RS UVS Wien 1993/10/21 07/20/923/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1993
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bestätigt durch VwGH v 12.8.1994, Zl 94/02/0203 Rechtssatz

Zugluft im Ausmaß von 0,2 - 0,7 m/sec im Bereich ständiger Arbeitsplätze stellt sich jedenfalls als einen die Gesundheit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißstand iSd §102 Abs4 AAV dar, ist doch eine permanente Aussetzung einer Zugluft in erhöhtem Ausmaß allein nach den allgemeinen Erfahrungen des menschlichen Erfahrungsgutes eine gesundheitliche Gefährdung der beschäftigten Arbeitnehmer im Hinblick auf allfällige Erkältungen, aber auch rheumatische Erkrankungen. Dies auch insbesonders im Hinblick darauf, daß der normierte Grenzwert von 0,1 m/sec im Bereich der Sportabteilung um 100 bis 400 %, im Bereich der Parfumerieabteilung um 300 % und im Bereich der Konfektionsabteilung um 600 % überschritten wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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