RS UVS Wien 1992/03/05 03/13/1387/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Einstufung einer Sackgasse als Verkehrsfläche iSd §19 Abs6 StVO (welcher zur Begriffsbestimmung des "fließenden Verkehrs" vorrangig heranzuziehen ist) kommt es nicht auf die Verkehrsfrequenz, sondern darauf an, ob sie sich in ihrer gesamten Anlage von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet (OGH 22.5.1975, 2 OB 104/75, ZVR 1975/215).

Liegt durch eine Anrampung (wie bei einer Gehsteigüberfahrt) zwar ein Merkmal vor, daß die Sackgasse von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet, überwiegen aber die objektiven Merkmale, nämlich die Straßenbefestigung, die Straßenbenennungstafel, die Verkehrszeichen "Fahrverbot mit Ausnahmen" und "Sackgasse" sowie "Vorrang geben", welche die Sackgasse nicht von sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr unterscheiden, so handelt es sich nicht um eine untergeordnete Verkehrsfläche (ruhender Verkehr), sondern um eine Straße mit fließendem Verkehr.

Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr, bauliche Anlage, fließender Verkehr, Halte- und Parkverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten