RS UVS Steiermark 1995/11/21 30.10-58/94

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Rechtssatz

Zum Einwand, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur vorgeworfen wurde, daß der Berufungswerber als Lenker - obgenannten Fahrzeuges- die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren habe, wird ausgeführt, daß es bei einer Übertretung nach § 7 Abs 1 StVO unerheblich ist, welches Fahrzeug mit welchem Kennzeichen vom Beschuldigten gelenkt wird. Es handelt sich dabei um kein wesentliches Sachverhaltselement, sodaß die unrichtige Bezeichnung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges im Spruch des Straferkenntnisses die Rechte des Berufungswerbers nicht verletzen kann. (Vergleiche VwGH vom 20.01.1993, 92/02/0231 und 25.04.1988, 87/18/0124).

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Fahrzeug Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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