RS UVS Oberösterreich 1995/03/14 VwSen-250345/16/Lg/Bk

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VwGH v. 18.12.1970, 1259/70; v. 10.6.1980, 3072/79; v. 5.6.1984, 84/04/0037,0043; v. 23.5.1989, 88/08/0005; v. 12.12.1989, 88/04/0210; v. 25.4.1990, 89/09/0150; v. 22.11.1990, 90/09/0132; v. 20.12.1991, 90/17/0112. Rechtssatz

Die ordnungsgemäße Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH - mit der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 VStG beginnt - ist ab dem Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses und der Zustimmung des zu bestellenden Gesellschafters wirksam, wobei im Zweifel davon ausgegangen werden kann, daß die Zustimmung bereits zum Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses vorlag; auf die Eintragung ins Handelsregister kommt es nicht an. Die Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer endet mit der Niederlegung, Abberufung oder dgl., nicht jedoch durch bloße Untätigkeit oder Bestellung als "pro forma - Geschäftsführer". Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten