer würde einsehen, dass er zweimal schwerwiegende Verstöße gegen die StVO 1960 begangen hätte, Reue und Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Taten wäre jedoch ein wesentlicher Bestandteil seiner erreichten Läuterung; sein "nunmehriges Verhalten" wäre seit langem "absolut positiv".

Zweifelsohne werde in Anbetracht seiner persönlichen und familiären Situation durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in nicht unbeachtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er halte sich seit 1992, also seit etwa acht Jahren, im Bundesgebiet auf und gehe einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Seine Mutter lebe im Bundesgebiet, auch seine vier Geschwister, welche er allesamt finanziell unterstütze. Es sei dem Beschwerdeführer auch eine der Dauer des Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen. Dies jedoch keinesfalls in sozialer Hinsicht, was auch seine strafbaren Handlungen (nach erfolgter behördlicher Ermahnung) zeigten. Der zweifellos vorhandenen Integration des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass er bereits mehrmals wegen schwerer Verwaltungsübertretungen "(§ 4 und 5 StVO - Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und Fahrerflucht)" rechtskräftig bestraft worden sei. Auch hätte der Beschwerdeführer, wie die Erstbehörde ausgeführt habe, seinen Beifahrer angestiftet auszusagen, dass der Beschwerdeführer nicht der Unfallslenker gewesen wäre. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Niederschrift vom 21. März 1997 auf sein bis dahin gesetztes Fehlverhalten aufmerksam gemacht worden sei. Diese behördliche Ermahnung habe ihn jedoch nicht davon abhalten können, neuerlich schwerste Übertretungen zu begehen, welche in der Folge auch bereits zu einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung geführt hätten. Verwaltungsübertretungen der aufgezeigten Art "(§ 4 und 5 StVO)" zählten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den schwersten Verwaltungsübertretungen überhaupt. Angesichts der von alkoholisierten Fahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit und des Umstandes, dass die "Einhaltung der österreichischen Ordnung" überhaupt große Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zukomme, sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Allein schon die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende Gefahr lasse die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als die negativen Auswirkungen dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme auf die Lebenssituation des Fremden, zumal diese Gefahr nicht hoch genug eingeschätzt werden könne. Dies umsomehr, als der gröbliche Verstoß des Beschwerdeführers bereits zu einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung geführt habe. Im Licht der obigen Ausführungen klinge die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass in ihm Reue und Einsicht gewachsen wären und er eine Läuterung durchgemacht hätte, als unglaubwürdig, habe doch der Beschwerdeführer selbst sehr deutlich und in unmissverständlicher Weise aufgezeigt, dass ihm selbst behördliche Ermahnungen "egal" seien. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle im Fall des Beschwerdeführers gleichermaßen eine "ultima ratio" dar, zumal in seinem Fall anderweitig die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Aus den angeführten Tatsachen sei - wie schon erwähnt - nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführer "doch schwerwiegenderer Art", weshalb nicht mehr mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen. Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch der Hinweis auf die Zustände in seinem Heimatland nichts zu ändern, zumal in diesem Verfahren nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen habe bzw. allenfalls abgeschoben werden könne. Zweifelsohne stelle diese Maßnahme auch eine gewisse Härte gegen die Familienangehörigen des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer hätte es jedoch in der Hand gehabt, nach der behördlichen Ermahnung "die richtigen Weichen" zu stellen. Davon habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Härte dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ihm zuzuschreiben sei.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Dauer erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleiben die zu den Verwaltungsübertretungen und der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen unbestritten, weiters wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass angesichts seines Fehlverhaltens die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken. Bei der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit handelt es sich um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0218), wobei sich der Beschwerdeführer - unbestritten - weder durch die einschlägige verwaltungsbehördliche Bestrafung und die Entziehung der Lenkerberechtigung für vier Wochen im Jahr 1997 noch durch die behördliche Ermahnung vom 21. März 1997 (vgl. oben I.1.) davon abhalten ließ, neuerlich ein einschlägiges Fehlverhalten zu setzen.

2. Der Beschwerdeführer führt gegen den angefochtenen Bescheid u.a. ins Treffen, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot für einen zu langen Zeitraum erlassen worden sei. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich wäre ein solches (wenn überhaupt) im Hinblick auf § 39 FrG lediglich für einen viel kürzeren Zeitraum auszusprechen gewesen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist außer dem konkret gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl das hg. Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 98/18/0290). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer angesichts der festgestellten familiären Bindungen zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter und seinen hier lebenden Geschwistern, der Dauer seines inländischen Aufenthaltes von etwa acht Jahren und fünf Monaten (wobei sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt, dass dieser fast zur Gänze berechtigt ist), und seiner (nach den unbestrittenen Feststellungen etwa fünfjährigen) Berufstätigkeit zutreffend gewichtige persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich zugebilligt. Diese persönlichen Interessen hat die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes völlig außer Acht gelassen und von daher den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es war damit entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

3. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid - bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes handelt es sich um einen vom übrigen Inhalt des bekämpften Bescheides nicht trennbaren Abspruch (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 30. November 2000, mwH) - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. April 2001

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180367.X00

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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