RS UVS Kärnten 1995/08/17 KUVS-599/4/95

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Veröffentlicht am 17.08.1995
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Rechtssatz

Der Vorschrift des § 44a VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Tatvorwurfes nach § 101 Abs 1 lit c, § 102 KFG, welcher nicht erschöpfend den Gesetzeswortlaut enthielt und auch verabsäumt wurde, die größte Länge des Fahrzeuges festzustellen und auszuführen, daß die Beladung um mehr als ein viertel die Länge des Fahrzeuges überschritten hatte, ist der Spruch nicht als ausreichend konkretisiert anzusehen. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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