Befindet sich ein Funkstreifenwagen im Vorrang und ist ca 15 bis 20 m vor dem Kreuzungsmittelpunkt als der Beschuldigte links einbiegend die "Kreuzung schnitt", wobei jedoch der Lenker des Funkstreifenwagens weder unvermittelt abbremste noch zum Stillstand gekommen ist, so verantwortet der Beschuldigte nicht den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 19 Abs 4, § 19 Abs 7 StVO, weil nach dieser Gesetzesbestimmung die Nötigung zum unvermittelten Bremsen bzw Ablenken des Fahrzeuges ein Tatbestandsmerkmal darstellt
(Einstellung des Verfahrens).