RS UVS Kärnten 1995/02/06 KUVS-16/3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO ist es, ohne besonderen Aufwand die Identität der am Unfall Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen (VwGH vom 7.7.1989, 89/02/0062). Die Straßenverkehrsordnung enthält zwar keine Legaldefinition für den Begriff "Verkehrsunfall"; doch hat die Judikatur eine Definition hierfür entwickelt. Danach ist als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zufolge hat (Erkenntnis des VwGH vom 17.6.1992, Zahl: 91/03/0286, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 29.10.1963, 11 Os 159/93). Die Beurteilung, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich der Eliminationsmethode bedient, vorzunehmen (VwGH vom 18.10.1989, Zahl: 89/02/0086). Maßgebend dabei ist - unabhängig von der Verschuldensfrage - ob das Verhalten der betreffenden Person örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles war. Solches liegt dann vor, wenn der Beschuldigte als Buslenker selbst darlegt, daß er ..."den Bus unvermittelt abbremsen (mußte), ansonsten wäre der Beteiligte A mit dem Bus seitlich voll kollidiert"... und ..."ich konnte sehen, daß das Fahrzeug über die Bordsteinkante auf den dort befindlichen Gehweg geriet"...

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten