RS UVS Kärnten 1994/10/06 KUVS-1390/3/94

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Veröffentlicht am 06.10.1994
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Rechtssatz

§ 86 Abs 1 AAV verfolgt die Zielsetzung, jeden Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, ihm gehörige Gegenstände vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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