RS UVS Oberösterreich 1993/06/03 VwSen-220156/2/Kl/La

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Veröffentlicht am 03.06.1993
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Rechtssatz

Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG iVm § 367 Z 26 GewO, wenn im Spruch des Straferkenntnisses nicht zum Ausdruck kommt, gegen welche der mehreren bescheidmäßigen Auflagen der Beschuldigte durch welche konkreten Handlungen verstoßen hat. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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