RS UVS Kärnten 1993/03/22 KUVS-1517/5/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 4 StVO haben dann, wenn vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" oder "Halt" angebracht ist, sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Dies erstreckt sich auch auf die auf der bevorrangten Straße, den markierten Fahrradweg benutzenden Fahrräder (Moutain-Bikes).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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