TE Vfgh Beschluss 2007/11/29 B2045/07 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StPO §90
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 90 heute
  2. StPO § 90 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 90 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung des Justizministeriums betreffend die beabsichtigte Zurücklegung der erstatteten Strafanzeigen sowie gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen; kein subjektives Recht des Einzelnen auf Geltendmachung des Strafanspruches des Staates

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das "namens der für Einzelstrafsachen zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Justiz" ergangene Schreiben vom 12. September 2007, mit dem der Einschreiterin mitgeteilt wurde, dass gegen die (beabsichtigte) Zurücklegung der von ihr gegen unbekannte Täter erstatteten Strafanzeigen (nämlich wegen §80 StGB zum Nachteil ihres Sohnes und gegen die in dieser Angelegenheit eingeschrittenen Staatsanwälte ua. wegen §302 Abs1 StGB) aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz keine Einwände bestehen.

Überdies begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt gemäß §90 Abs1 StPO.

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus (vgl. etwa VfSlg. 13.099/1992, 16.433/2002; VfGH 5.3.2007, B2065/06). 2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus vergleiche etwa VfSlg. 13.099/1992, 16.433/2002; VfGH 5.3.2007, B2065/06).

Dem angefochtenen Schreiben des Bundesministeriums für Justiz kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu: Die nicht in Form eines Bescheides ergangene Erledigung beinhaltet nach ihrem klaren Wortlaut und Sinngehalt bloß die Mitteilung, dass die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft unbedenklich sei und daher für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlass bestehe; nichts deutet darauf hin, dass die Behörde beabsichtigte, gegenüber der Einschreiterin eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen.

Soweit sich die Eingabe gegen die Einstellung eines bestimmten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wendet, mangelt es der Einschreiterin an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der Einzelne kein subjektives Recht (vgl. zB VfSlg. 11.679/1988, 14.163/1995; VfGH 27.6.2007, B1004/07). Soweit sich die Eingabe gegen die Einstellung eines bestimmten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wendet, mangelt es der Einschreiterin an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der Einzelne kein subjektives Recht vergleiche zB VfSlg. 11.679/1988, 14.163/1995; VfGH 27.6.2007, B1004/07).

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde zu gewärtigen wäre.

3. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Strafanzeige, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2045.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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