RS UVS Oberösterreich 1991/11/25 VwSen-220051/2/Kon/Rl

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Rechtssatz

Ein bescheidmäßiger Auftrag an eine juristische Person zur Namhaftmachung ihrer zur Vertretung nach außen Berufenen oder ihrer verantwortlichen Beauftragten zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens findet in § 9 Abs.1 und 2 VStG keine Deckung (ersatzlose Behebung).

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde der Berufungswerberin aufgetragen, bekanntzugeben, wer

a)

zur Vertretung nach außen berufen ist oder gegebenenfalls

b)

wer aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen berufenen als Verantwortlicher bestellt ist oder gegebenenfalls

 c) welche andere Person sonst als verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, wobei in den Fällen b) und c) die nachweisliche Zustimmung des namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung als solcher gleichzeitig mit dessen Bekanntgabe selbst nachzuweisen ist.

 

Die Erstbehörde begründet ihren auf § 9 Abs.1 und Abs.2 VStG gestützten Auftrag damit, daß ihr die Personen aus dem in unter Punkt a) bis c) angeführten Kreis nicht bekannt seien und deren Namhaftmachung für das aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk vom 21. Juni 1991 durchzuführende Verwaltungsstrafverfahren notwendig sei.

 

§ 9 Abs.2 VStG, auf den die Erstbehörde ihren Auftrag stützt, bildet jedoch lediglich die Rechtsgrundlage dafür, an die zur Vertretung nach außen Berufenen als strafrechtlich Verantwortliche (Abs.1 leg.cit.) das Verlangen zu richten, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

 

Ein Auftrag zur Namhaftmachung der Angehörigen des im Spruch des erstbehördlichen Bescheides unter lit. a bis c angeführten Personenkreises ist sohin weder durch die Bestimmungen des § 9 noch durch sonstige Bestimmungen des VStG und auch nicht des AVG gedeckt. So kann insbesondere hiefür auch nicht § 37 AVG, welcher den Zweck des Ermittlungsverfahrens festlegt, als Rechtsgrundlage für diesen Auftrag herangezogen werden.

 

Mangels einer Rechtsgrundlage widerspricht der angefochtene Bescheid auch dem Art.18 Abs.1 B-VG, demzufolge die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.

 

Die vorliegende Berufung erweist sich daher als begründet, weshalb ihr Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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