RS UVS Vorarlberg 1994/01/24 1-157/93

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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VwGH Slg.Nr. 10452A, VwGH vom 23.11.1988, 88/01/0164, VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0256 Rechtssatz

Entscheidend für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 25.11.1991 war, daß die Bezirkshauptmannschaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vom Nichtvorliegen einer Baubewilligung ausging. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung hing damit von einer Rechtsfrage ab, die für sich allein gesehen den Gegenstand der bindenden Entscheidung der Bau- bzw. Aufsichtsbehörde bildete. Es lag somit eine Vorfrage vor.  Die Aufsichtsbehörden sind im ersten Rechtsgang von der Nichtigkeit der erteilten Baubewilligung ausgegangen. Der im Instanzenzug ergangene aufsichtsbehördliche Bescheid der Landesregierung vom 24.7.1991 wurde jedoch vom Verwaltungsgerichtshof behoben. Dies hatte aufgrund der mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Wirkung dieses Erkenntnisses zur Folge, daß die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes wiederum in jene Rechtslage zurücktrat, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Bindung nach ergänzenden Ermittlungen mit Bescheid vom 21.10.1992 der Berufung des

Berufungswerbers gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 2.5.1990 Folge gegeben und den betreffenden Bescheid mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Mit dieser Entscheidung wurde gleichzeitig auch für den Zeitraum des Berufungsverfahrens - somit für die Vergangenheit - der Ausspruch nach §64 Abs. 2 AVG aus der Rechtsordnung ausgeschieden. Bei diesem Ergebnis kommt auch im gegenständlichen Fall der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidende Bedeutung zu, wonach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine über die Rechtskraft hinausgehende Gestaltungswirkung zukommt. Die erwähnte "ex tunc"-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des erwähnten aufsichtsbehördlichen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft

ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des danach aufgehobenen Bescheides auf dessen Grundlage gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Sie erweisen sich somit als rechtswidrig. Da die Bezirkshauptmannschaft im Straferkenntnis vom 25.11.1991 die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigen sachverhaltsmäßig ausschließlich aus den im ersten Rechtsgang im Rahmen der Gemeindeaufsicht ergangenen Bescheiden ableitete und die dieser Beurteilung zugrunde liegende Vorfrage nachträglich anders entschieden wurde, war dem Antrag des Berufungswerbers stattzugeben und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu bewilligen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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