RS UVS Steiermark 1994/09/06 30.8-49/94

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Veröffentlicht am 06.09.1994
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Rechtssatz

Der Verstoß gegen die Vorrangregeln, im konkreten Fall des § 38 Abs 4 (vierter Satz) StVO, setzt die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs 7 StVO voraus, wonach der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Abbremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hat. Damit lautet hier die verletzte Verwaltungsvorschrift § 38 Abs 4 i.V. mit § 19 Abs 7 StVO (vgl. VwGH 11.04.1984, 81/03/0170, sowie 14.05.1982, 81/02/0351).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Vorrangverletzung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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