RS UVS Steiermark 1995/07/15 30.12-35/97

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Veröffentlicht am 15.07.1995
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Rechtssatz

Ein Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer war zunächst von der ersten Instanz wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Überschreitung der Tageslenkzeit durch einen Arbeitnehmer wegen Verletzung des § 7 VStG iVm "§ 102 Abs 11 KFG 1967" (richtig: Art. 6 Abs 1 der VO EWG Nr. 3820/85) rechtskräftig mit Geldstrafe von S 500,-- und kurz zuvor von derselben Behörde wegen derselben Tat als unmittelbarer Täter wegen Verletzung des "§ 14 Abs 2 AZG" (richtig: Art. 6 Abs 1 der VO EWG Nr. 3820/85) mit einer Strafverfügung mit Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft worden, was aufgrund eines Einspruches in einem (nach der Bestrafung wegen der vorsätzlichen Beihilfe ergangenen) Straferkenntnis auf S 500,-- abgeändert wurde.

Der Berufungswerber hatte zu Recht eine unzulässige Doppelbestrafung eingewendet: Denn auch im Verwaltungsstrafrecht kann ein und dieselbe Person wegen derselben Tat nicht gleichzeitig als unmittelbarer Täter und als Mitschuldiger bestraft werden (VwGH 18.3.1958, 856/57). Ein unmittelbarer Täter hat eine Übertretung nur als solcher und nicht auch zugleich als Mitschuldiger zu verantworten. Ist aber die (rechtswidrige) Bestrafung wegen vorsätzlicher Beihilfe rechtskräftig geworden, kommt eine weitere Bestrafung wegen unmittelbarer Täterschaft wegen des angeführten Verbotes der Doppelbestrafung nicht mehr in Frage. Dies gilt auch dann, wenn die Summe der Geldstrafen wegen Beihilfstäterschaft und unmittelbarer Täterschaft (jeweils S 500,--) im Ergebnis nicht höher wäre als die ursprünglich (in der Strafverfügung) für die Vollendung der Tat verhängte Geldstrafe (S 1.000,--).

Schlagworte
Arbeitgeber Beihilfe Kumulation Gesamtlenkzeit Rechtskraft Doppelbestrafung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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