RS UVS Steiermark 1995/04/19 30.7-25/95

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Rechtssatz

In die 36-stündige Wochenendruhe nach § 3 Abs 1 ARG hat der gesamte Sonntag zu fallen, und zwar auch dann, wenn die Ruhezeit vor dem im § 3 Abs 2 ARG nomierten Zeitpunkt (vor spätestens Samstag um 13.00 Uhr) beginnt.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Wochenendruhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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