RS UVS Wien 1992/06/30 03/10/1637/92

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Rechtssatz

§19 Abs1 StVO enthält kein Gebot oder Verbot, sondern nur eine Vorrangregel. Der Verstoß gegen eine solche Vorrangregel ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des §19 Abs7 StVO hinzutreten, also der Umstand, daß der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zum unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt.

Schlagworte
Vorrangregel, Vorrangverletzung, Anlastung, wesentliche Tatbestandselemente
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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