RS UVS Steiermark 1994/09/19 30.13-168/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Rechtssatz

Ein Einspruch des Beschuldigten (er wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer gleichnamigen GesmbH bestraft) ist nach § 37 AVG trotz der Verwendung des Wortes - ich - nicht anzunehmen, wenn Briefpapier und Firmenstampiglie der GmbH verwendet werden, die unleserliche Unterschrift laut Unterschriftenvergleich nicht vom Beschuldigten stammt, und wenn der Beschuldigte den Unterfertigten des Einspruches trotz wiederholter Aufforderung nicht bekanntgegeben hat.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Beschuldigter firmenmäßiger Einspruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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